Inhaltsverzeichnis
Inverkehrbringensverbote verschiedener Erzeugnisse und Einrichtungen
Zukünftig ist das Inverkehrbringen verschiedener Erzeugnisse und Einrichtungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten untersagt. Dieser Abschnitt beantwortet spezifische Fragen zu den in Art. 11 in Verbindung mit Anhang III erlassenen Verboten. Sofern nicht anders vermerkt, handelt es sich um Auslegungen des Umweltbundesamtes. Auslegungen des Umweltbundesamtes sind für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig.
Frage 9.1: Betrifft das in Art. 11 in Verbindung mit Anhang III Nr. 10 festgelegte Verbot des Inverkehrbringens von Haushaltskühl- und -gefriergeräten mit HFKW (GWP ≥ 150) nur das Kältemittel oder auch den Schaum?
Das Verbot bezieht sich ebenfalls auf das zur Schäumung verwendete Treibmittel, da das in Anhang III Nr. 10 genannte Verbot für das Gesamtgerät gilt und nicht nur für das Kälteaggregat in dem Gerät.
Ergänzung
Gleiches gilt für Kühl- und Gefriergeräte für die gewerbliche Kühlung (Anhang III Nr. 11).
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Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Anhang III Nr. 10 und 11 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.2: Betrifft das in Art. 11 in Verbindung mit Anhang III Nr. 10 festgelegte Verbot des Inverkehrbringens von Haushaltskühl- und -gefriergeräten mit HFKW (GWP ≥ 150) auch Eiscreme- und Eiswürfelbereiter?
Nein.
Das Verbot gilt nach aktueller Auffassung der EU-Kommission nur für klassische Haushaltskühl- und Gefriergeräte, welche zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden. Zu den klassischen Haushaltskühl- und Gefriergeräten zählen auch solche mit integriertem Eiswürfelbereiter.
Ergänzung
Wasserspender fallen ebenfalls nicht unter das Verbot in Anhang III Nr. 10, jedoch ggf. unter das Verbot in Anhang III Nr. 12.
Eiscreme- und Wassereiswürfelbereiter, unabhängig davon, ob hermetisch geschlossen oder nicht, fallen ggf. unter Anhang III Nr. 12.
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Anhang III Nr. 12 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.3: Dienen Kühl- und Gefriergeräte, die in der Gastronomie zur Lagerung von Lebensmitteln für die Zubereitung von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher genutzt werden, der gewerblichen Verwendung nach Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Nr. 11?
Ja. Unter "gewerblicher Verwendung“ versteht die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 „die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie“.
Ergänzung
Damit gilt für entsprechende, hermetisch geschlossene Geräte das in Art. 11 (1) in Verbindung mit Anhang III Nr. 11 festgelegte Verbot.
Kühlräume mit eingehängten hermetisch dichten Kühlanlagen/ -geräten zur Lagerung von Lebensmitteln fallen nicht unter den Anhang III Nr. 11, da dieser nur klassische Kühl- und Gefriergeräte erfasst. Je nach verwendetem Kältemittel können sie aber unter Anhang III Nr. 12 fallen.
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Art. 2 Nr. 32 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Anhang III Nr. 11 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.4: Ist das Inverkehrbringen von nicht hermetisch geschlossenen Kühl- und Gefriergeräten verboten?
Nein. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verbietet das Inverkehrbringen der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen ab den im Anhang genannten Stichtagen. Einrichtungen, die in Anhang III nicht aufgeführt sind, unterliegen diesem Verbot nicht.
Hersteller solcher Einrichtungen mit HFKW sollten jedoch berücksichtigen, dass die Verfügbarkeit dieser Stoffe durch den Phase down sinken wird und Kunden ggf. das Nachfüllverbot in Art. 13 Abs. 3 für Anlagen mit Füllmengen ab 40 t CO2-Äquivalent berücksichtigen müssen.
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Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.5: Welche Regelungen gelten für Einrichtungen auf Schiffen?
Die Verbote des Inverkehrbringens nach Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelten grundsätzlich auch für Schiffe, in denen entsprechende Erzeugnisse oder Einrichtungen installiert sind, bzw. Einrichtungen und Erzeugnisse, die für die Installation auf Schiffen bestimmt sind, soweit sich das Verbot nicht ausdrücklich auf ortsfeste Einrichtungen beschränkt. Die Ausnahmen des § 1 ChemKlimaschutzV sind auf die Inverkehrbringensverbote des Artikel 11 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht anwendbar.
Kälteanlagen, die explizit zur Installation auf einem Schiff konzipiert sind, fallen daher nicht unter das Verbot in Anhang III Nr. 12, denn Schiffe einschließlich der festinstallierten Anlagen sind als mobile Einrichtungen anzusehen. Zu beachten ist, dass Einrichtungen, die zwar auf einem Schiff verwendet werden, die jedoch (auch) für die ortsfeste Anwendung gebaut wurden, unabhängig von der tatsächlichen Verwendung unter das Verbot in Anhang III Nr. 12 fallen. Nur die Tatsache der Nutzung auf einem Schiff macht solche Einrichtungen nicht zu einer mobilen Anlage.
