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Abschnitt 4: Zertifizierung

In diesem Abschnitt werden Fragen zu zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten, der Gültigkeit bestehender und neuer Sachkundebescheinigungen sowie Unternehmenszertifizierungen beantwortet.

Inhaltsverzeichnis

Frage 4.1: Welche Änderungen ergeben sich für die Zertifizierung von Personen und Unternehmen aus der neuen Verordnung (EU) 2024/573?

Die Zertifizierungsanforderungen von Personen und Unternehmen wurden erweitert. Artikel 10 der neuen Verordnung (EU) 2024/573 erstreckt den Umfang der Zertifizierungspflichten auf zusätzliche Einrichtungen, weitere fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie relevante Alternativen.

Zur Anpassung an die neuen Vorgaben hat die EU-Kommission bereits neue Durchführungsverordnungen mit Mindestanforderungen für die Zertifizierung erlassen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: Mindestanforderungen für Personenzertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons (ersetzt Verordnung (EU) Nr. 2015/2067)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 306/2008)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 304/2008)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen (ersetzt Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893: Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 307/2008)

Ergänzend gelten die Vorgaben des Abschnitt 2 der neuen Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Bis spätestens zum 12. März 2029 müssen alle Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate an diese neuen Mindestanforderungen angepasst werden (s. hierzu Frage 4.4).

Frage 4.2: Welche Tätigkeiten sind nach der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 zertifizierungspflichtig bzw. bedürfen einer Ausbildungsbescheinigung?

In der folgenden Übersicht sind die Tätigkeiten, für die nach der Verordnung (EU) 2024/573 ein Zertifikat oder eine Ausbildungsbescheinigung erforderlich ist, mit Bezug auf die jeweiligen Einrichtungen und die darin enthaltenen Stoffe aufgeführt. 

National sind die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Tätigkeiten in der ChemKlimaschutzV geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen

  • Sachkundebescheinigungen für natürliche Personen und
  • Unternehmenszertifikaten für juristische Personen.
Das Bild zeigt den Kopf der Tabelle, die als pdf  beigefügt ist. Übersicht über Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate
Quelle: @UBA

Downloads:

Frage 4.3: Welche zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten können mit den nach den alten Durchführungsverordnungen ausgestellten Sachkundebescheinigungen ausgeübt werden und bis wann?

Mit bestehenden Sachkundebescheinigungen, die nach den alten Durchführungsverordnungen der alten Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt wurden, können bis zum 12. März 2029 sowohl Tätigkeiten ausgeübt werden, die nach den alten Durchführungsverordnungen zertifizierungspflichtig waren, als auch Tätigkeiten, die nach den neuen Durchführungsverordnungen nun neu zertifizierungspflichtig sind. Dies gilt auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit den nach der neuen Rechtslage erfassten alternativen Kältemitteln. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Ab diesem Stichtag dürfen zertifizierungspflichtige Tätigkeiten nur dann weiter ausgeübt werden, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten auf das nach der neuen Verordnung (EU) 2024/573 und ihren Durchführungsverordnungen geforderte Niveau gebracht wurden.

Erläuterung:

In Bezug auf Tätigkeiten nach der DVO (EU) 2024/2215 gilt für die Nutzung von, auf Grundlage der DVO (EU) 2015/2067 ausgestellten, Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten bis zum 12. März 2029 Folgendes:

Kategorie I    →    Zertifikat A1 sowie B und C

Kategorie II   →    Zertifikat A2 sowie B und C bei Einrichtungen mit einer Füllmengenbegrenzung wie Zertifikat A2

Kategorie III  →    Zertifikat D

Kategorie IV  →    Zertifikat E

Frage 4.4: Werden für Tätigkeiten im Zusammenhang mit alternativen bzw. natürlichen Kältemitteln Sachkundebescheinigungen bzw. Unternehmenszertifikate benötigt?

Ja, unter Berücksichtigung der Einrichtung und des darin enthaltenen Kältemittels. (siehe dazu FAQ 4.3). Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen sind beispielsweise Kohlenwasserstoffe, Kohlenstoffdioxid (CO2) oder Ammoniak (NH3).

Mit der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 wurden die bestehenden Zertifizierungspflichten um Tätigkeiten an Einrichtungen mit diesen Kältemitteln erweitert.

Frage 4.5: Ist die Installation von Einrichtungen, die weniger als 1 kg Kältemittel / weniger als 5 t CO2-Äquivalent Kältemittel enthalten, zum Beispiel Klimageräte, an Zertifikate (Sachkundebescheinigung und Unternehmenszertifizierung) gebunden?

Ja. Die Zertifizierungspflicht für die Installation bestimmter Einrichtungen gilt unabhängig von der Füllmenge.

