Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Rückgewinnung
Dieser Abschnitt beantwortet Fragen zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Erzeugnissen und Einrichtungen. Sofern nicht anders vermerkt, handelt es sich um Auslegungen des Umweltbundesamtes. Auslegungen des Umweltbundesamtes sind für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig.
Frage 7.1: Müssen alle fluorierten Treibhausgase aus allen Einrichtungen zurückgewonnen werden?
Grundsätzlich ja. Artikel 8 Abs. 1 und 3 sehen Rückgewinnungspflichten für bestimmte ortsfeste oder mobile Einrichtungen sowie Erzeugnisse vor. Verantwortlich ist der Betreiber.
Für:
- ortsfeste Kälteanlagen,
- ortsfeste Klimaanlagen,
- ortsfeste Wärmepumpen,
- ortsfeste Lösemittel enthaltene Einrichtungen,
- ortsfeste Brandschutzeinrichtungen,
- Kälteanlage in Kühllastkraftfahrzeugen und –anhänger oder
- ortsfeste elektrische Schaltanlagen
muss der Betreiber die Rückgewinnung durch zertifiziertes Personal gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sicherstellen.
Art. 8 Abs. 2 verpflichtet zudem Unternehmen zur Rückgewinnung von Gasresten aus Behältern, bevor diese entsorgt werden. Hier finden Sie Ausführungen zum Abfallrecht.
Gemäß § 4 Abs. 1 ChemKlimaschutzV können Betreiber und Unternehmen, die für die Rückgewinnung verantwortlich sind, die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen.
Unabhängig davon ist nach Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowohl das absichtliche als auch das unbeabsichtigte Freisetzen fluorierter Treibhausgase untersagt bzw. zu verhindern.
Die Rückgewinnung aus diesen Einrichtungen darf nur durch Personen erfolgen, die eine Sachkundebescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 i.V.m. § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV erworben haben (siehe hierzu auch Frage 4.2).
Ergänzung
Für andere Erzeugnisse und Einrichtungen, wie:
- Kühlcontainer,
- mobile Klimaanlagen (außer Klimaanlagen von Straßenfahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, siehe unten),
- Organic-Rankine-Kreisläufe und Schaumstoffe
hat der Betreiber gemäß Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dafür zu sorgen, dass fluorierte Treibhausgase durch angemessenqualifizierte Personen zurückgewonnen werden, soweit die Rückgewinnung technisch realisierbar ist und keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Die Anforderungen gelten unabhängig von der Füllmenge. Hinsichtlich der für die Rückgewinnung erforderlichen Qualifikation wird auf Frage 4.2 und Frage 7.4 verwiesen.
Für Geräte, die unter die WEEE-Richtlinie fallen, gelten die dort festgelegten Rückgewinnungspflichten.
Die fluorierten Treibhausgase werden recycelt, aufgearbeitet oder zerstört. Alternativ ist eine Zerstörung ohne vorherige Rückgewinnung möglich.
Entsprechend § 4 Abs. 2 ChemKlimaschutzV sind Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen.
Finden und nachlesen
Art. 8 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 5 ChemKlimaschutzV
Frage 7.2: Welche Anforderungen gelten für die Rückgewinnung aus mobilen Einrichtungen?
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 ChemklimaschutzV ist nicht nur für die Rückgewinnung von F-Gasen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, sondern auch für die Rückgewinnung aus „anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen“ (z.B. Klimaanlagen in Baumaschinen, landwirtschaftlichen Maschinen, aber auch Hubschraubern und Straßenbahnen, nicht jedoch Wärmepumpen) eine Trainingsbescheinigung nach der Verordnung (EG) 307/2008 erforderlich, auch wenn die Verordnung (EG) 307/2008 ausschließlich Mindestanforderungen für die Rückgewinnung aus Kraftfahrzeugen enthält, nicht aber spezifische Anforderungen für andere mobile Einrichtungen. Für Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder – anhängern ist allerdings eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 erforderlich.
Gemäß § 8 Abs. 3 ChemKlimaschutzV hat der Betreiber solcher Einrichtungen bei der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase sicher zu stellen, dass das betreffende Personal über die erforderliche Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 verfügt.
Frage 7.3: Was ist unter „unverhältnismäßigen Kosten“ in Artikel 8 Absatz 3 zu verstehen?
Es wurde hierfür keine Kostengrenze definiert. Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist es verhältnismäßig, die fluorierten Treibhausgase aus mobilen Klima- und Kälteanlagen zurückzugewinnen, während die Rückgewinnung aus Schäumen oder leeren Aerosolgeneratoren als nicht verhältnismäßig angesehen werden kann. In diesen Fällen sollte eine Zerstörung ohne vorherige Rückgewinnung erfolgen, um die Freisetzung der fluorierten Treibhausgase zu vermeiden.
Frage 7.4: Was ist unter „angemessen qualifizierte natürliche Personen“ in Artikel 8 Absatz 3 zu verstehen?
In der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der ChemKlimaschutzV ist festgelegt, dass diejenigen natürlichen Personen für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase angemessen qualifiziert sind, die
- im Hinblick auf KFZ, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, eine Ausbildungsbescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 307/2008 erworben haben;
- im Hinblick auf andere KFZ und andere mobile Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 ChemKlimaschutzV sachkundig sind.
Die erforderliche Qualifikation für die Rückgewinnung aus Einrichtungen, die nicht unter Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (z.B. aus Organic-Rankine-Kreisläufen), die Richtlinie 2006/40/EG sowie § 5 ChemKlimaschutzV fallen (s. Frage 7.1), wurde nicht näher spezifiziert. Hier ist im Einzelfall von der zuständigen Landebehörde zu bewerten, ob eine angemessene Qualifikation für die Rückgewinnung vorliegt. Für die Mehrzahl der Erzeugnisse ist dabei das Abfallrecht zu beachten.