Abschnitt 8: Kennzeichnung

Inhaltsverzeichnis

 

Fragen zur Kennzeichnung

Dieser Abschnitt beantwortet Fragen zur Kennzeichnung. Sofern nicht anders vermerkt, handelt es sich um Auslegungen des Umweltbundesamtes. Auslegungen des Umweltbundesamtes sind für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig.

 

Frage 8.1: Welche Erzeugnisse und Einrichtungen sind zu kennzeichnen?

Folgende Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind. Die Kennzeichnungspflicht besteht dabei unabhängig von der Füllmenge. Sie gilt auch für leere Erzeugnisse und Einrichtungen.

Zu kennzeichnende Erzeugnisse und Einrichtungen sind:

  • Kälteanlagen (ohne Ausnahme, einschl. mobiler Einrichtungen, einschl. aus Teilkomponenten zusammengebaute Einrichtungen),
  • Klimaanlagen (ohne Ausnahme, einschl. mobiler Einrichtungen, einschl. aus Teilkomponenten zusammengebaute Einrichtungen),
  • Wärmepumpen,
  • Brandschutzeinrichtungen,
  • Elektrische Schaltanlagen,
  • Aerosolzerstäuber (außer Dosieraerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe (MDI)),
  • alle Behälter für fluorierte Treibhausgase,
  • Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase,
  • Organic-Rankine-Kreisläufe,
  • Schäume und Polyol-Vorgemische.

Für Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 von den Mengenbeschränkungen (Phase down) ausgenommen sind, gelten nach Art. 12 Absätze 7 bis 12 spezielle Kennzeichnungspflichten. Dies betrifft

  • fluorierte Treibhausgase zur Zerstörung,
  • fluorierte Treibhausgase zur direkten Ausfuhr,
  • fluorierte Treibhausgase zur Verwendung in Militärausrüstung,
  • fluorierte Treibhausgase zum Ätzen von Halbleitermaterial oder Reinigung der Beschichtungskammer,
  • fluorierte Treibhausgase zur Verwendung als Ausgangsstoff sowie
  • fluorierte Treibhausgase zur Herstellung von Dosier-Aerosolen (MDIs) für pharmazeutische Wirkstoffe.

Behälter mit aufgearbeiteten oder recycelten F-Gasen sind nach Art. 12 Abs. 6 zu kennzeichnen.

Ergänzung

Die Kennzeichnungsvorschriften werden ergänzt durch die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 (s. Frage 8.3).

Da das Inverkehrbringen als „die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers […]“ definiert ist, sind Altgeräte von der Kennzeichnungspflicht nicht betroffen.

Auch eine aus Teilkomponenten zusammengebaute Gesamtanlage unterliegt der Kennzeichnungspflicht, da die Begriffe „Lieferung oder Bereitstellung“ auch den formalen Akt der „Übergabe an den Auftraggeber“ abdecken, der für vor Ort installierte Anlagen nach der Errichtung erfolgt. Unabhängig davon sind auch die verwendeten Teilkomponenten durch die jeweiligen Hersteller bzw. Händler (wenn sie Erzeugnisse oder Einrichtungen erstmalig in Verkehr bringen) zu kennzeichnen, sofern sie fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

Finden und nachlesen

Art. 12 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068

 

Frage 8.2: In welcher Sprache muss die Kennzeichnung erfolgen?

Die Kennzeichnung ist in den Amtssprachen des Mitgliedstaates abzufassen, in dem das Inverkehrbringen erfolgt. Dies kann die Kennzeichnung in mehr als einer Sprache erforderlich machen.

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sieht in Art. 12 Abs 4 vor, dass kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse und Einrichtungen, die für den Einsatz in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache zu kennzeichnen sind.

§ 7 der ChemKlimaschutzV sieht darüber hinaus vor, dass beim Inverkehrbringen von kennzeichnungspflichtigen Erzeugnissen und Einrichtungen in Deutschland die Informationen auf der Bedienungsanleitung und zu Werbezwecken auch in deutscher Sprache vorhanden sein müssen.

Finden und nachlesen

Art. 12 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 7 ChemKlimaschutzV

 

Frage 8.3: In welcher Einheit sind Mengen von weniger als einem Kilogramm bei der Kennzeichnung anzugeben?

