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Abschnitt 4: Zertifizierung

Nachfolgend werden Fragen zu bestehenden und neuen Sachkundebescheinigungen beantwortet. Diese FAQs sind mit den zuständigen Vollzugsbehörden der Bundesländer und mit dem BMUKN abgestimmt.

Inhaltsverzeichnis

Frage 4.1: Welche Änderungen ergeben sich für die Zertifizierung von Personen und Unternehmen aus der neuen Verordnung (EU) 2024/573?

Die Zertifizierungsanforderungen von Personen und Unternehmen wurden erweitert. Artikel 10 der neuen Verordnung (EU) 2024/573 erstreckt den Umfang der Zertifizierungspflichten auf zusätzliche Einrichtungen, weitere fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie relevante Alternativen.

Zur Anpassung an die neuen Vorgaben hat die EU-Kommission bereits neue Durchführungsverordnungen mit Mindestanforderungen für die Zertifizierung erlassen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: Mindestanforderungen für Personenzertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons (ersetzt Verordnung (EU) Nr. 2015/2067)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 306/2008)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 304/2008)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen (ersetzt Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893: Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 307/2008)

Ergänzend gelten die Vorgaben des Abschnitt 2 der neuen Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Bis spätestens zum 12. März 2029 müssen alle Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate an diese neuen Mindestanforderungen angepasst werden (s. hierzu Frage 4.4).

Frage 4.2: Welche zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten können mit den nach den alten Durchführungsverordnungen ausgestellten Sachkundebescheinigungen ausgeübt werden und bis wann?

Mit bestehenden Sachkundebescheinigungen, die nach den alten Durchführungsverordnungen der alten Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt wurden, können bis zum 12. März 2029 sowohl Tätigkeiten ausgeübt werden, die nach den alten Durchführungsverordnungen zertifizierungspflichtig waren, als auch Tätigkeiten, die nach den neuen Durchführungsverordnungen nun neu zertifizierungspflichtig sind. Dies gilt auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit den nach der neuen Rechtslage erfassten alternativen Kältemitteln. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Ab diesem Stichtag dürfen zertifizierungspflichtige Tätigkeiten nur dann weiter ausgeübt werden, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten auf das nach der neuen Verordnung (EU) 2024/573 und ihren Durchführungsverordnungen geforderte Niveau gebracht wurden (siehe hierzu Frage 4.4).

Erläuterung:

In Bezug auf Tätigkeiten nach der DVO (EU) 2024/2215 gilt für die Nutzung von, auf Grundlage der DVO (EU) 2015/2067 ausgestellten, Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten bis zum 12. März 2029 Folgendes:

Kategorie I    →    Zertifikat A1 sowie B und C

Kategorie II   →    Zertifikat A2 sowie B und C bei Einrichtungen mit einer Füllmengenbegrenzung wie Zertifikat A2

Kategorie III  →    Zertifikat D

Kategorie IV  →    Zertifikat E

Frage 4.3: Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Sachkundebescheinigung erfüllt sein?

Grundsätzlich ergeben sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sachkundebescheinigung aus § 6 Abs. 1 (erster Teil der nachfolgenden Aufzählung) und aus § 6 Abs. 2 (zweiter Teil der nachfolgenden Aufzählung) der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

In Bezug auf die folgenden Einrichtungen wird demnach eine für die jeweilige Tätigkeit erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung benötigt sowie eine bestandene theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen Mindestanforderungen der entsprechenden Durchführungsverordnung (s. Frage 4.1): 

  • ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen
  • ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern
  • Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnkühlwaggons
  • Einrichtungen, die Lösemittel auf der Basis von F-Gasen enthalten
  • ortsfeste Brandschutzeinrichtungen
  • ortsfeste Schaltanlagen.

In Bezug auf die folgenden Einrichtungen ist die Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der DVO (EU) 2025/1893 Voraussetzung:

  • Klimaanlagen von Kfz im Geltungsbereich der RL 2006/40/EG
  • Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen
  • Klimaanlagen von Straßenfahrzeugen, die nicht in Anwendungsbereich der RL 2006/40/EG und nicht unter die vorherigen Punkte fallen
  • Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlwagen, und Eisenbahnkühlwaggons (nur für die Rückgewinnung aus diesen Einrichtungen).

§ 6 Abs. 4 und 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung enthalten hiervon abweichende Regelungen. So können Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen Sachkundebescheinigungen auch dann ausstellen, wenn

  • in den Fällen des ersten Teils der obigen Aufzählung die Abschlussprüfung einer technischen oder handwerklichen Berufsausbildung
    • bereits den jeweiligen Mindestanforderungen der jeweiligen Durchführungsverordnung an die theoretische und praktische Prüfung entspricht oder
    • die jeweiligen Mindestanforderungen nur teilweise abdeckt, sofern eine separate theoretische und praktische Prüfung nach den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden wurde,
  • im Fall des zweiten Teils der obigen Aufzählung die Ausbildungsinhalte einer technischen oder handwerklichen Berufsausbildung die jeweiligen Mindestanforderungen der DVO (EU) 2025/1893 abdecken.