Demgegenüber fallen gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte unter Anhang III Nr. 11, auch wenn sie für die Verwendung auf einem Schiff bestimmt sind, da dieses Verbot keine Ausnahme für mobile Einrichtungen vorsieht.
Das Verbot für zentralisierte gewerbliche Kälteanlagen in Anhang III Nr. 13 gilt für alle Anlagen, die die Definition gewerbliche Anwendung (Art. 2 Nr. 32) erfüllen, unabhängig davon, ob sie mobil oder ortsfest verwendet werden. Das Inverkehrbringen einer solchen Anlage ist daher auch verboten, wenn diese für ein Schiff bestimmt ist.
Zur weiteren Abgrenzung zwischen ortsfesten und mobilen Anlagen wird auf Frage 1.8 verwiesen.
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Anhang III Nr. 11 und 12 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.6: Sind ab 01. Januar 2022 HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr in allen im Gewerbe eingesetzten Kühl- und Gefriergeräten verboten?
Nein. Unter "gewerblicher Verwendung“ versteht die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 „die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie“. Damit sind Geräte, die nicht unter diese Definition fallen, nicht vom Verbot nach Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Nr. 11 erfasst. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass z.B. in der Gastronomie eingesetzte Haushaltskühlschränke nicht unter die Definition Haushaltskühlschrank fallen.
Ergänzung
Das ab 01. Januar 2020 geltende Inverkehrbringensverbot für ortsfeste Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten, ist ebenfalls zu beachten (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12).
Kühl- und Gefriergeräte, die in Hofläden von Landwirten betrieben werden, fallen unter die Definition „gewerbliche Verwendung“, da hier Erzeugnisse gelagert oder präsentiert werden, die an den Endverbraucher verkauft werden.
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Art. 2 Nr. 32 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Anhang III Nr. 11 + 12 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.7: Fallen Kälteanlagen zur Erzeugung von Prozesskälte unter -50°C, die nicht zur Kühlung von Produkten dienen, sondern zur Erzeugung der Produktionsbedingungen (z.B. Vakuumpumpen), unter das Verbot nach Anhang III Nr. 12?
Nein. Nach Auffassung der Kommission betrifft die Legalausnahme in Anhang III Nr.12 nicht nur Einrichtungen zur Lagerung oder Haltbarmachung. Vielmehr könne der Begriff „Kühlung von Produkten“ weit ausgelegt werden, erfasst seien z.B. auch Einrichtungen, die Produkte bei einem Produktionsprozess kühlen.
Ergänzung
Entscheidend für die Ausnahme vom Verbot Nr. 12 ist die Auslegungstemperatur der Anlage.
Bei mehrteiligen Anlagen gilt die Ausnahme für die gesamte Anlage, sobald einer der Kreisläufe die Anforderungen erfüllt.
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Anhang III Nr. 12 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.8: Fallen Klimakammern für medizinische Zwecke unter das Verbot nach Art. 11 i.V.m. Anhang III Nr. 12?
Ja. Klimakammern, die Tiefsttemperaturen unter -50°C für medizinische Zwecke erzeugen, etwa zur Behandlung von Rheuma, Asthma etc., fallen unter den Anhang III Nr. 12, da die Ausnahme für die Kühlung von Produkten hier nicht einschlägig ist.
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Anhang III Nr. 12 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.9: Fallen Schaltschrankkühlgeräte unter das Verbot nach Anhang III Nr. 12?
Schaltschrankkühlgeräte sind vom Verbot im Anhang III Nr. 12 erfasst, wenn das verwendete Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr aufweist.
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Anhang III Nr. 12 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.10: Betrifft das in Art. 11 in Verbindung mit Anhang III Nr. 14 festgelegte Verbot des Inverkehrbringens von Raumklimageräten auch Entfeuchter und Bautrockner?
Der Begriff „Raumklimagerät“ wird in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht definiert. Allerdings lässt sich aus Art. 2 Abs. 39 („Mono-Splitklimageräte“), die auf die Raumklimatisierung abstellt, ableiten, dass hiermit Einrichtungen und Erzeugnisse umfasst sind, die dazu dienen, das „Klima“ eines beschränkten Raumes zu ändern (Komfortklimatisierung). Damit fallen Entfeuchter unter das Verbot in Anhang III Nr. 14.