Die Installation bezeichnet das Verbinden von zwei oder mehreren Teilen von Einrichtungen oder Kreisläufen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase zu enthalten, zwecks Zusammenbau eines Systems am Ort seines künftigen Betriebs, was das Verbinden von Gasleitungen eines Systems zur Schließung eines Kreislaufs einschließt, und zwar ungeachtet, ob das System nach dem Zusammenbau befüllt werden muss oder nicht (s. Art. 3 Nr. 17 VO 2024/573).

Demnach wird unter der Installation das Zusammenfügen von Bauteilen, die Kältemittel enthalten oder zu einem späteren Zeitpunkt enthalten sollen, verstanden. Somit ist auch die Aufstellung von Klimageräten, sofern diese einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordert oder Kältemittelleitungen zum Beispiel mittels „Schnellschluss-Verbindungen“ zusammengefügt werden müssen, durch den Laien nicht erlaubt.

Von einer Installation ist hingegen nicht auszugehen, wenn eine stationäre Kälteanlage, Klimaanlage oder Wärmepumpe an einem Ort aufgestellt wird, ohne dass in den Kältemittelkreislauf eingegriffen wird. Dies gilt auch, wenn in diesem Zusammenhang Anlagenteile durch Leitungen verbunden werden, die kein Kältemittel enthalten, sondern ggf. nur mit einem Kühlmedium (z.B. Kühlsole) befüllt werden. Gleiches gilt, wenn die Kälteanlage, Klimaanlage oder Wärmepumpe nur durch eine feste Stromleitung an das Energienetz angeschlossen wird. In diesen Fällen handelt es sich um ein Aufstellen. Einer Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder Zertifizierung des Betriebes nach § 10 Abs. 1 ChemKlimaschutzV bedarf es für diese Arbeiten nicht.

Hinweis:

Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Art. 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.

Frage 4.6: Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Sachkundebescheinigung erfüllt sein?

Grundsätzlich ergeben sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sachkundebescheinigung aus § 6 Abs. 1 (erster Teil der nachfolgenden Aufzählung) und aus § 6 Abs. 2 (zweiter Teil der nachfolgenden Aufzählung) der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

In Bezug auf die folgenden Einrichtungen wird demnach eine für die jeweilige Tätigkeit erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung benötigt sowie eine bestandene theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen Mindestanforderungen der entsprechenden Durchführungsverordnung (s. FAQ 4.1): 

  • ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen
  • ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern
  • Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnkühlwaggons
  • Einrichtungen, die Lösemittel auf der Basis von F-Gasen enthalten
  • ortsfeste Brandschutzeinrichtungen
  • ortsfeste Schaltanlagen.

In Bezug auf die folgenden Einrichtungen ist die Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der DVO (EU) 2025/1893 Voraussetzung:

  • Klimaanlagen von Kfz im Geltungsbereich der RL 2006/40/EG
  • Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen
  • Klimaanlagen von Straßenfahrzeugen, die nicht in Anwendungsbereich der RL 2006/40/EG und nicht unter die vorherigen Punkte fallen
  • Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlwagen, und Eisenbahnkühlwaggons (nur für die Rückgewinnung aus diesen Einrichtungen).

§ 6 Abs. 4 und 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung enthalten hiervon abweichende Regelungen. So können Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen Sachkundebescheinigungen auch dann ausstellen, wenn

  • in den Fällen des ersten Teils der obigen Aufzählung die Abschlussprüfung einer technischen oder handwerklichen Berufsausbildung
    • bereits den jeweiligen Mindestanforderungen der jeweiligen Durchführungsverordnung an die theoretische und praktische Prüfung entspricht oder
    • die jeweiligen Mindestanforderungen nur teilweise abdeckt, sofern eine separate theoretische und praktische Prüfung nach den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden wurde,
  • im Fall des zweiten Teils der obigen Aufzählung die Ausbildungsinhalte einer technischen oder handwerklichen Berufsausbildung die jeweiligen Mindestanforderungen der DVO (EU) 2025/1893 abdecken.

Sachkundebescheinigungen werden auf Antrag ausgestellt. Der Antrag kann formlos erfolgen und muss lediglich sicherstellen, dass der ausstellenden Stelle alle für die Erteilung der Sachkundebescheinigung erforderlichen Informationen vorliegen.

Frage 4.7: Wie kann eine bestehende Sachkundebescheinigung auf eine Sachkundebescheinigung nach den Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen umgestellt werden?

Dies ergibt sich aus § 7 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Danach muss zur Umstellung alter Sachkundebescheinigungen auf Sachkundebescheinigungen, die die Mindestanforderungen der jeweiligen neuen Durchführungsverordnungen erfüllen, an einem entsprechenden vollumfänglichen Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung teilgenommen werden. Dies muss bis spätestens 12. März 2029 erfolgen, da alte Sachkundebescheinigungen ab 13. März 2029 ihre Gültigkeit verlieren. Eine Umstellung alter Sachkundebescheinigung ist jedoch auch noch nach dem Stichtag möglich, sofern an einem vollumfänglichen Auffrischungskurs teilgenommen wurde.

Die Umstellung der Sachkundebescheinigung muss beantragt werden. Der Antrag kann formlos erfolgen und muss lediglich sicherstellen, dass der ausstellenden Stelle alle für die Erteilung der Sachkundebescheinigung erforderlichen Informationen vorliegen.

Frage 4.8: Wann ist ein Auffrischungskurs erforderlich und was beinhaltet er?

Wer nach dem 12. März 2029 zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchführen will, bedarf einer Sachkundebescheinigung nach den Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen. Sofern diese über eine Umstellung der bisherigen Sachkundebescheinigung erlangt werden soll, ist ein vollumfänglicher Auffrischungskurs erforderlich (siehe hierzu Frage 4.X).

Spätestens sieben Jahre nach Ausstellung einer Sachkundebescheinigung, die die Mindestanforderungen der jeweiligen neuen Durchführungsverordnung erfüllt, muss an einem Auffrischungskurs teilgenommen worden sein, um die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten weiter durchführen zu dürfen. Dies ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Mit den Auffrischungskursen sollen die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten aufgefrischt werden. Wer in den letzten zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs von seiner Sachkundebescheinigung abgedeckte Tätigkeiten durchgeführt hat, kann bei Vorlage einer Selbsterklärung inclusive Liste dieser Tätigkeiten auf den praktischen Teil des Auffrischungskurses verzichten.

Frage 4.9: Wer benötigt nach § 10 ChemKlimaschutzV ein Unternehmenszertifikat?

Verpflichtend ist dies für juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Tätigkeiten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 durchführen.

Einzelunternehmen, auch solche, die natürliche Personen zur Durchführung der betreffenden Tätigkeiten beschäftigen, benötigen hingegen kein Unternehmenszertifikat, können dieses nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ChemKlimaschutzV aber dennoch bei der zuständigen Behörde beantragen.

Im Bereich der Unternehmenszertifizierung unterscheidet § 10 ChemKlimaschutzV die juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen.

Ein Einzelunternehmen wird von einer Person, ohne weiteren Gesellschafter, gegründet. Dieser haftet auch mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen. Das Einzelunternehmen kann dennoch mehrere Angestellte haben. In diesen Fällen benötigt das Einzelunternehmen keine Unternehmenszertifizierung, die Arbeitnehmer, die entsprechende Tätigkeiten nach der F-Gas-Verordnung ausführen, müssen die entsprechende Sachkunde (§ 5 ChemKlimaschutzV) besitzen.

Hingegen ist es möglich, dass eine Person eine GmbH gründet und Gesellschafter sowie Geschäftsführer in einer Person ist. Auch wenn die GmbH keine weiteren Angestellten hat, benötigt Sie eine Unternehmenszertifizierung nach § 10 ChemKlimaschutzV mit Nachweis einer sachkundigen Person entsprechend § 5 ChemKlimaschutzV.

Frage 4.10: Bei welcher Behörde ist der Antrag auf Unternehmenszertifizierung zu stellen?

Der Antrag ist bei der für den Hauptsitz des Unternehmens örtlich zuständigen Behörde zu stellen. Der Antrag umfasst auch die unselbstständigen Zweigniederlassungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich anderer Behörden.

Rechtlich selbständige Tochtergesellschaften/-unternehmen stellen eigene Anträge bei der für sie örtlich zuständigen Behörde.

Die Adressen der zuständigen Behörden finden Sie auf der Internetseite der BLAC unter der Rubrik „Publikationen“, „Thema: Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung - F-Gas-Verordnung“.

Frage 4.11: Unter welchen Voraussetzungen werden Unternehmenszertifikate erteilt?

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Unternehmenszertifikates ergeben sich aus § 10 Absatz 2 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Danach muss das Unternehmen 

  • eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen mit einer die Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach der jeweils relevanten neuen Durchführungsverordnung beschäftigen und
  • den Nachweis erbringen, dass Personen, die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausüben, über alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren verfügen.

Beschäftigt ein Unternehmen bei Antragstellung vor dem 12. März 2029 keine ausreichende Anzahl an Personen mit Sachkundebescheinigungen nach der jeweils neuen Durchführungsverordnung, so kann das Unternehmenszertifikat nur zeitlich bis zum 12. März 2029 begrenzt ausgestellt werden. 

