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Abschnitt 10: Einfuhren und Ausfuhren

Für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist eine gültige Lizenz erforderlich. Diese erhält man über die Registrierung im F-Gas-Portal. Diese und weitere Sachverhalte zur Ein- und Ausfuhr werden in diesem Abschnitt thematisiert.

Inhaltsverzeichnis

Frage 10.1: Müssen Ausführer eine Lizenz vorlegen, wenn sie Waren nach vorübergehender Verwahrung ausführen?

Nein, gemäß Art. 22 Abs. 1 müssen Ausführer nicht im F-Gas-Portal registriert sein und keine Lizenz für die Ausfuhr von Waren nach vorübergehender Verwahrung vorlegen.

Frage 10.2: Benötigt man für die Einfuhr von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen, die keine Stoffe des Anhangs I Gruppe 1, sondern nur Stoffe des Anhangs II enthalten, eine Lizenz?

Ja, nach Art. 20 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 1 ist eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal und damit der Erhalt einer Lizenz für die Einfuhr aller in Anhang I, II und III aufgeführten F-Gase (unabhängig vom Treibhauspotenzial und der Menge und davon, in welchem Anhang sie aufgelistet sind) erforderlich.

Frage 10.3: Gilt die Befreiung für persönliche Gebrauchsgegenstände nach Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 auch für F-Gase, die in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind?

Ja, die Befreiung von der Registrierungspflicht im F-Gas-Portal für persönliche Gegenstände gemäß Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 gilt auch für die in den Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltenen fluorierten Treibhausgase (F-Gase).

Frage 10.4: Welche Verpflichtungen gelten für die Einfuhr von bereits verwendeten, aber nicht vollständig entleerten Mehrwegbehältern mit F-Gasen?

Es gelten die folgenden Verpflichtungen:

  • die Quotenverpflichtung nach Art. 16 Abs. 1 für die verbleibenden HFKW-Restmengen mit der Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 c);
  • die Verpflichtung zur Abgabe einer Konformitätserklärung im Falle des Inverkehrbringens gemäß Art. 23 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 4;
  • die Registrierungs- oder Genehmigungspflicht gemäß Art. 22 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4.

Frage 10.5: Was ist bei Reimporten von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen zu beachten?

HFKW in vorbefüllten Einrichtungen (z.B. Klimaanlagen in PKW), die ausgeführt und als Reimport wieder eingeführt werden, unterlagen bereits dem Quotensystem, wenn die Einrichtung im Nicht EU-Ausland nicht repariert, instandgesetzt oder nachgefüllt wurde. In diesem Fall wird eine vorbefüllte Einrichtung ausgeführt und unverändert als vorbefüllte Einrichtung wieder in die EU eingeführt. Dies ist durch die Konformitätserklärung nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 zu bestätigen. Dafür ist eine Konformitätsbescheinigung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/2155  auszufüllen. 

Frage 10.6: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Einrichtungen und Erzeugnisse nach Art 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgeführt werden?

  • Einrichtungen und Erzeugnisse, die  fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von unter 1000 enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, dürfen ohne Einschränkungen weiterhin exportiert werden.
  • Das Ausfuhrverbot des Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt seit dem 12. März 2025 für die in Anhang IV genannten Schäume, technischen Aerosole, ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 1000 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, für die das Verbot in Anhang IV bereits zuvor in Kraft getreten ist.
  • Für Einrichtungen und Erzeugnisse, für die das Verbot zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem 12. März 2025) in Kraft tritt, gilt das Ausfuhrverbot erst ab dem in Anhang IV genannten Datum.
  • Wenn das Verbot in Anhang IV einen GWP von 1000 oder mehr zulässt (z. B. 2500), ist der Export der betreffenden Einrichtungen und Erzeugnisse mit einem GWP bis zu dem in Anhang IV festgelegten GWP (z. B. 2500) zulässig.
  • Die Ausnahmen des Anhang IV bei Sicherheitsanforderungen gelten auch für den Export der betreffenden ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen. Gibt es in dem Bestimmungsland einschlägige Sicherheitsanforderungen, die an dem betreffenden Standort die Installation von Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von kleiner 1000 nicht erlauben, so ist die Ausfuhr dieser Einrichtungen und Erzeugnissen zulässig (mit Ausnahme der in Anhang IV Nr. 8 aufgeführten Einrichtungen).

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