Meeresschutzrecht

Meere und Ozeane bedecken vier Fünftel der Erdoberfläche. Sie kennen keine Grenzen und sind weltumspannend. Auch ihre Nutzung erfolgt überwiegend grenzüberschreitend. Der Schutz der Meeresökosysteme kann daher nur im Rahmen internationaler Abkommen und Zusammenarbeit gelingen, weswegen das Meeresschutzrecht zum großen Teil aus internationalen und europäischen Vorgaben besteht.

Inhaltsverzeichnis

 

Einleitung

Globale und regionale Meeresschutzübereinkommen erreichten bisher große Erfolge im Meeresschutz. Nationalstaaten allein können keinen erfolgreichen Meeresschutz sicherstellen. Erst die Koordinierung und Bündelung der Maßnahmen auf regionaler, europäischer und globaler Ebene ermöglichen es, den notwendigen Schutz der Meeresökosysteme sicherzustellen. Aber auch auf europäischer und Ebene der Regionalmeere (Nord- und Ostsee) sowie im nationalen Bereich gibt es diverse Meeresschutzvorschriften.

 

Internationales Meeresschutzrecht

Auf internationaler Ebene sind für den Meeresbereich die folgenden internationalen Übereinkommen besonders relevant:

  • Seerechtsübereinkommen (SRÜ)
  • Biodiversitätskonvention (CBD)
  • Klimakonvention und Kyotoprotokoll (KRK)
  • Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London-Übereinkommen) sowie das Protokoll zu dem Übereinkommen (London-Protokoll)
  • Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL)

„Die Verfassung der Meere“ – das Seerechtsübereinkommen

Die wichtigste internationale Rechtsgrundlage ist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, das 1994 in Kraft getreten ist. Das SRÜ, wird als „die Verfassung der Meere“ bezeichnet wird, und verpflichtet die Vertragsstaaten u.a. zum Meeresumweltschutz. Es bildet somit die internationale Handlungsgrundlage für den Schutz und die nachhaltige Entwicklung der Meeres- und Küstenumwelt und ihrer Ressourcen. Die Vertragsstaaten sollen auf nationaler, subregionaler, regionaler und globaler Ebene kooperieren und dadurch einen effektiven Meeresumweltschutz realisieren. Die kooperativen Konzepte müssen ihrem Inhalt nach integrativ und ihrer Wirkung nach vorbeugend und vorsorgend sein.

Das SRÜ gilt sowohl in den meeresbezogenen Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten (Küstengewässer und Ausschließliche Wirtschaftszone) als auch auf der Hohen See. Darüber hinaus enthält das SRÜ auch Regelungen für den Tiefseeboden. Dieser gilt als „Gemeinsames Erbe der Menschheit“. Die Exploration und Ausbeutung von Ressourcen des Tiefseebodens wird von einer durch das SRÜ eingeführten, internationalen Behörde in Kingston, Jamaika, verwaltet. Dementsprechend gilt die Verpflichtung zum Meeresumweltschutz umfassend für alle Meere.

Schutz der Vielfalt im Meer – die Biodiversitätskonvention

Die Bestimmungen der Biodiversitätskonvention von 1992 gelten für Ökosysteme und Lebensräume in den nationalen Hoheitsbereichen einer jeden Vertragspartei, die auch die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel umfassen. Im Bereich der Hohen See und des Tiefseebodens finden die Bestimmungen der Biodiversitätskonvention lediglich Anwendung auf Handlungen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats. Für Regelungen zum Schutz von Ökosystemen jenseits der Gebiete mit nationalen Hoheitsbefugnissen ist auf Artikel 5 der Biodiversitätskonvention hinzuweisen, der eine weit gefasste Kooperationspflicht für die Bewahrung und die nachhaltige Nutzung der ⁠Biodiversität⁠ auch für staatsfreie Räume einführt. Die Erhaltung der natürlichen Lebensräume vor Ort ist ein Ziel der Biodiversitätskonventions und soll durch ein System von Schutzgebieten erreicht werden. Die Vertragsstaaten haben sich wiederholt auf zweijährlichen Vertragsstaatenkonferenzen mit Fragen des Schutzes der biologischen Vielfalt im Meer beschäftigt. Auf der 9. Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 2008 in Bonn sind für die Einrichtung von Schutzgebieten für Meeresökosysteme wissenschaftliche und ökologische Kriterien beschlossen worden.

