Voraussetzungen für Vereinigungen
Das Verbandsklagerecht in Deutschland können nur Vereinigungen nutzen, die gemäß § 3 UmwRG zum Zeitpunkt der Klageeinlegung anerkannt sind.
Die Voraussetzungen, die für die Anerkennung als Umweltvereinigung erfüllt werden müssen, regelt § 3 Absatz 1 UmwRG. Erfüllt eine Vereinigung diese Voraussetzungen, besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Im Einzelnen muss die Vereinigung:
- nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern,
- im Zeitraum der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden sein,
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten,
- gemeinnützige Zwecke verfolgen und
- jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, den Eintritt als Mitglied ermöglichen. Bei Dachorganisationen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, muss diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen binnendemokratisch organisiert ist.