Bundesebene
Die wichtigsten Regelungen auf Bundesebene sind im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verankert. Die am 1. September 2006 in Kraft getretene Verfassungsreform (Föderalismusreform) ermöglichte es dem Bund erstmals für das Wasserrecht, als einem zentralen Bereich des Umweltrechts, eine Vollregelung schaffen. In der alten Fassung (a.F.) des Grundgesetzes (GG) fiel das Wasserrecht nach Art. 75 noch unter die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Das bislang auf Grundlage von Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F. erlassene Wasserhaushaltsgesetz musste daher stets durch die entsprechenden Landesgesetze ausgefüllt werden. Mit der Föderalismusreform wurden die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern neu geordnet. Die Rahmengesetzgebung ist abgeschafft und der Bereich des Wasserrechts wurde in die konkurrierende Gesetzgebung überführt. Der Bund hat damit die volle Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG), ohne dabei den Einschränkungen durch die Erforderlichkeitsklausel nach Art. 72 Abs. 2 GG zu unterliegen. Einschränkungen ergeben sich allerdings gemäß Art. 72 Abs. 3 GG mit den Abweichungsmöglichkeiten der Länder. Demnach können die Länder von den Regelungen des Bundes abweichen, soweit es sich nicht um anlagen- beziehungsweise stoffbezogene Regelungen handelt, denn diese sind für den Bereich des Wasserrechts abweichungsfest, Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG.
Im Wasserrecht gelten nunmehr bundeseinheitliche Vorgaben, mit denen dieser Regelungsbereich harmonisiert sowie transparenter und übersichtlicher gestaltet wird. Inhaltlich und in seiner Konzeption entspricht das neue WHG aber überwiegend dem Alten. Im Zuge einer weiteren Novellierung wurden Vorschriften zur Bewirtschaftung der Meeresgewässer aufgenommen, mit denen die Anforderungen aus der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden.
Das WHG enthält eine umfassende zentrale Verordnungsermächtigung in Paragraf 23, die durch weitere spezielle Ermächtigungsvorschriften im WHG ergänzt wird. Auf diesen Weg sollen verbindliche europäische Vorgaben bundesweit einheitlich umgesetzt werden, ohne das WHG mit Detailregelungen zu überfrachten. Diese Ermächtigungen ermöglichten bereits den Erlass der Oberflächengewässerverordnung (OGewV), der Grundwasserverordnung (GrwV) und der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Landesebene
Nach Art. 72 Absatz 3 Nummer 5 GG können die Länder von den neuen Vorschriften des WHG, mit Ausnahme der stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen, abweichen. Zudem sieht das WHG selber zahlreiche Öffnungsklauseln für das Landesrecht vor. Das heißt, dass nach wie vor die wasserrechtlichen Regelwerke der Länder bedeutsame Vorschriften, welche die Regelungen des Bundes konkretisieren oder ergänzen, enthalten. Aufgabe der Länder ist es vor allem, die Fragen des Vollzugs sowohl der bundes- als auch der landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Behördenzuständigkeiten und die Verwaltungsverfahren, zu regeln. Darüber hinaus ergänzt das Landesrecht beispielsweise die Regelungen des WHG über die Benutzung von Gewässern, über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, über die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer, über den Hochwasserschutz und die Gewässeraufsicht.
Die geänderten verfassungsrechtlichen Grundlagen haben 2009 das neue WHG ermöglicht. Der Gesetzgeber hat daran gearbeitet ein zeitgemäßes Bundeswasserrecht zu konzipieren, indem das WHG systematischer und praktikabler gestaltet wurde, indem das geltende Rahmenrecht durch Vollregelungen ersetzt wurde und indem bisher im Landesrecht normierte Bereiche der Wasserwirtschaft in Bundesrecht übernommen wurden – soweit ein Bedürfnis dafür gesehen wurde. Dennoch bietet das Abweichungsrecht den Ländern breiten Spielraum eigene Regelungen im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben zu entwickeln. Daher entlastet das WHG 2009 den Rechtsanwender nicht davon, zur Lösung von Rechtsfragen Bundes- und Landesrecht nebeneinander zu betrachten.