In Europa wird die Erhaltung der biologischen Vielfalt entsprechend der Biodiversitätskonvention durch verschiedene Instrumente unterstützt. Neben der Umsetzung der EU-⁠Flora⁠-⁠Fauna⁠-⁠Habitat⁠-Richtlinie stehen für die Erhaltung der Meeresökosysteme aktuell die Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie im Vordergrund.

Der Ozean im Treibhaus - Klimakonvention und Kyoto-Protokoll

Nur intakte Meeresökosysteme besitzen die nötige Widerstandskraft, um den Folgen des Klimawandels zu begegnen.  Daher hat das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 09. Mai 1992 über Klimaänderungen, das auf der Rio-Konferenz unterzeichnet wurde, und dessen Zusatz-Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 besonders für Küsten- und Meeresregionen große Relevanz. Die Ziele der Klimarahmenkonvention sollen den befürchteten Auswirkungen des Klimawandels auf die Meere entgegenwirken. Die Ozeane speichern rund das 50fache der in der ⁠Atmosphäre⁠ vorliegenden Menge an Treibhausgasen  und sind auch langfristig die wichtigste biologische Senke für Kohlendioxid.

Bereits seit einigen Jahrzehnten ist eine Zunahme der Kohlendioxid-Konzentrationen in den oberen Meeresschichten nachweisbar, die zur ⁠Versauerung⁠ beiträgt. Diese kann weitreichende ökologische Auswirkungen haben, die vor allem kalkbildende Organismen (z.B. Korallenriffe, Schnecken und Algen) betreffen. Durch den ⁠Klimawandel⁠ erhöht sich auch die Wassertemperatur. Neben physikalischen Effekten der Erwärmung konnte nachgewiesen werden, dass die Verteilung von Arten beeinflusst wird, die in erwärmte Gebiete einwandern können oder sich in kältere Regionen zurückziehen.

Das Übereinkommen fordert von den Vertragsparteien neben der Verminderung klimarelevanter Treibhausgasemissionen auch die Vorbereitung von Maßnahmen zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaveränderungen, wie z.B. die Entwicklung integrierter Bewirtschaftungspläne für Küstengebiete und die Stärkung des Küstenschutzes. Aufgrund des in der Klimarahmenkonvention enthaltenen Vorsorgeprinzips sind alle Aktivitäten in der Küsten- und Meeresregion unter dem Gesichtspunkt des präventiven Klimaschutzes zu betrachten.

Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London-Übereinkommen) und London-Protokoll

Das London-Übereinkommen vom 29.12.1972 wurde 1996 durch das anspruchsvolles London-Protokoll ergänzt. Das Protokoll ersetzt seit seinem Inkrafttreten 2007 das Übereinkommen für alle unterzeichnenden Vertragsparteien des Übereinkommens. Während das London-Übereinkommen von 1972 Einbringungsverbote lediglich für bestimmte Stoffe (Schwarze Liste) vorsieht, ist im Protokoll von 1996 ein generelles Einbringungsverbot verankert. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur für bestimmte Abfallkategorien zulässig.

Bei diesen Ausnahmen handelt es sich um:

  • Baggergut,
  • Klärschlamm,
  • Fischereiabfälle,
  • Abfälle von Schiffen, Plattformen und sonstigen auf See errichtete Bauwerken,
  • inerte (träge), anorganische, geologische Stoffe,
  • organische Stoffe natürlichen Ursprungs,
  • sperrige Teile, die aus Stahl, Eisen, Beton oder ähnlichen Materialien bestehen, die vorwiegend zu physikalischen Umweltauswirkungen führen (gilt nur für Orte, die keine anderen Entsorgungsmöglichkeiten haben wie z. B. Inseln) sowie
  • CO2 - Ströme, soweit diese in Hohlräumen des Meeresbodens (subseabed geological formations) gespeichert werden.