Sachkundebescheinigungen werden auf Antrag ausgestellt. Der Antrag kann formlos erfolgen und muss lediglich sicherstellen, dass der ausstellenden Stelle alle für die Erteilung der Sachkundebescheinigung erforderlichen Informationen vorliegen.

Frage 4.4: Wie kann eine bestehende Sachkundebescheinigung auf eine Sachkundebescheinigung nach den Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen umgestellt werden?

Dies ergibt sich aus § 7 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Danach muss zur Umstellung alter Sachkundebescheinigungen auf Sachkundebescheinigungen, die die Mindestanforderungen der jeweiligen neuen Durchführungsverordnungen erfüllen, an einem entsprechenden vollumfänglichen Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung teilgenommen werden. Dies muss bis spätestens 12. März 2029 erfolgen, da alte Sachkundebescheinigungen ab 13. März 2029 ihre Gültigkeit verlieren. Eine Umstellung alter Sachkundebescheinigung ist jedoch auch noch nach dem Stichtag möglich, sofern an einem vollumfänglichen Auffrischungskurs teilgenommen wurde.

Die Umstellung der Sachkundebescheinigung muss beantragt werden. Der Antrag kann formlos erfolgen und muss lediglich sicherstellen, dass der ausstellenden Stelle alle für die Erteilung der Sachkundebescheinigung erforderlichen Informationen vorliegen.

Frage 4.5: Wann ist ein Auffrischungskurs erforderlich und was beinhaltet er?

Wer nach dem 12. März 2029 zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchführen will, bedarf einer Sachkundebescheinigung nach den Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen. Sofern diese über eine Umstellung der bisherigen Sachkundebescheinigung erlangt werden soll, ist ein vollumfänglicher Auffrischungskurs erforderlich (siehe hierzu Frage 4.4).

Spätestens sieben Jahre nach Ausstellung einer Sachkundebescheinigung, die die Mindestanforderungen der jeweiligen neuen Durchführungsverordnung erfüllt, muss an einem Auffrischungskurs teilgenommen worden sein, um die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten weiter durchführen zu dürfen. Dies ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Mit den Auffrischungskursen sollen die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten aufgefrischt werden. Wer in den letzten zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs von seiner Sachkundebescheinigung abgedeckte Tätigkeiten durchgeführt hat, kann bei Vorlage einer Selbsterklärung inclusive Liste dieser Tätigkeiten auf den praktischen Teil des Auffrischungskurses verzichten.

Frage 4.6: Welche zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten können mit den nach den alten Durchführungsverordnungen ausgestellten Unternehmenszertifikaten ausgeübt werden und bis wann?

Mit bestehenden Unternehmenszertifikaten, die nach den bisherigen Durchführungsverordnungen erteilt wurden, können bis zum 12. März 2029 sowohl Tätigkeiten ausgeübt werden, die nach den alten Durchführungsverordnungen zertifizierungspflichtig waren, als auch Tätigkeiten, die nach den neuen Durchführungsverordnungen nun neu zertifizierungspflichtig sind. Ab diesem Stichtag dürfen zertifizierungspflichtige Tätigkeiten nur dann weiter ausgeübt werden, wenn ein neues Unternehmenszertifikat nach den Anforderungen der neuen Verordnung (EU) 2024/573 und ihren Durchführungsverordnungen erteilt wurde.

Dies ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 17 Abs. 5 Nr. 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Frage 4.7: Unter welchen Voraussetzungen werden Unternehmenszertifikate erteilt?

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Unternehmenszertifikates ergeben sich aus § 10 Absatz 2 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Danach muss das Unternehmen 

  • eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen mit einer die Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach der jeweils relevanten neuen Durchführungsverordnung beschäftigen und
  • den Nachweis erbringen, dass Personen, die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausüben, über alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren verfügen.

Beschäftigt ein Unternehmen bei Antragstellung vor dem 12. März 2029 keine ausreichende Anzahl an Personen mit Sachkundebescheinigungen nach der jeweils neuen Durchführungsverordnung, so kann das Unternehmenszertifikat nur zeitlich bis zum 12. März 2029 begrenzt ausgestellt werden. 

Hinweis: Insgesamt ist eine für das Tätigkeitsvolumen ausreichende Anzahl sachkundiger Personen vorzuhalten.

Unternehmenszertifikate werden auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgestellt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antrag elektronisch gestellt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.

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