Frage 4.1: Welche Änderungen ergeben sich für die Zertifizierung von Personen und Unternehmen aus der neuen Verordnung (EU) 2024/573?
Die Zertifizierungsanforderungen von Personen und Unternehmen wurden erweitert. Artikel 10 der neuen Verordnung (EU) 2024/573 erstreckt den Umfang der Zertifizierungspflichten auf zusätzliche Einrichtungen, weitere fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie relevante Alternativen.
Zur Anpassung an die neuen Vorgaben hat die EU-Kommission bereits neue Durchführungsverordnungen mit Mindestanforderungen für die Zertifizierung erlassen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: Mindestanforderungen für Personenzertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons (ersetzt Verordnung (EU) Nr. 2015/2067)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 306/2008)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 304/2008)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen (ersetzt Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893: Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 307/2008)
Ergänzend gelten die Vorgaben des Abschnitt 2 der neuen Chemikalien-Klimaschutzverordnung.
Bis spätestens zum 12. März 2029 müssen alle Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate an diese neuen Mindestanforderungen angepasst werden (s. hierzu Frage 4.4).