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EU-F-Gas-Verordnung

Klima | Energie

Abschnitt 12: Berichterstattung

Grundsätzlich hat die Berichterstattung innerhalb der durch Art. 19 der Verordnung (EU) 2024/573 vorgegebenen Fristen über das von der Kommission bereitgestellte Portal zu erfolgen. Möchte ein Hersteller, Ein- oder Ausführer die eingetragenen Informationen korrigieren, so kann er die Korrektur nach dem von der Kommission festgelegten Stichtag nicht mehr selbst über das Portal vornehmen. In diesen… weiterlesen

Das Umweltbundesamt

Für Mensch und Umwelt