Abwasserabgabengesetz
Neben dem WHG und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen finden sich weitere bundesrechtliche Vorschriften des Gewässerschutzrechts. Das Abwasserabgabengesetz (AbwAG ) sieht vor, dass für das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe gezahlt wird. Diese Abgabe ist die erste bundesweit erhobene Umweltabgabe mit Lenkungsfunktion. Durch sie wird das Verursacherprinzip in der Praxis zur Anwendung gebracht, da Direkteinleiter zumindest einen Teil der Kosten der Inanspruchnahme des Umweltmediums Wasser ausgleichen müssen. Durch die Abwasserabgabe wird ferner die Vorgabe der EU-Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt, wonach zur Kostendeckung für Wasserdienstleistungen auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu internalisieren sind. Das heißt: Auch für die Restverschmutzung der Gewässer bei Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen ist ein finanzieller Ausgleich (Abgabe) zu treffen.
Die Abgabe richtet sich nach der Menge und der Schädlichkeit bestimmter eingeleiteter Inhaltsstoffe (siehe Tabelle). Für die Bestimmung der Schädlichkeit werden die oxidierbaren Stoffe (als chemischer Sauerstoffbedarf), die Nährstoffe Phosphor und Stickstoff, die Schwermetalle Quecksilber, Cadmium, Nickel, Chrom, Blei, Kupfer und die organischen Halogenverbindungen (AOX) sowie die Fischeiergiftigkeit des Abwassers der Bewertung zugrunde gelegt (§ 3 i.V.m. Anlage A). Die Schädlichkeit wird durch eine "Schadeinheit" (SE) ausgedrückt.
Die Abgabe pro Schadeinheit ist von zunächst 12 DM im Jahr 1981 in mehreren Schritten bis auf 70 DM seit dem 01.01.1997 (seit Anfang 2002 umgerechnet 35,79 €) erhöht worden und verharrt seitdem auf diesem Niveau. Durch die Abgabe sollen ökonomische Anreize geschaffen werden, möglichst weitgehend Abwassereinleitungen zu vermindern. Deshalb sieht das AbwAG auch Ermäßigungen des Abgabesatzes für die Fälle vor, in denen der Abgabepflichtige gewisse Mindestanforderungen erfüllt. Außerdem können bestimmte Investitionen zur Verbesserung der Abwasserbehandlung mit der Abgabe verrechnet werden.
Die Abwasserabgabe ist an die Länder zu entrichten. Sie ist zweckgebunden für Maßnahmen der Gewässerreinhaltung zu verwenden.