Die Ausnahme für CO2-Ströme ist 2007 in den Annex I des Londoner Protokolls aufgenommen worden. Dadurch sollten Maßnahmen zur Abscheidung und Speicherung von CO2-Strömen im Meeresuntergrund ermöglicht werden. Die Speicherung von CO2-Strömen in der Wassersäule ist aber verboten. Die Vertragsstaaten haben darüber hinaus Bewertungskriterien („specific guidelines“) beschlossen, die bei der Zulassung von CO2-Speichervorhaben im Meeresuntergrund beachtet werden sollen.

Außerdem verbietet das London-Protokoll generell und weltweit die Abfallverbrennung auf See, die in der Bundesrepublik bereits 1989 eingestellt worden ist.

Die Vertragsstaaten des Londoner Protokolls haben am 18.10.2013 eine verbindliche Neuregelung für marine Geo-Engineering-Maßnahmen im Konsens angenommen. Die Neuregelung sieht vor, dass kommerzielle Aktivitäten im Bereich der Meeresdüngung verboten sind und dass entsprechende Forschungsaktivitäten genehmigungspflichtig sind. Die Vertragsstaaten müssen überprüfen, dass tatsächlich geforscht wird und dass negative Effekte auf die Meeresumwelt ausgeschlossen sind. Die Prüfkriterien ergeben sich aus dem ebenfalls rechtlich verbindlichen „Generic Assessment Framework“ und demr unverbindlichen „Ocean Fertilization Assessment Framework“. Die Neuregelung erlaubt es den Vertragsstaaten zudem, weitere marine Geo-Engineering-Maßnahmen einer Kontrolle zu unterstellen.

Diese Neuregelung stellt die erste völkerrechtlich verbindliche Regelung von Geo-Engineering Maßnahmen dar. Das Regelungskonzept für Meeresdüngung, das ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Forschung und einen zukunftsorientierte Regelungsmechanismus (Listungsprinzip) beinhaltet, könnte Vorbildfunktion für andere Bereiche haben. Damit wurden im Völkerrecht erstmalig rechtlich verbindlich Unterscheidungskriterien für Forschung und Anwendung festgelegt. Die Neuregelung tritt erst in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten des Londoner Protokolls diese Änderung ratifiziert haben.

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL)

Das MARPOL-Übereinkommen vom 02.11.1973 ist ein internationales, weltweit geltendes Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt. Das Übereinkommen verpflichtet die Unterzeichnerstaaten das Einleiten von Schadstoffen, die beim Schiffsbetrieb anfallen, zu verhüten und normiert Anforderungen an die verschiedenen Arten von Verschmutzungen im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb in seinen Anlagen I - VI (Verschmutzung durch Öl, schädliche flüssige Stoffe, Schadstoffe, die in verpackter Form befördert werden, Schiffsabwasser, Schiffsmüll und Luftverunreinigungen). Mit der Revision von Annex V des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe wurde festgelegt, dass von Schiffen kein Müll ins Meer gelangen darf, bis auf definierte Ausnahmen.

 

Regionales Meeresschutzrecht

Auf regionaler Ebene wird der Meeresschutz in den deutschen Hausmeeren, d.h. Nord- und Ostsee, durch folgende Übereinkommen geregelt:

  • Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (⁠OSPAR⁠-Übereinkommen)
  • Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets von 1992 (HELCOM)
  • Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen)

Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen)

Das OSPAR-Übereinkommen von 1992 ist seit 25.03.1998 völkerrechtlich in Kraft. Die Vertragsparteien (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Island, Irland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Europäische Gemeinschaft) müssen alle ihnen möglichen Maßnahmen treffen, um Verschmutzungen zu verhüten und zu beseitigen. Sie unternehmen ferner alle notwendigen Schritte zum Schutz des Meeresgebiets vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, um die menschliche Gesundheit zu schützen, die Meeresökosysteme zu erhalten und, soweit durchführbar, beeinträchtigte Meereszonen wiederherzustellen. Dabei müssen sie das Vorsorge- und das ⁠Verursacherprinzip⁠ beachten sowie die „besten verfügbaren Techniken“ und die „beste Umweltpraxis“ anwenden. Das OSPAR-Übereinkommen gilt insbesondere auch für landseitige Verschmutzungen.

Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets von 1992 (Helsinki-Übereinkommen)

Das Helsinki-Übereinkommen (HELCOM) trat am 17.01.2000 völkerrechtlich in Kraft. Die Vertragsparteien (Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Russische Föderation und Schweden sowie die Europäische Gemeinschaft) sind verpflichtet, einzeln oder gemeinsam alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung zu treffen, um die ökologische Wiederherstellung und die Erhaltung eines ökologischen Gleichgewichts zu fördern. Das Übereinkommen umfasst sämtliche möglichen Verschmutzungsquellen:

  • Verschmutzung vom Lande aus,
  • Verschmutzung durch Schiffe,
  • Dumping und Abfallverbrennung auf See,
  • Verschmutzung durch Offshore-Aktivitäten,
  • unfallbedingte Meeresverschmutzung.

Maßnahmen zu Meeresnaturschutz und biologischer Vielfalt  wurden in das Übereinkommen einbezogen. Wesentliche Grundsätze sind die Anwendung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips sowie die Anwendung der „besten verfügbaren Techniken“ für Punktquellen und der „besten Umweltpraxis“ für alle Verschmutzungsquellen.

HELCOM agiert als regionale Plattform zur Unterstützung der europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtline (MSRL) in der Ostseeregion für diejenigen Vertragsstaaten, die gleichzeitig EU-Mitgliedstaaten sind. Das Übereinkommen leistet damit intensive Beiträge zur Koordinierung der Berichte der Mitgliedstaaten gegenüber der Europäischen Kommission. Der 2007 verabschiedete und 2010 und 2013 durch Ministerdeklarationen jeweils konkretisierte und fortgeschriebene HELCOM Ostseeaktionsplan (HELCOM BSAP) dient als ostseespezifische und damit regional passgenaue Vorgabe.

Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen)

Der Schutz der Nordsee ist Gegenstand des Übereinkommens von Bonn von 1983 über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe. Mitgliedstaaten sind die Europäische Union, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Übereinkommen findet Anwendung,

  • wenn die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung der See durch Öl oder andere Schadstoffe im Nordseegebiet eine ernste und unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einzelner oder mehrerer Vertragspartner darstellt, und
  • auf die im Nordseegebiet durchgeführte Überwachung, mit deren Hilfe Verschmutzungen festgestellt und bekämpft und Verstöße gegen Vorschriften zur Verhütung der Verschmutzung verhindert werden können.
 

Europäisches Meeresschutzrecht

Die EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) von 2008 bildet zusammen mit der thematischen Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt von 2005 der EU die Umweltsäule der europäischen Meerespolitik.

Das übergeordnete Ziel der MSRL ist es, einen guten Umweltzustand in allen europäischen Meeren bis zum Jahr 2020 zu erreichen oder zu erhalten. Dieser ist definiert als der Zustand „den Meeresgewässer aufweisen, bei denen es sich um ökologisch vielfältige und dynamische Ozeane und Meere handelt, die im Rahmen ihrer jeweiligen Besonderheiten sauber, gesund und produktiv sind und deren Meeresumwelt auf nachhaltigem Niveau genutzt wird, sodass die Nutzungs- und Betätigungsmöglichkeiten der gegenwärtigen und der zukünftigen Generationen erhalten bleiben“.

Die Bewertung des Umweltzustands soll auf Grundlage des Ökosystemansatzes geschehen, d. h. alle wesentlichen Elemente der Meeresökosysteme sind ganzheitlich und in ihren gegenseitigen Wechselwirkungen zu bewerten und zu schützen. Damit kommt erstmals eine holistische Betrachtungsweise zur Anwendung, die auch kumulative Effekte menschlicher Belastungen auf die Meere erfasst.

