Inhaltsverzeichnis
Erweiterte Liste der zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten
Bereits die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sah für bestimmte Tätigkeiten eine Zertifizierungspflicht von Personen und Unternehmen vor. Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde die Liste der zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten erweitert. Nach früherem Recht erteilte Zertifizierungen behalten ihre Gültigkeit für den betreffenden Tätigkeitsbereich. Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden FAQs. Sofern nicht anders vermerkt, handelt es sich um Auslegungen des Umweltbundesamtes. Auslegungen des Umweltbundesamtes sind für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig.
Frage 4.1: Was ist zertifiziertes Personal und wer muss zertifiziert sein?
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 legt fest, dass Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausführen, ein Zertifikat (Sachkundebescheinigung) vorweisen müssen. In der ChemKlimaschutzV sind die persönlichen Anforderungen näher spezifiziert. Die ein Zertifikat/eine Sachkundebescheinigung erfordernden Tätigkeiten führt nachstehende Tabelle auf.
Bestehende Unternehmenszertifikate und Sachkundebescheinigungen, die für Tätigkeiten ausgestellt wurden, die bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zertifizierungspflichtig waren, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig.
Für zertifizierungspflichtige Tätigkeiten vorgesehene fluorierte Treibhausgase dürfen nach § 9 Abs. 2 ChemKlimaschutzV nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die Inhaber der erforderlichen Unternehmenszertifikate / -bescheinigungen sind, oder – sofern solche nicht vorgeschrieben sind – an und von Unternehmen, die Personen beschäftigen, die Inhaber einer Sachkundebescheinigung sind.
Ergänzung
„Rückgewinnung“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (Artikel 2 Absatz 14) findet auch dann statt, wenn das Gas anschließend unmittelbar wieder in die Anlage eingefüllt wird.
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Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 10 Abs. 1 Buchstaben a-c (Tätigkeiten) Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 10 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 5 ChemKlimaschutzV (Sachkundebescheinigung für Personen)
§ 6 ChemKlimaschutzV (Zertifizierung von Unternehmen)
§ 9 Abs. 3 ChemKlimaschutzV

Quelle: Umweltbundesamt Tabelle als PDF
Frage 4.2: Welche Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) werden für Tätigkeiten an stationären Kälte- und Klimaanlagen benötigt?
An stationären/ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen können mit den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 beschriebenen Zertifikaten und dementsprechend nach § 5 Absatz 2 ChemKlimaschutzV ausgestellten Sachkundebescheinigungen die in der folgenden Tabelle dargestellten Tätigkeiten durchgeführt werden.
Für Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern siehe auch Frage 4.3.
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Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 10 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067

Quelle: Umweltbundesamt Tabelle als PDF
Frage 4.3: Welche Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) benötigen Personen für Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern?
Für Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern ist nach § 5 Abs. 1 ChemKlimaschutzV eine Sachkundebescheinigung erforderlich, deren Voraussetzungen sich aus § 5 Abs. 2 i.V.m. den Mindestanforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 ergeben (s. Frage 4.2). Dies betrifft die Tätigkeiten Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung, Dichtheitskontrollen und Rückgewinnung.
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Art. 3 Abs. 4 und Art. 10 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067
Frage 4.4: Bei welchen Fahrzeugen, außer Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern, benötige ich eine Sachkundebescheinigung, um Tätigkeiten an deren Kälte- und Klimaanlagen durchzuführen?
Eine Sachkundebescheinigung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 ChemKlimaschutzV auch für Tätigkeiten der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, als den oben genannten, erforderlich. Dies betrifft z.B. Klimaanlagen in Baufahrzeugen oder Erntemaschinen. Voraussetzung für die Erteilung der Sachkundebescheinigung ist ein absolviertes Trainingsprogramm nach Artikel 3 (2) der Verordnung (EG) Nr. 307/2008. Auf Frage 7.1 wird verwiesen.
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Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 307/2008
§ 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV
Frage 4.5: Welche Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) werden für den Verkauf fluorierter Treibhausgase benötigt?
