Abschnitt 6: Vorbefüllung

Inhaltsverzeichnis

 

Vorschriften für vorbefüllte Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen

Seit dem 01. Januar 2017 gelten für mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) vorbefüllte Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen besondere Vorschriften. Dieser Abschnitt beantwortet Fragen zu diesem Thema. Sofern nicht anders vermerkt, handelt es sich um Auslegungen des Umweltbundesamtes. Auslegungen des Umweltbundesamtes sind für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig.

 

Frage 6.1: Welche Einrichtungen fallen unter Artikel 14?

Als Hilfestellung zur Beantwortung dieser Frage kann das Guidance Document der Europäischen Kommission zur EU-Verordnung Nr. 517/2014 herangezogen werden. Dieses Dokument enthält in Abschnitt 2.5 Beispiele (nicht abschließende Liste) für Einrichtungen, die mit HFKW vorbefüllt sein können:

  • Hermetisch geschlossene Kälte- und Klimaeinrichtungen, die HFKW enthalten:
    • Haushaltskühl- und gefriergeräte,
    • steckerfertige Kälteeinrichtungen für die gewerbliche Anwendung,
    • Wärmepumpenwäschetrockner,
    • bewegliche Klimageräte.
  • Nicht hermetisch geschlossene Kälte- und Klimaeinrichtungen, die HFKW enthalten:
    • Split-/Multisplit-Klimageräte,
    • Wärmepumpen,
    • Flüssigkeitskühlsätze,
    • mobile Klimaeinrichtungen, die beispielsweise in Autos, Bussen, Zügen und Schiffen eingesetzt werden,
    • mobile Kälteeinrichtungen, die beispielsweise in Kühlfahrzeugen eingesetzt werden.

Außer HFKW-enthaltenden kälte- und klimatechnischen Einrichtungen sind in dem Dokument weitere Einrichtungen aufgeführt, die fluorierte Treibhausgase oder in Anhang II aufgelistete Gase enthalten. Für diese gelten Berichts- und oder Kennzeichnungspflichten, nicht jedoch Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.

Finden und nachlesen

Hier finden Sie Informationen für Einführer von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, über die Verpflichtungen gemäß der F-Gas-Verordnung der EU

 

Frage 6.2: Zu welchem Zeitpunkt muss wer sicherstellen, dass die in vorbefüllten und in die EU eingeführten Einrichtungen enthaltenen HFKW von dem Quotensystem erfasst sind?

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 müssen Hersteller und Einführer der Einrichtungen gewährleisten, dass die Einhaltung der Berücksichtigung der HFKW im Rahmen des Quotensystems vollständig dokumentiert ist und eine entsprechende Konformitätserklärung nach dem in der Durchführungsverordnung 2016/879 vorgegebenen Muster ausstellen.

Die zum Nachweis erforderliche Dokumentation, einschließlich der auszustellenden Konformitätserklärung, muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorhanden sein. Im Falle einer Einfuhr ist dies der Zeitpunkt der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union.

Die Bestätigung der Richtigkeit der Dokumentation und der Konformitätserklärung durch einen unabhängigen Prüfer muss seit 01. Januar 2018 jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.

Wer Einführer ist und damit die Berichtspflichten zu erfüllen und die Konformitätserklärung zu erstellen hat, geht aus einer Information der Europäischen Kommission zur EU-Verordnung Nr. 517/2014 hervor. Einführer ist danach die juristische Person, die die Einrichtung nach der EU-Zollabfertigung einführt. Für das Einhalten der F-Gas-Verordnung ist die Papierdokumentation beim Zoll relevant, da sie den Nachweis über die einführende Instanz [importing entity] darstellt. Der Einführer wird in dieser Dokumentation als „Empfänger" (consignee) (Feld 8 des Zolldeklarationsdokuments oder im Einheitspapier der Versandanmeldung (Single Administrative Document, SAD)) identifiziert.

Unternehmen sind nur dann als Einführer zu betrachten, wenn sie Einrichtungen aus Ländern außerhalb der EU einführen. Lieferungen zwischen den Mitgliedstaaten sind nicht als Ein-/Ausfuhren zu betrachten.

Die 100 t CO2- Äquivalente-Maximalgrenze pro Einführer bei einer jährlichen Menge bei der Einfuhr von HFKW gilt auch für vorbefüllte Einrichtungen (s. hierzu auch Frage 5.2 und Frage 5.8).

Finden und nachlesen

Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Hier finden Sie Informationen für Einführer von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, über die Verpflichtungen gemäß der F-Gas-Verordnung der EU

Diskussionspapier über die für unabhängige Prüfer relevanten Elemente zur Überprüfung von Berichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase

 

Frage 6.3: Ein Unternehmen stellt in der EU mit HFKW vorbefüllte Einrichtungen her. Muss dieses Unternehmen eine Konformitätserklärung ausstellen?

Ja, wenn das Unternehmen die vorbefüllte Einrichtung in der EU in Verkehr bringt. (Zum Export siehe auch Frage 5.3)

Jedes Unternehmen, das in der EU mit HFKW vorbefüllte Einrichtungen herstellt, indem es entweder die Einrichtung selbst herstellt und befüllt oder eine leere Einrichtung bezieht und hier befüllt und sie anschließend in Verkehr bringt (erstmalige Lieferung oder Bereitstellung der vorbefüllten Einrichtung für Dritte in der EU oder die Eigenverwendung), unterliegt den Anforderungen des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Es darf die vorbefüllte Einrichtung nur in Verkehr bringen, wenn die darin enthaltenen HFKW im Quotensystem berücksichtigt sind. Hierüber muss das Unternehmen eine Konformitätserklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 ausstellen und vollständig dokumentieren, dass das in der Einrichtung enthaltene HFKW im Quotensystem berücksichtigt ist. Die Dokumentation und die Konformitätserklärung sind 5 Jahre lang aufzubewahren.

Der Hersteller oder Einführer der HFKW (nicht der Hersteller der vorbefüllten Einrichtungen) verfügt über die erforderliche Quote, die Menge an HFKW in den Verkehr zu bringen. Beim Inverkehrbringen bestätigt der Hersteller oder Einführer der HFKW dies gegenüber dem Hersteller der vorbefüllten Einrichtungen oder einem Zwischenhändler (und letzterer wiederum gegenüber dem Hersteller der vorbefüllten Einrichtungen). Dies ist grundsätzlich die Basis für die vom Hersteller der vorbefüllten Einrichtungen ausgestellte Konformitätserklärung. Einzelheiten zum Verfahren können der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 sowie einem Leitfaden der EU-Kommission entnommen werden.

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Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Durchführungsverordnung (EU) 2016/879
Informationen für Einführer von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, über die Verpflichtungen gemäß der F-Gas-Verordnung der EU

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