Die Bewirtschaftungseinheiten für die Anwendung der MSRL sind Nordostatlantik (einschließlich Nordsee und Wattenmeer), Ostsee, Mittelmeer und Schwarzes Meer.

Die europäischen Meeresanrainerstaaten sind verpflichtet, regionale Meeresstrategien und nationale Aktionspläne zu entwickeln, um erstens eine Verschlechterung zu vermeiden und zweitens das Gesamtziel des guten Meereszustands mit geeigneten Maßnahmenprogrammen zu erreichen.  Dafür ist die aktive Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten in diesen Regionen und nicht-EU-Mitgliedstaaten(Nachbarstaaten, die Anrainer der Meeresregion sind oder in deren ⁠Einzugsgebiet⁠ liegen) notwendig.

Elemente der zu formulierenden regionalen Meeresstrategien existieren bereits im Rahmen der bestehenden regionalen Meeresschutzübereinkommen bzw. werden dort zur Unterstützung des MSRL-Umsetzungsprozesses erarbeitet. Neu auf europäischer Ebene ist die ausdrückliche Vorgabe, grenzüberschreitend zu kooperieren und dabei vorhandene institutionelle Strukturen, d. h. die bestehenden Regionalkooperationen, zu nutzen. Für Deutschland relevante fachliche Arbeiten laufen daher u.a. bei ⁠OSPAR⁠ und HELCOM.

Neu ist ferner der von der MSRL vorgegebene strukturierte Planungsprozess. Zunächst ist eine Anfangsbewertung zu erarbeiten, anschließend sind der gute Umweltzustand und die einzelnen Umweltziele festzulegen. Nach der Durchführung eines Monitoringprogramms müssen in einem Maßnahmenprogramm die Maßnahmen bestimmt werden, die zur Erreichung des guten Umweltzustands erforderlich sind.

Ein wichtiger Schritt dieses Planungsprozesses ist die Festlegung von Umweltzielen. Umweltziele sind qualitative oder quantitative Aussagen über den gewünschten Zustand der verschiedenen Komponenten des Ökosystems Meer sowie über zulässige Belastungen und Beeinträchtigungen von Meeresgewässern einer Meeresregion. Sie sollen in ihrer Gesamtheit dem übergeordneten Ziel, den guten Umweltzustand zu erreichen oder zu erhalten, dienen. Während die ⁠Wasserrahmenrichtlinie⁠ (WRRL) umfangreiche und detaillierte Vorgaben hinsichtlich der zu messenden Qualitätskomponenten und deren Bewertung macht, lässt die MSRL den Mitgliedstaaten deutlich mehr Spielraum. Vorgegeben werden 11 so genannte Deskriptoren, anhand derer der gute Umweltzustand beschrieben und bewertet werden soll. Ferner werden Merkmale und Belastungen/Auswirkungen benannt, die die Deskriptoren konkretisieren.

Die EU Kommission hat mit ihrer Entscheidung 2010/477/EU vom 1. September 2010 Vorschläge für 54 Kriterien und methodische Standards vorgelegt, um den Mitgliedstaaten ein Rahmenwerk für die Festlegung des guten Umweltzustands an die Hand zu geben. In Deutschland haben der Bund und die Küstenländer 2012 eine unter Beteiligung der Öffentlichkeit erstellte erste Bewertung des Umweltzustands (Anfangsbewertung) der deutschen Nord- und Ostsee erarbeitet. Diese erfasst die wichtigsten Belastungen und deren Auswirkungen auf die Meeresumwelt und kommt zu dem Schluss, dass unsere Meere sich gegenwärtig nicht in einem guten Umweltzustand befinden. Der gute Umweltzustand kann nur erreicht werden, wenn die Belastungen durch Fischerei, ⁠Eutrophierung⁠, Schadstoffe, Müll und Lärm weiter deutlich reduziert werden. Wirkungsvolle Maßnahmen sind im Maßnahmenprogramm, das Deutschland bis Ende 2015 erstellen und bis 2016 umsetzen muss, festzulegen. Für die Bewertung des Meereszustands, seine Überwachung sowie die Kontrolle der Umweltziele und Maßnahmen spielen Indikatoren eine wichtige Rolle.