Der Verkäufer (Gasehändler) benötigt für den Verkauf fluorierter Treibhausgase kein Unternehmenszertifikat/ keine Sachkundebescheinigung. Allerdings ist für den Kauf nach § 9 Abs. 2 ChemKlimaschutzV ein Unternehmenszertifikat (oder wenn ein solches nicht vorgeschrieben ist, die Sachkundebescheinigung eines Beschäftigten) erforderlich, wenn die fluorierten Treibhausgase für Zwecke des Artikel 11 Absatz 4 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erworben werden. Der Verkäufer hat daher zu prüfen, ob dies bei dem Käufer der Fall ist. Die Abgabe der Ware darf dann nur erfolgen, wenn der Käufer ein entsprechendes Unternehmenszertifikat nach § 6 Abs. 1 bzw. eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 1 der ChemKlimaschutzV nachweisen kann.
Personen und Werkstätten, die KFZ-Klimaanlagen bzw. mobile Anlagen, die keine Kühllastkraftfahrzeuge und -anhänger sind, installieren, warten, instandhalten oder reparieren, benötigen hierfür kein Zertifikat/ Sachkundebescheinigung (weder als Personal, noch als Unternehmen). Lediglich für die Rückgewinnung benötigen Personen eine Sachkundebescheinigung (Trainingsbescheinigung). Der Gashändler darf also fluorierte Treibhausgase an Personen und Werkstätten liefern, die KFZ-Klimaanlagen installieren, warten, instandhalten oder reparieren, auch wenn diese nicht sachkundig sind.
Im Gegensatz dazu ist der Verkauf an Personen und Unternehmen, die Installation, Wartung und Reparatur an Transportkälteanlagen im Sinne von Art. 2 Nr. 26 und Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durchführen, nur zulässig, wenn der Käufer ein entsprechendes Personalzertifikat vorweist.
Beim Verkauf von fluorierten Treibhausgasen muss von Käuferseite kein Zertifikatsinhaber anwesend sein. Wichtig ist, dass der Adressat der Lieferung, also das Unternehmen, über ein Zertifikat verfügt oder Personen beschäftigt, die Inhaber eines Zertifikats sind.
Bezüglich Aufzeichnungspflichten wird auf Frage 3.4 verwiesen.
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Art. 10 und Art. 11 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 2 Nr. 26 und 27 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV
§ 9 ChemKlimaschutzV
Frage 4.6: Wie und wo bekomme ich als Person eine Zertifizierung (Sachkundebescheinigung)?
Die Erteilung der Sachkundebescheinigungen erfolgt in Deutschland auf Basis von § 5 ChemKlimaschutzV. Die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung der Sachkundebescheinigungen erfolgt gemäß § 5 Abs.1 Satz 3 ChemKlimaschutzV durch die
- Industrie- und Handelskammern sowie
- die Handwerkskammern bzw. die Handwerksinnungen oder
- durch von der zuständigen Behörde anerkannte Aus- oder Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der zuletzt genannten Stellen ergeben sich aus § 5 Abs. 3 der ChemKlimaschutzV in Verbindung mit den Kommissionsverordnungen der EG bzw. Durchführungsverordnungen der EU, die unter Frage 1.4 aufgeführt sind. Die für die Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen zuständigen Behörden und die anerkannten Einrichtungen/Fortbildungsträger haben die Bundesländer in einer Liste zusammengestellt.
Die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern bzw. Handwerksinnungen können Sachkundenachweise auch auf der Basis bereits früher erworbener Abschlusszeugnisse von einschlägigen Ausbildungsgängen ausstellen, sofern die Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt waren.
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§ 5 ChemKlimaschutzV
Liste anerkannter Einrichtungen/Fortbildungsträger nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV
Frage 4.7: Werden in Deutschland ausgestellt Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) in anderen Mitgliedstaaten der EU anerkannt?
Ja. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat nationale, ggf. strengere Regelungen als Voraussetzung für die Ausstellung von Zertifikaten erlassen hat. Im Umkehrschluss sind in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Zertifikate auch in Deutschland anzuerkennen. Ggf. muss eine Übersetzung des Zertifikats in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedsstaats vorgelegt werden.
Frage 4.8: Ist die Installation von Einrichtungen, die weniger als 3 kg Kältemittel / weniger als 5 t CO2-Äquivalent Kältemittel enthalten, zum Beispiel Klimageräte, an ein Zertifikat (Sachkundebescheinigung) gebunden?
Ja. Die Zertifizierungspflicht gilt unabhängig von der Füllmenge.
