Frage 10.1: Müssen Ausführer eine Lizenz vorlegen, wenn sie Waren nach vorübergehender Verwahrung ausführen?
Nein, gemäß Art. 22 Abs. 1 müssen Ausführer nicht im F-Gas-Portal registriert sein und keine Lizenz für die Ausfuhr von Waren nach vorübergehender Verwahrung vorlegen.