Geräte, die explizit und ausschließlich als Bautrockner ausgelobt sind und auch von ihrer Konstruktion her eindeutig für kurzzeitige Trocknungsaufgaben und für die hohe Beanspruchung im Baubereich ausgelegt sind, fallen nicht unter die Beschränkungen von Anhang III Nr. 14. Da die Produktepalette sehr breit ist, ist ggf. eine Einzelfallbetrachtung notwendig.
Ergänzung
Unter dem Begriff „Bewegliche Raumklimageräte“ fallen auch Klimageräte mit Rollen, die später an einem Aufstellungsort fest montiert werden. Nach Auffassung der EU-Kommission ist für die „Beweglichkeit des Gerätes“ die Konstruktion ausschlagegebend und nicht die tatsächliche Entscheidung über die Verwendung.
Frage 9.11: Wie lange dürfen noch Löschanlagen mit dem Löschmittel HFKW-23 erweitert werden?
Die Erweiterung einer Einrichtung mit dem HFKW-23 oder mit FKW ist seit dem 01. Januar 2016 respektive seit dem 04. Juli 2007 unzulässig. Dies betrifft die Erweiterung aufgrund der Vergrößerung des Löschbereiches (z.B. zusätzlich zu schützender Raum).
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Anhang III Nr. 3 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.12: Sind Kaltwassersätze zur Komfortklimatisierung ortsfeste Kälteanlagen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Nr. 12?
Ja.
Frage 9.13: Sind in Kaskadenanlagen (mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr) im Primärkreislauf nach dem 31. Dezember 2021 noch fluorierte Treibhausgase mit einem GWP bis 1500 zulässig, wenn der Primärkreislauf direkt ausgeführt ist?
Nein, das Inverkehrbringen entsprechender Einrichtungen ist ab dem 01. Januar 2022 verboten.
Ergänzung
Diese Auslegung ergibt sich nach Auffassung der Europäischen Kommission aus den Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014:
„mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen“ sind Systeme mit zwei oder mehr parallel betriebenen Kompressoren, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kondensatoren und mehreren Kühlstellen wie Vitrinen, Kühlmöbeln, Tiefkühltruhen oder Kühlräumen verbunden sind.
„primärer Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen“ ist der Primärkreislauf in Einrichtungen für die indirekte Kühlung im mittleren Temperaturbereich, bei denen zwei oder mehr getrennte Kältemittelkreisläufe hintereinandergeschaltet sind, so dass der Primärkreislauf die Kondensationswärme aus dem Sekundärkreislauf für den mittleren Temperaturbereich aufnimmt.
Untenstehende, in Anlehnung an eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Skizze erläutert, wo auch nach dem 31. Dezember 2021 noch fluorierte Treibhausgase mit einem GWP bis 1500 zulässig sind.
Die Europäische Kommission hat in einem Bericht mit dazugehörigen Anhängen mögliche Anlagen aufgeführt: Bewertung der ab 2022 geltenden Anforderung zur Vermeidung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe mit hohem Treibhauspotenzial in bestimmten gewerblichen Kälteanlagen (Anhänge zum Bericht)
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Art. 2 Nr. 37 und Nr. 38 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Anhang III Nr. 13 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.14: Wie ist die Nennleistung einer mehrteiligen zentralisierten Kälteanlage zu ermitteln, um zu entscheiden, ob die Anlage unter das Verbot in Anhang III Nr. 13 fällt?
Hierzu hat die Europäische Kommission in ihrem Bericht zu der ab 2022 geltenden Anforderung die folgende Erklärung formuliert: „Der Grenzwert von 40 kW in Anhang III Nummer 13 bezieht sich auf die Nennleistung eines einzelnen Kältekreislaufs bei Verdampfungstemperaturen von -10°C im Fall von Anwendungen im Mitteltemperaturbereich (MT) und von -35°C im Fall von Anwendungen im Niedertemperaturbereich (LT) bei einer Umgebungstemperatur von 32°C. Bedienen zwei vollkommen unabhängige Kältekreisläufe den MT und den LT gesondert über Anlagen mit Direktverdampfung, gilt das Verbot für den jeweiligen unabhängigen Kreislauf nur dann, wenn dieser allein den Leistungsgrenzwert überschreitet. Kann ein Kältekreislauf gleichzeitig sowohl den MT als auch den LT bedienen, ist zur Berechnung der Leistung der Anlage die Summe der Kühlleistungen entscheidend. Andernfalls wird der höhere der beiden Leistungswerte herangezogen, um festzustellen, ob der Grenzwert von 40 kW überschritten wird. Bei multifunktionalen Einrichtungen wird nur die Kühlungsleistung einbezogen, nicht aber die Klimatisierungs- oder Heizleistung.“
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Frage 9.15: Können mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen bis 2022 ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden?
Nein. Das ab 2020 geltende Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen (Anhang III Nr. 12), gilt auch für diese Anlagen. Anlagen, die unter das Verbot in Anhang III Nr. 13 fallen, sind eine Untergruppe der ortsfesten Kälteanlagen. Die zusätzlichen Einschränkungen des Anhangs III Nr. 13 setzen nicht die allgemeinen Anforderungen des Anhangs III Nr. 12 außer Kraft.