Erste Festlegungen zu den Indikatoren wurden bei Erstellung eines Monitoringprogramms, das der EU-Kommission 2014 übermittelt wurde, getroffen. Im Rahmen des zweiten Bewirtschaftungszyklusses sind insofern weitere Arbeiten erforderlich.

Auf europäischer Ebene hat der Umsetzungsprozess der MSRL bisher gezeigt, dass der gute Umweltzustand von den Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich definiert wurde. Während einige sehr ambitionierte Ziele für diesen Zustand ansetzen, begnügen sich andere damit, den Status quo dem guten Umweltzustand gleichzusetzen. Die MSRL lässt bedauerlicherweise diesen breiten Interpretationsspielraum zu. Die EU-Kommission hat in diesem Zusammenhang eine Analyse zur kohärenten Umsetzung der MSRL gemäß Artikel 12 erarbeitet, die eine Prüfung der mittlerweile vorliegenden nationalen Berichte zu den MSRL Artikeln 8 (Anfangsbewertung), 9 (Definition von Guten Umweltzustands) und 10 (Festlegung von Umweltzielen) umfasst.

Die Erfahrungen bei der Umsetzung der WRRL haben gezeigt, dass im internationalen Kontext wesentliche Weichenstellungen für normative Festlegungen erfolgen, die von der Richtlinie selbst nicht vorgegeben wurden. Für die Umsetzung der MSRL in Nord- und Ostsee dienen die Regionalkooperationen OSPAR und HELCOM als regionale Koordinierungsplattformen.

Neben der MSRL gibt es einige EU-Richtlinien, die mittelbar dem Meeresschutz dienen und deren Geltungsbereich sich auch auf die Küstenmeere erstreckt und die zumindest mittelbar Auswirkungen auf den Zustand der Meeresumwelt haben (u. a. EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Nitratrichtlinie, Badegewässerrichtlinie, Kommunalabwasserrichtlinie, Grundwasser-Richtlinie sowie Umweltqualitätsnormen-Richtlinie.

 

Nationales Meeresschutzrecht

Die regionalen, europäischen und internationalen rechtlichen Vorgaben werden durch die rechtliche und fachliche Umsetzung zu ‚nationalem Meeresschutz‘ und entfalten erst dann ihre Wirkung. Zu nennen sind national die Umsetzung der WRRL, der MSRL, der Nitratrichtlinie sowie die Gesetze zur Umsetzung des ⁠OSPAR⁠- und des Helsinki-Übereinkommens sowie die Durchführung der unter diesen Übereinkommen gefassten Beschlüsse und Empfehlungen. Der Meeresnaturschutz wird neben den genannten Übereinkommen durch die Umsetzung der EU-⁠Fauna⁠-, ⁠Flora⁠-, ⁠Habitat⁠-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie gefördert. Der Schutz der Meeresökosysteme vor negativen Auswirkungen menschlicher Nutzungen wie Fischerei, Schifffahrt, Energieindustrie etc. wird durch die Ausdehnung des Raumordnungsgesetzes auf die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ – jenseits der 12 Seemeilen-Zone bis max. 200 Seemeilen) und die Genehmigungsverfahren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 2a Seeanlagenverordnung für zu bauende Anlagen in der AWZ geregelt. Das Hohe-See-Einbringungsgesetz verbietet auch auf nationaler Ebene die Entsorgung von Abfällen im Meer (Ausnahmen: Baggergut und Urnen zur Seebestattung).

Informationen zur deutschen Umsetzung der MSRL finden sich unter:http://www.meeresschutz.info/

Download Rahmenrichtlinie

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