Wenn es in Anhang IV Ausnahmen von einem Verbot zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen gibt, gilt dieses in gleicher Weise für die Ausfuhr. Wenn es also im Bestimmungsland eine Sicherheitsanforderung gibt, die die Verwendung von verbotskonformen Erzeugnissen und Einrichtungen an einem bestimmten Ort verbietet, gilt das Ausfuhrverbot nicht. Wenn die Ausnahme aufgrund von Sicherheitsanforderungen in den Verboten in Anhang IV nur Lösungen bis zu einem GWP-Wert von 750 zulässt, ist die Ausnahmeregelung bezüglich der Sicherheitsanforderungen für die Ausfuhr nicht relevant, da der Grenzwert für die Ausfuhr bei GWP 1000 liegt.