Hinweis

Insgesamt ist eine für das Tätigkeitsvolumen ausreichende Anzahl sachkundiger Personen vorzuhalten.

Unternehmenszertifikate werden auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgestellt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antrag elektronisch gestellt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.

Frage 4.12: Wird eine Unternehmenszertifizierung benötigt, wenn ausschließlich innerhalb des eigenen Unternehmens Tätigkeiten an Einrichtungen nach Art. 1 der DVO (EU) 2024/2215 oder ortsfesten Brandschutzeinrichtungen durchgeführt werden?

Nein, erfolgt die Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Außerbetriebnahme durch das Unternehmen an unternehmenseigenen Einrichtungen, wird hierfür kein Unternehmenszertifikat benötigt. Dieses ist nur erforderlich, wenn die betreffenden Tätigkeiten für Dritte ausgeführt werden.

Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 sowie aus Art. 1 Abs. 2 der DVO (EU) 2025/625.

Zudem ist ein Unternehmenszertifikat nur für juristische Personen verpflichtend.

Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, müssen aber die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ChemKlimaschutzV erfüllen.

Erläuterung: 

Einrichtungen nach Art. 1 der DVO (EU) 2024/2215 sind ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern oder Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnkühlwaggons.

Frage 4.13: Welche zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten können mit den nach den alten Durchführungsverordnungen ausgestellten Unternehmenszertifikaten ausgeübt werden und bis wann?

Mit bestehenden Unternehmenszertifikaten, die nach den bisherigen Durchführungsverordnungen erteilt wurden, können bis zum 12. März 2029 sowohl Tätigkeiten ausgeübt werden, die nach den alten Durchführungsverordnungen zertifizierungspflichtig waren, als auch Tätigkeiten, die nach den neuen Durchführungsverordnungen nun neu zertifizierungspflichtig sind. Ab diesem Stichtag dürfen zertifizierungspflichtige Tätigkeiten nur dann weiter ausgeübt werden, wenn ein neues Unternehmenszertifikat nach den Anforderungen der neuen Verordnung (EU) 2024/573 und ihren Durchführungsverordnungen erteilt wurde.

Dies ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 17 Abs. 5 Nr. 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Frage 4.14: Was gilt für Betreiber von Entsorgungsanlagen?

Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen, müssen über Art und Menge der entsorgten Stoffe oder Gemische Aufzeichnungen führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 
Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Satz 2 ChemKlimaschutzV.

Ausnahme von den Aufzeichnungspflichten:
Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach § 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. Teil 3 der Nachweisverordnung (NachwV) über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen haben, müssen keine gesonderten Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 2 ChemKlimaschutzV führen. Sie haben jedoch im Register jeweils zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der F-Gas-Verordnung (VO (EU) 2024/573) zu nennen.
Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3 ChemKlimaschutzV.

Frage 4.15: Welche Ausnahmen bezüglich der Sachkunde gelten für Personen, die in Entsorgungsbetrieben fluorierte Treibhausgase rückgewinnen?

Hier ist zwischen Tätigkeiten an Einrichtungen mit

  1. weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen und weniger als 5 Tonnen CO2-Äquivalent
  2. mindestens 3 kg fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalent

zu unterscheiden.

zu 1.

Keine Sachkundebescheinigung (Zertifikat nach DVO (EU) 2024/2215) benötigen natürliche Personen in solchen Betrieben, welche als Erstbehandlungsanlage nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zertifiziert sind und fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach Anlage 1 Nr. 1 ElektroG mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen und weniger als 5 t CO2-Äquivalent zurückgewinnen.

Voraussetzung dafür ist,

  • sie sind bei dem Unternehmen, das Inhaber des Zertifikates nach § 21 ElektroG ist, angestellt, 
  • sie haben zum Erwerb der in Anhang I der DVO (EU) 2024/2215 für Zertifikate D vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse eine entsprechende Ausbildung absolviert und 
  • sie sind im Besitz eines vom Inhaber des Zertifikates nach § 21 ElektroG ausgestellten Befähigungsnachweises.

Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 Buchst. b DVO (EU) 2024/2215.

zu 2.

Bei der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten nach Anlage 1 Nr. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) mit einer Füllmenge von mindestens 3 kg fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalent in Betrieben, die als Erstbehandlungsanlage nach § 21 ElektroG zertifiziert sind, ist für die Ausstellung der Sachkundebescheinigung der Nachweis einer zu dieser Tätigkeit befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung nicht erforderlich. 

Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Nr. 2 ChemKlimaschutzV.

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