Das Gewicht der fluorierten Treibhausgase ist in Kilogramm anzugeben. Die Europäische Kommission hat darauf hingewiesen, dass diese Vorgabe auch bei Füllmengen von weniger als 1 kg einzuhalten ist. So wäre beispielsweise eine Füllmenge von 150 g durch die Angabe „0,15 kg“ darzustellen. Zusätzlich ist das CO2-Äquivalent in Tonnen anzugeben.

Finden und nachlesen

Art. 2 Abs. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068

 

Frage 8.4: Wie sollten Einrichtungen gekennzeichnet werden, die während der Installation noch mit fluorierten Treibhausgasen befüllt werden müssen?

Einrichtungen, die während der Herstellung bereits mit einer geringeren Menge fluorierter Treibhausgase gefüllt und erst während der Installation am Betriebsort vollständig befüllt werden, sollten bestenfalls mit beiden Mengenangaben (aktuelle sowie maximale Füllmenge) gekennzeichnet werden. Die aktuelle Füllmenge ist im Falle des Inverkehrbringens ausschlaggebend für die benötigte Quote, die maximale Füllmenge ist relevant für die Dichtheitskontrollen. Alternativ kann auch nur die maximale Füllmenge angegeben werden.

Auf dem Etikett sollte daher Platz für die außerhalb der Herstellungsstätte zugefügte sowie die sich daraus ergebende Gesamtmenge an fluorierten Treibhausgasen vorgesehen werden.

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Art. 2 Abs. 5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068

 

Frage 8.5: Wie hat die Kennzeichnung eines Gemisches zu erfolgen, das einen Anteil an aufgearbeiteten fluorierten Treibhausgasen aber auch Frischware enthält?

In diesem Fall darf nicht das gesamte ⁠Gemisch⁠ als „aufgearbeitet“ gekennzeichnet werden, da auch die Verwendung von Frischware in einem solchen Gemisch ggf. gegen Artikel 13 Abs. 3 verstoßen würde. Die Kennzeichnung hat daher in der Form „enthält X% aufgearbeitetes Rxxx“ zu erfolgen.

Finden und nachlesen

Art. 12 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 517/2014

 

Frage 8.6: Wie ist die Kennzeichnung zu gestalten, wenn ein Erzeugnis (im Sinne der F-Gas-Verordnung) oder eine Einrichtung auch nach CLP-Verordnung zu kennzeichnen ist?

In der Verordnung (EC) Nr. 1272/2008 (⁠CLP⁠-Verordnung) ist u.a. die Anordnung der verschiedenen Kennzeichnungselemente festgelegt. Entsprechend Art. 32 Abs. 6 der CLP-Verordnung sollen Elemente der Kennzeichnung, die aus anderen EU-Verordnungen resultieren, auf dem Label unter dem Abschnitt für „ergänzende Informationen“ aufgeführt werden.

Finden und nachlesen

Art. 32 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Art. 2 Abs. 9 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068

 

Frage 8.7: Bestehen zusätzlich zur Kennzeichnung des Erzeugnisses (im Sinne der F-Gas-Verordnung) oder der Einrichtung weitere Informationspflichten?

Ja. Zusätzlich zur Kennzeichnung des Erzeugnisses oder der Einrichtung gemäß Art.12 Abs. 4 sind die Informationen entsprechend Art. 12 Abs. 13 auch in den Bedienungsanleitungen anzugeben. Zudem sind bei Erzeugnissen oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotential von 150 oder mehr enthalten, die Informationen nach Art. 12 Abs. 3 und Abs. 5 auch in den zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen anzugeben. Darin ist auch die Verpackung eingeschlossen, wenn diese z.B. mit einer Abbildung und Beschreibung des Erzeugnisses bedruckt ist und der Information des Verbrauchers dient. Des Weiteren zählen dazu ebenso die Webseiten oder sonstigen Werbematerialien von Anwendern dieser Erzeugnisse oder Einrichtungen wie z.B. von Schäumen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Druckbehälter ab einem Überdruck von 200 kPa bei 20 Grad Celsius gekennzeichnet sein mit:

  • dem Piktogramm „GHS 04 Gasflasche“,
  • dem Signalwort „Achtung“ und
  • dem Gefahrenhinweis „H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren“.

Darüber hinaus bestehen die Pflichten nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 i.V.m. Anhang II (Sicherheitsdatenblatt) sowie nach Art. 33 (Informationspflicht hinsichtlich SVHC, sofern dies relevant ist).

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Art. 12 Abs. 13 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 17 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 i.V.m. Anhang I Nr. 2.5
Art. 31 und 33 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

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 fluorierte Kältemittel  Fluorierte Treibhausgase  F-Gase