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Anhang III Nr. 12 und 13 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.16: Betrifft das in Art. 11 in Verbindung mit Anhang III Nr. 13 festgelegte Verbot auch Umbauten in bestehenden Supermärkten?
Erfolgt in einem bestehenden Supermarkt (hierunter sind alle Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels zu verstehen) die Installation einer neuen Anlage, so fällt auch diese unter das Verbot in Anhang III Nr. 13, wenn die Nennleistung die Grenze von 40 kW überschreitet. Die Instandhaltung oder der Umbau einer bestehenden Anlage ist in dem Umfang möglich, der nicht dem Inverkehrbringen einer neuen Anlage entspricht, d.h. nur einzelne Anlagenkomponenten betrifft. Zu beachten ist hierbei zudem die Beschränkung zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen gemäß Art. 13 Abs. 3.
Frage 9.17: Fallen Montageschäume, die nicht als Einkomponentenschäume einzuordnen sind, unter die Definition technisches Aerosol nach Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Nr. 17?
Nein. Im Fall von Montageschäumen erfüllen die HFKW nach Auffassung der Europäischen Kommission eine komplexere Aufgabe als die reine Austragung als Treibgas. Sie werden daher dem Begriff „andere Schäume“ in Anhang III Nr. 16 zugeordnet.
Ergänzung
Damit gilt für alle Nicht-Einkomponenten-Montageschäume, die HFKW mit einem GWP ≥ 150 enthalten, ein Inverkehrbringensverbot gemäß Art. 11 in Verbindung mit Anhang III ab 01. Januar 2023 (Nr. 16).
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Art. 2 Nr. 25 und Nr. 28 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Anhang III Nr. 16 und 17 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.18: Für welche Einrichtungen gilt das Verbot des Inverkehrbringens gemäß Art. 11 Abs. 2 nicht?
Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 legt fest, dass die Beschränkungen des Inverkehrbringens der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, die auch in der Ökodesign-Richtlinie bzw. ihren Durchführungsmaßnahmen geregelt sind, nicht gelten, sofern die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Emissionen in CO2-Äquivalent (d.h. die Summe aus Kältemittelemissionen und energiebedingten Emissionen) HFKW-haltiger Einrichtungen niedriger sind als die vergleichbarer Geräte ohne HFKW und dies ausdrücklich in den Anforderungen festgehalten wurde.
Bei den Produktgruppen der bisher verabschiedeten Durchführungsmaßnahmen der Ökodesign-Richtlinie ist dies nicht der Fall. Daher besteht derzeit keine Ausnahme von dem Verbot des Inverkehrbringens.
Ergänzung
Die Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG) zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte legt als Rahmenrichtlinie die Bedingungen, Kriterien und Verfahren für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen (EU-Richtlinien oder Verordnungen) für die Festlegung produktgruppenspezifischer Ökodesign-Anforderungen vor.
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Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.19: Können Luft/Wasser Wärmepumpen als Mono-Splitklimageräte nach Anhang III Nr. 15 angesehen werden?
Nein, nur Luft/Luft-Systeme sind von Anhang III Nr. 15 erfasst. Allerdings zählen umschaltbare Luft/Luft-Systeme, die manchmal als Wärmepumpe bezeichnet werden, zu den Mono-Splitklimageräten und fallen somit unter das ab 2025 geltende Verbot des Inverkehrbringens.
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Anhang III Nr. 15 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.20: Fallen Aerosole für sonstige medizinische Zwecke (außer Asthmasprays) unter das Verbot im Anhang III Nr. 17?
Nein.
Aerosole für medizinische Zwecke (z.B. als Kontrastmittelspray zur Vorbereitung eines digitalen Zahn-Scans/„digitaler Abdruck“, als Oberflächenanästhetikum oder medizinisches Kältespray) sind zwar als technische Aerosole anzusehen, unterliegen jedoch der Legalausnahme für medizinische Anwendungen in Anhang III Nr. 17.
Ergänzung
Unter das Verbot in Anhang III Nr. 17 fallen aber Anwendungen zu rein kosmetischen Zwecken (z.B. Beautysprays) oder Insektensprays, da diese nicht medizinischen Zwecken dienen.
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Anhang III Nr. 17 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 9.21: Betrifft das in Art. 11 in Verbindung mit Anhang III Nr. 9 festgelegte Verbot des Inverkehrbringens von Signalhörnern auch solche auf Schiffen?
Ja. Es sind alle Signalhörner von dem Verbot betroffen, nicht nur solche zu Unterhaltungs- und Dekorationszwecken.
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Anhang III Nr. 9 Verordnung (EU) Nr. 517/2014