Abschnitt 2: Dichtheitskontrollen & Emissionsvermeidung

Inhaltsverzeichnis

 

Anforderungen an Dichtheitskontrollen und Emissionsvermeidung

Anforderungen an die Dichtheit von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie Vorgaben zur Vermeidung von Emissionen, insbesondere Dichtheitskontrollen, enthalten die Art. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie § 3 ChemKlimaschutzV. Fragen hierzu sind im Folgenden aufgegriffen. Sofern nicht anders vermerkt, handelt es sich um Auslegungen des Umweltbundesamtes. Auslegungen des Umweltbundesamtes sind für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig.

 

Frage 2.1: Welche Einrichtungen müssen auf Dichtheit geprüft werden?

Geprüft werden müssen folgende Einrichtungen, sofern sie mindestens 5 Tonnen [t] CO2-Äquivalente fluorierter Treibhausgase enthalten (10 t CO2-Äquivalente im Falle hermetisch geschlossener Einrichtungen mit entsprechender Kennzeichnung):

  • ortsfeste Kälteanlagen
  • ortsfeste Klimaanlagen
  • ortsfeste Wärmepumpen
  • ortsfeste Brandschutzeinrichtungen
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern
  • Elektrische Schaltanlagen (mit Ausnahmen)
  • Organic-Rankine-Kreisläufe

Zur Umrechnung von Kilogramm [kg] auf Tonnen [t] CO2-Äquivalente siehe Frage 2.2.

Ergänzung

In der nachfolgenden Tabelle wird dargestellt, welche Menge F-Gas mit dem jeweiligen GWP100 einer Kältemittelmenge von 5, 50 bzw. 500 t CO2 eq entspricht.

Finden und nachlesen

Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Die Tabelle zeigt für verschiedene Kältemittel wie R134a und R507A, welche Kältemittelmenge in Kilogramm welcher Menge CO2 Äquivelente in Tonnen entspricht. 5 Kilogramm R134a entsrechen zum Beispiel 3,5 Tonnen CO2-Äquivalente.
Entsprechungstabelle für fluorierte Kältemittel
Quelle: Umweltbundesamt
 

Frage 2.2: Wie errechne ich die Füllmenge meiner Einrichtung in CO2-Äquivalenten?

Die Füllmenge der Einrichtung in Kilogramm [kg] multipliziert mit dem Treibhauspotential (GWP) des Kältemittels ergibt die Füllmenge in CO2-Äquivalenten.

Beispiel: Eine Einrichtung enthält laut Typenschild 31,50 kg des Kältemittels R404A (GWP = 3922)
Berechnung: 31,50 kg * 3922 = 123.543 kg CO2-Äquivalente = 123,5 t CO2-Äquivalente

Hier finden Sie GWP-Werte gängiger Kältemittel und Kältemittelgemische.

Ergänzung

Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist für die Berechnung die Füllmenge in Kilogramm [kg] auf zwei Dezimalstellen genau anzusetzen. Dies entspricht nach Angabe des Europäischen Verbandes der Wartungsunternehmen der Messgenauigkeit in der Praxis.

Der Ausschuss Fachfragen und Vollzug der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit hat in Bezug auf die „alte“ F-Gase Verordnung 842/2006 und die nationale Chemikalien-Klimaschutzverordnung u. a. beschlossen, dass:

  • kaskadenartige Kältesysteme (z. B. Tieftemperaturkaskaden), bei denen es durch eine Leckage nicht zum gleichzeitigen Entweichen der Kältemittel aus den beteiligten Kältemittelkreisläufen kommen kann, nicht als eine Anwendung im Sinne von Art 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 842/2006 zu betrachten sind und folglich bei der Ermittlung der Pflichten hinsichtlich der Dichtigkeitskontrollen die Kältemengen der beteiligten Kreisläufe getrennt berücksichtigt werden können;
  • mehrstufige Kälteanlagen, bei denen das Kältemittel der einzelnen Stufen in Verbindung steht und diese damit gleichzeitig entweichen können, als eine Anwendung im Sinne von Art 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 842/2006 zu betrachten sind und folglich bei der Ermittlung der Pflichten hinsichtlich der Dichtigkeitskontrollen die Kältemengen aller beteiligten Stufen in der Summe berücksichtigt werden müssen.


Das Umweltbundesamt ist der Auffassung, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 („neue“ F-Gas-Verordnung) keine inhaltliche Änderung in dieser Frage begründet.

 

Frage 2.3: Ab wann müssen Einrichtungen auf Dichtheit geprüft werden?

Einrichtungen, die in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind, (siehe Frage 2.1), müssen seit dem 01. Januar 2015 auf Dichtheit geprüft werden. Bei Einrichtungen mit 5 t ⁠CO2-Äquivalent⁠ oder mehr, aber weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen bzw. im Fall von hermetisch geschlossenen Einrichtungen mit 10 t CO2-Äquivalent oder mehr, aber weniger als 6 kg fluorierten Treibhausgasen gilt die Prüfpflicht erst seit dem 01. Januar 2017 (Art. 4 Abs. 2 Satz 2), siehe auch Frage 2.4.

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Art. 4 (1+2) Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 27 Verordnung (EU) Nr. 517/2014

 

Frage 2.4: Was müssen Betreiber von Einrichtungen beachten, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase enthalten?

Nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen auch Einrichtungen mit weniger als 3 kg Füllmenge ab dem 1.1.2017 Dichtheitskontrollen, sofern die Füllmenge mindestens 5 Tonnen [t] ⁠CO2⁠-Äquivalenten (10 Tonnen [t] CO2-Äquivalente im Falle hermetisch geschlossener Einrichtungen) entspricht (Umrechnung siehe Frage 2.2).

Deutschland hat im § 3 Abs. 1 der ChemKlimaschutzV für ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen spezifische Kältemittelverluste festgelegt, die im Normalbetrieb nicht überschritten werden dürfen. Die Höhe der zulässigen spezifischen Kältemittelverluste richtet sich nach Alter und Größe der Einrichtung. Die Anforderungen gelten auch für Einrichtungen mit weniger als 3 kg Kältemittel. Ausgenommen sind hermetisch geschlossene Systeme, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten sowie bestimmte Einrichtungen für die Verwendung unter Tage.

 

Ergänzung

Unabhängig von der Pflicht zur Dichtheitskontrolle gilt, dass die absichtliche, nicht technisch notwendige Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die ⁠Atmosphäre⁠ untersagt ist und dass Betreiber hierzu alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen ergreifen müssen (siehe Artikel 3 Verordnung (EU) Nr. 517/2014).

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Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 3 ChemKlimaschutzV

 

Frage 2.5: Wie oft muss ich meine Einrichtung kontrollieren lassen?

Die Kontrollintervalle sind abhängig von der Füllmenge der Einrichtungen in Tonnen [t] ⁠CO2⁠-Äquivalenten (LES = Leckage-Erkennungssystem (Art. 5)):

  • 5 t bis unter 50 t CO2-Äquivalente: alle 12 Monate, mit LES alle 24 Monate
  • 50 t bis unter 500 t CO2-Äquivalente: alle 6 Monate, mit LES alle 12 Monate
  • Ab 500 t CO2-Äquivalente: alle 3 Monate, mit LES (bei bestimmten Einrichtungen obligatorisch) alle 6 Monate.

Siehe dazu auch Frage 2.2 und Frage 2.6.

Ergänzung

Die Europäische Kommission empfiehlt, für die Berechnung der Grenzen den Wert für die Füllmenge in Kilogramm [kg] auf zwei Dezimalstellen anzusetzen. Dies entspricht nach Angaben des Europäischen Verbandes der Wartungsunternehmen der Messgenauigkeit in der Praxis.

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Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 517/2014

 

Frage 2.6: Wie wird der Zeitpunkt für die nächste Dichtheitskontrolle ermittelt?

Für den Zeitpunkt der nächsten Dichtheitskontrolle ist das Datum der letzten Dichtheitskontrolle maßgeblich. Beispiel: Im Falle eines vorgeschriebenen, maximalen Prüfabstandes von 12 Monaten muss eine zuletzt am 31. Januar geprüfte Anlage bis spätestens zum 30. Januar des Folgejahres erneut geprüft werden.

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Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 517/2014

 

Frage 2.7: Welche Dichtheitsanforderungen werden an mobile Kälteanlagen gestellt?

Art. 3 „Vermeidung von Emissionen“ der neuen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erfasst alle Verwendungen und Einrichtungen, einschließlich mobiler Einrichtungen.

Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 schreibt Dichtheitskontrollen für Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern vor (siehe dazu auch Frage 2.1). Diese Dichtheitskontrollen dürfen nur von Personal mit einer entsprechenden Sachkundebescheinigung durchgeführt werden. Zu den Sachkundeanforderungen siehe Abschnitt 4.
Darüber hinaus verpflichtet § 3 Abs. 2 ChemKlimaschutzV Betreiber mobiler Einrichtungen, die nicht Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen und der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, diese mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit zu überprüfen. Diese Bestimmungen der ChemKlimaschutzV gelten gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 nicht für

  • Seeschiffe unter fremder Flagge,
  • Wasserfahrzeuge, deren Heimatort nicht im Geltungsbereich der ChemKlimaschutzV liegt,
  • Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich der ChemKlimaschutzV eingetragen und zugelassen sind,
  • Kälteanlagen auf Kühllastkraftwagen und -anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen,
  • Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt und
  • Kühlcontainer.

Über die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten hat der Betreiber nach § 3 Abs. 2 Satz 3 ChemKlimaschutzV Aufzeichnungen zu führen. Festgestellte Undichtigkeiten sind gemäß Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 517/2014).

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Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§3 Abs. 2 ChemKlimaschutzV

 

Frage 2.8: Welche Dichtheitsanforderungen gelten für Klimaanlagen in Pkw und kleinen Nutzfahrzeugen?

Art. 3 „Vermeidung von Emissionen“ der neuen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält in den Absätzen 1 und 2 sowie 3 Unterabsatz 1 Regelungen, die auch für Klimaanlagen in PKW und kleinen Nutzfahrzeugen gelten.

Für die Wartung und Reparatur mobiler Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1, Gruppe I legt darüber hinaus § 3 Abs. 3 ChemKlimaschutzV fest, dass eine Klimaanlage, aus der eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Menge des Kältemittels entwichen ist, nur dann mit fluorierten Treibhausgasen wiederbefüllt werden darf, wenn die Undichtigkeiten zuvor beseitigt wurden.

Ergänzung

Die Fahrzeugklassen M1 und N1, Gruppe I sind wie folgt definiert: Nach der Verordnung (EU) 2018/858 (bis 31.08.2020 Richtlinie 2007/46/EG) sind Kraftfahrzeuge der Klasse M1: Vorwiegend für die Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes. Fahrzeuge der Klasse M 1 dürfen keine Stehplätze aufweisen. Die Anzahl der Sitzplätze kann auf einen einzigen (d. h. den Fahrersitz) beschränkt sein. Kraftfahrzeuge der Klasse N1 sind vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen. Als Fahrzeuge der Gruppe I gelten N1-Fahrzeuge mit einer Fahrzeugmasse (Bezugsmasse) bis zu 1,305 Tonnen. Für die Dichtheit von mobilen Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotential (GWP) größer als 150 in Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1, Gruppe I gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2006/40/EG.

 

Frage 2.9: Was bedeutet die Regelung nach Art. 3 Abs.3, dass Einrichtungen bei Leckagen unverzüglich repariert werden müssen und innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer zertifizierten Person zur Bestätigung des Reparaturerfolgs geprüft werden?

Es sollte nachweisbar sein, dass alle Handlungen zur Beseitigung der Leckage so schnell wie möglich durchgeführt wurden. Eventuelle Verzögerungen müssen unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt sein.

Es ist in den meisten Fällen ausreichend, wenn die Kontrolle direkt im Anschluss an die Reparatur erfolgt. Damit würde die Kontrolle „innerhalb eines Monats“ erfolgen. Dieser Auslegung hat sich die Europäische Kommission angeschlossen. Lediglich wenn ein „Einlaufen“ der Einrichtung nach der Reparatur erforderlich ist, kann eine spätere Kontrolle sinnvoll sein. Hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden. Die erfolgte Reparatur und Kontrolle sind bei Einrichtungen, für die gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Dichtheitskontrollen vorgeschrieben sind, entsprechend Art. 6 Abs. 1 der Verordnung in den Aufzeichnungen zu dokumentieren.

 

Frage 2.10: Welche Betreiberanforderungen sieht Art. 5 für Leckage-Erkennungssysteme vor?

Gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 müssen Betreiber von

  • ortsfesten Kälteanlagen,
  • ortsfesten Klimaanlagen,
  • ortsfesten Wärmepumpen,
  • ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
  • elektrischen Schaltanlagen (ab 01. Januar 2017 installierte Einrichtungen) oder
  • Organic-Rankine-Kreisläufen (ab 01. Januar 2017 installierte Einrichtungen),

die 500 t ⁠CO2⁠-Äquivalente fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, sicherstellen, dass geeignete Leckage-Erkennungssysteme installiert sind.

Betreiber müssen sicherstellen, dass die Leckage-Erkennungssysteme mindestens einmal alle zwölf Monate (elektrische Schaltanlagen alle sechs Jahre) kontrolliert werden, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.

Ein Leckage-Erkennungssystem muss gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 29 in der Lage sein, das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks festzustellen und den Betreiber (oder ein von ihm mit der Überwachung betrautes Wartungsunternehmen) zu warnen. Unabhängig davon sollte das Leckage-Erkennungssystem dem Betreiber ermöglichen, die Einhaltung der in § 3 ChemKlimaschutzV vorgegebenen Grenzwerte für Kältemittelverluste zu überwachen.

In einer zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgelegten Informationsbroschüre der Europäischen Kommission hieß es hierzu:

Bei der Wahl einer geeigneten Technik und eines angemessenen Installationsorts für ein Erkennungssystem muss der Betreiber alle Parameter mit Einfluss auf die Wirksamkeit berücksichtigen, damit das installierte System ein Leck auch wirklich erkennt und den Betreiber warnt. Zu solchen Parametern gehören u. a. die Art der Anlage, der Raum, in dem sie installiert wird, und ggf. die Gegenwart anderer Verunreinigungen in diesem Raum.

Als Faustregel gilt, dass ein System zur Erkennung von Leckagen durch Überwachung der Gegenwart von F-Gasen in der Luft, sofern die Installation eines derartigen Systems angemessen ist, in dem Maschinenraum oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, so nahe wie möglich an dem Verdichter oder den Druckausgleichsventilen installiert wird und eine Empfindlichkeit besitzt, die eine effektive Leckageerkennung ermöglicht. Die Verwendung anderer Systeme, wie Systeme zur Erkennung von Leckagen durch elektronische Analyse des Füllstands oder anderer Daten, ist im angemessenen Umfang ebenfalls möglich. Dabei sind die Norm DIN EN 378 sowie die dort genannten Normen, aber auch nationale Vorschriften zu beachten. Zeigt ein fest installiertes Leckage-Erkennungssystem ein mögliches Leck an, muss eine Kontrolle des Systems zur Identifizierung des Lecks und ggf. eine Reparatur erfolgen.

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Art. 2 Nr. 29 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 3 ChemKlimaschutzV

 

Frage 2.11: Ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen für Dichtheitsprüfungen oder andere Messungen grundsätzlich verboten?

Nein. Art. 3 Abs. 1 untersagt die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die ⁠Atmosphäre⁠ nur, wenn die Freisetzung technisch nicht notwendig ist. Gibt es nachweislich keine anderen, geeigneten Stoffe als fluorierte Treibhausgase, ist ihr Einsatz weiterhin zulässig. Soweit technisch möglich, sind die verwendeten fluorierten Treibhausgase aber aufzufangen, um ihre Freisetzung zu verhindern.

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Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 517/2014

 

Frage 2.12: Sind Teilchenbeschleuniger elektrische Schaltanlagen?

Nein. Aber sie können elektrische Schaltanlagen enthalten, die dann den Prüfpflichten auf Dichtheit nach Art. 4 unterliegen.

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Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 517/2014

 

Frage 2.13: Was ist beim Probebetrieb von Neuanlagen zu beachten?

Wird eine vor Ort errichtete Anlage durch den Installationsbetrieb im Probebetrieb getestet, hat dieser die Dichtheits- und Reparaturanforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu beachten. Der Installationsbetrieb ist dann gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 8 als Betreiber einzuordnen. Allerdings werden durch einen Probebetrieb nicht die Kontrollintervalle für Dichtheitskontrollen nach Artikel 4 Nr. 3 ausgelöst, da die Kontrollpflichten erst mit der Abnahme zu laufen beginnen und ein Probebetrieb nicht als finale Inbetriebnahme angesehen werden kann.

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Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 10 Verordnung (EU) 1516/2007