Unter Installation wird dabei das Zusammenfügen von Bauteilen, die später Kältemittel enthalten sollen, verstanden. Somit ist auch die Aufstellung von Klimageräten, sofern diese einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordert oder Kältemittelleitungen zum Beispiel mittels „Schnellschluss-Verbindungen“ zusammengefügt werden müssen, durch den Laien nicht erlaubt.
Ergänzung
Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird (s. Frage 3.5).
Eine schriftliche Bestätigung des Käufers, durch welche zertifizierte Firma das von ihm erstandene vorbefüllte, nicht hermetische Gerät installiert wird, genügt zur Nachweisführung durch den Käufer entsprechend Art. 11 (5) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Im Hinblick auf behördliche Überprüfungen empfiehlt sich, diese Bestätigungen aufzubewahren. Bei Unklarheit darüber, ob der Käufer auch der Endverbraucher ist, sollte in jedem Fall die Bestätigung des Käufers eingeholt werden.
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Art. 11 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 4.9: Müssen alle Unternehmen zertifiziert sein?
Nein. Unternehmenszertifizierungen sind nur für Unternehmen erforderlich, die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung an folgenden Einrichtungen durchführen:
a) ortsfeste Kälteanlagen
b) ortsfeste Klimaanlagen
c) ortsfeste Wärmepumpen
d) ortsfeste Brandschutzeinrichtungen
Ergänzung
Dies gilt gemäß §6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV auch für Unternehmensteile, die diese Tätigkeiten im eigenen Unternehmen unabhängig ausführen.
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Art. 3 Abs. 4 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 a-d und Art. 10 Abs. 6 und 7 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV
Frage 4.10: Wie erfolgt die Zertifizierung der Unternehmen?
Die Zertifizierung von Unternehmen erfolgt auf der Basis des § 6 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV in Verbindung mit der jeweils dort genannten, für das jeweilige Tätigkeitsfeld einschlägigen Kommissionsverordnung der EG bzw. Durchführungsverordnung der EU (siehe Frage 1.4).
Die Zertifizierung von Unternehmen erfolgt gemäß der ChemKlimaschutzV durch die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland. Sind mehrere Bundesländer bei der Zertifizierung von Unternehmen betroffen, wird der Antrag am Hauptsitz des Unternehmens gestellt. Zweigniederlassungen können auch im jeweiligen Bundesland Anträge stellen. Rechtlich selbständige
Tochtergesellschaften/-unternehmen stellen eigene Anträge. Auch Unternehmensteile, die innerhalb des eigenen Unternehmens ortsfeste Kälteanlagen installieren, warten oder instandhalten, bedürfen einer Zertifizierung nach § 6 ChemKlimaschutzV (vgl. Frage 4.9). Die entsprechende Bescheinigung darf gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 und Verordnung (EG) Nr. 304/2008 von der Behörde nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass für die entsprechenden Tätigkeiten ausreichend Personal zur Verfügung steht, das über die erforderliche Sachkundebescheinigung verfügt, und dass diesen Personen alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.
Sofern ausschließlich Dichtheitsprüfungen und /oder Rückgewinnungen durchgeführt werden sollen, müssen die in Frage kommenden Personen zwar sachkundig sein, der Unternehmensteil bedarf jedoch keiner behördlichen Zertifizierung. Unternehmen, die ausschließlich mobile Kälteanlagen installieren und warten, bedürfen ebenfalls keiner behördlichen Zertifizierung.
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Art. 10 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 6 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 (betrifft ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen)
Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 304/2008 (betrifft Brandschutzeinrichtungen)
Frage 4.11: Was ist eine Herstellungsstätte i.S.v. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2067?
Mit „Herstellungsstätte“ (engl. manufacturer’s site) im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/2067 ist ausschließlich eine Stätte zur fabrikmäßigen Fertigung gemeint, nicht aber die Herstellung (Installation) einer Einrichtung andernorts, insbesondere am künftigen Betriebsort. Die Ausnahmen von den Zertifizierungspflichten betreffen daher nur Installation, Wartung und Reparaturen von Einrichtungen, die in der Anlagenfabrik erfolgen, einschließlich Reparaturen an eingeschickten Einrichtungen. Tätigkeiten an anderen Orten unterliegen jedoch den entsprechenden Zertifizierungspflichten. Dies gilt analog auch für die Automobilherstellung und die ggf. in der Fabrik durchgeführte Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen.