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Abschnitt 6: Vorbefüllung

Seit dem 01. Januar 2017 gelten für mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) vorbefüllte Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen besondere Vorschriften. Die Verordnung (EU) 2024/573 behält diese bei und konkretisiert und erweitert die Anforderungen an einigen Stellen. Dieser Abschnitt beantwortet Fragen zu diesem Thema. 

27.08.2024

Frage 6.1: Welche Anforderungen gelten für die Wiedereinfuhr von in der EU hergestellten vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen, z. B. zur Reparatur?

Es gelten die folgenden Anforderungen:

- Die Registrierungspflicht im F-Gas-Portal nach Art. 20 Abs. 4a (betrifft die in Anhang I, II oder aufgeführten Stoffe als solche oder als ⁠Gemisch⁠)

- Quotenpflicht des Art. 19 Abs. 1, wenn die enthaltenen HFKW vor der Ausfuhr nicht mit einer Quote in der EU in Verkehr gebracht wurden und der Schwellenwert in Art. 19 Abs. 6 überschritten wird (HFKW: in Anhang I Gruppe 1-aufgeführte Stoffe als solche oder in einem Gemisch)

- Erfordernis des Art. 19 Abs. 2, eine Konformitätserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die HFKW wiedereingeführt werden, derzeit unter Verwendung der Vorlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879.

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 fluorierte Kältemittel  Fluorierte Treibhausgase  F-Gase  EU-F-Gas-Verordnung Top

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Quelladresse (zuletzt bearbeitet am 05.09.2024):https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/haeufig-gestellte-fragen-zur-f-gas-verordnung/abschnitt-6-vorbefuellung