Abschnitt 4: Zertifizierung

Nachfolgend werden Fragen zu bestehenden und neuen Sachkundebescheinigungen beantwortet. Zu beachten ist, dass anerkannte Stellen vor der Ausstellung von vollumfänglichen Sachkundebescheinigungen nach den Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen eine neue Anerkennung durch die zuständige Behörde benötigen.

Inhaltsverzeichnis

 

Frage 4.1: Welche Änderungen ergeben sich für die Zertifizierung von Personen und Unternehmen aus der neuen Verordnung (EU) 2024/573?

Die Zertifizierungsanforderungen von Personen und Unternehmen wurden erweitert. Artikel 10 der neuen Verordnung (EU) 2024/573 erstreckt den Umfang der Zertifizierungspflichten auf zusätzliche Einrichtungen, weitere fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie relevante Alternativen.

Zur Anpassung an die neuen Vorgaben hat die EU-Kommission bereits neue Durchführungsverordnungen mit Mindestanforderungen für die Zertifizierung erlassen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 mit Mindestanforderungen für Personenzertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons (ersetzt Verordnung (EU) Nr. 2015/2067)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 mit Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen (Ersatz für Verordnung (EG) Nr. 306/2008)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mit Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten (Ersatz für Verordnung (EG) Nr. 304/2008)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 mit Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen (Ersatz für Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066)

Bis spätestens zum 12. März 2029 müssen alle Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate an diese neuen Mindestanforderungen angepasst werden.

Auf nationaler Ebene steht die Anpassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) an die neue Verordnung (EU) 2024/573 sowie die neuen Durchführungsverordnungen noch aus. Allerdings ist zu beachten, dass sowohl die neue Verordnung (EU) 2024/573 als auch die neuen Durchführungsverordnungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden sind und die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bzw. die bisherigen Durchführungsverordnungen gemäß den jeweils angehängten Entsprechungstabellen ersetzen. Dies bedeutet auch, dass Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate ab Inkrafttreten der neuen Durchführungsverordnungen mit Bezug auf die jeweilige neue Durchführungsverordnung auszustellen sind. Sollten noch nicht die Mindestanforderungen der jeweiligen neuen Durchführungsverordnung erfüllt sein, so ist auf der Sachkundebescheinigung und auf dem Unternehmenszertifikat der Umfang entsprechend zu begrenzen.

 

Frage 4.2: Welche zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten können mit den nach den alten Durchführungsverordnungen ausgestellten Sachkundebescheinigungen ausgeübt werden und bis wann?

Mit bestehenden Sachkundebescheinigungen, die nach den alten Durchführungsverordnungen der alten Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt wurden, können bis zum 12. März 2029 sowohl Tätigkeiten ausgeübt werden, die nach den alten Durchführungsverordnungen zertifizierungspflichtig waren, als auch Tätigkeiten, die nach den neuen Durchführungsverordnungen nun neu zertifizierungspflichtig sind. Ab diesem Stichtag dürfen zertifizierungspflichtige Tätigkeiten nur dann weiter ausgeübt werden, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten auf das nach der neuen Verordnung (EU) 2024/573 und ihren Durchführungsverordnungen geforderte Niveau gebracht wurden (siehe hierzu Frage 4.4).

Erläuterung:

In Bezug auf Tätigkeiten nach der DVO (EU) 2024/2215 gilt für die Nutzung von, auf Grundlage der DVO (EU) 2015/2067 ausgestellten, Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten Folgendes: Bis zum 12. März 2029 gelten die nachfolgenden Entsprechungen:

Kategorie I    →    Zertifikat A1 sowie B und C

Kategorie II   →    Zertifikat A2 sowie B und C bei Einrichtungen mit einer Füllmengenbegrenzung wie Zertifikat A2

Kategorie III  →    Zertifikat D

Kategorie IV  →    Zertifikat E

 

Frage 4.3: Können schon Sachkundebescheinigungen nach den Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen erlangt werden?

Sofern die Abschlussprüfung eines Ausbildungsganges bereits den Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen an die theoretischen und praktischen Prüfungen entspricht, können Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen bereits Sachkundebescheinigungen vollumfänglich nach den neuen Durchführungsverordnungen erteilen.

Anerkannte Stellen benötigen bevor sie vollumfängliche Sachkundebescheinigungen nach den Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen ausstellen dürfen zunächst einer neuen Anerkennung durch die zuständige Behörde.

 

Frage 4.4: Wie kann eine bestehende Sachkundebescheinigung auf eine Sachkundebescheinigung nach den Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen umgestellt werden?

Die notwendige Umstellung von einer alten auf eine Sachkundebescheinigung, die den Mindestanforderungen der jeweiligen neuen Durchführungsverordnung entspricht, muss nach Art. 10 Abs. 9 Satz 3 der neuen Verordnung (EU) 2024/573 bis zum 12. März 2029 abgeschlossen sein.

In Zukunft soll dies über Auffrischungskurse möglich sein, an denen natürliche Personen spätestens alle sieben Jahre teilnehmen müssen.

Hierfür ist jedoch zunächst eine entsprechende Anpassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erforderlich.

Bis zur Anpassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung können sachlich vollumfängliche Sachkundebescheinigungen unter den in der Antwort zu Frage 4.3 genannten Voraussetzungen ausgestellt werden.

 

Frage 4.5: Welche zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten können mit den nach den alten Durchführungsverordnungen ausgestellten Unternehmenszertifikaten ausgeübt werden und bis wann?

Mit bestehenden Unternehmenszertifikaten, die nach den bisherigen Durchführungsverordnungen erteilt wurden, können bis zum 12. März 2029 sowohl Tätigkeiten ausgeübt werden, die nach den alten Durchführungsverordnungen zertifizierungspflichtig waren, als auch Tätigkeiten, die nach den neuen Durchführungsverordnungen nun neu zertifizierungspflichtig sind. Ab diesem Stichtag dürfen zertifizierungspflichtige Tätigkeiten nur dann weiter ausgeübt werden, wenn ein neues Unternehmenszertifikat nach den Anforderungen der neuen Verordnung (EU) 2024/573 und ihren Durchführungsverordnungen erteilt wurde.

 

Frage 4.6: Können schon Unternehmenszertifikate nach den neuen Zertifizierungsanforderungen beantragt werden?

Es können auch jetzt schon Unternehmenszertifikate nach den neuen Zertifizierungsanforderungen beantragt werden. Die Erteilung solcher Unternehmenszertifikate im vollen sachlichen Umfang setzt voraus, dass das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen beschäftigt, denen bereits eine Sachkundebescheinigung nach den neuen Durchführungsverordnungen ausgestellt wurde, und den Nachweis erbringt, dass Personen, die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausüben, über alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren verfügen.

Neue Unternehmenszertifikate sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

 

Frage 4.7: Unter welchen Voraussetzungen können anerkannte Stellen vollumfängliche Sachkundebescheinigungen nach den Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen ausstellen?

Anerkannte Stellen haben ab Inkrafttreten der neuen Durchführungsverordnungen Sachkundebescheinigungen nach den Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen auszustellen. Auf der Sachkundebescheinigung ist der Umfang der Bescheinigung zu begrenzen, sofern die Mindestanforderungen der neuen Durchführungsverordnungen noch nicht alle erfüllt werden. Damit anerkannte Stellen Sachkundebescheinigungen vollumfänglich nach den neuen Durchführungsverordnungen ausstellen können, benötigen sie eine neue Anerkennung durch die zuständige Behörde.

Anerkennungen von Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.