Frage 2.1: Wie können Betreiber und Hersteller feststellen, ob und wie oft sie Einrichtungen auf Dichtheit prüfen lassen müssen?
Um festzustellen, ob sie der Pflicht zur Dichtheitskontrolle unterliegen, müssen Betreiber und Hersteller von Einrichtungen diese sowohl hinsichtlich der Füllmengen von fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) des Anhang I als auch der Füllmengen von F-Gasen des Anhang II Gruppe 1 prüfen.
Bei Gemischen, die F-Gase des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1 enthalten, muss sowohl die Menge in Tonnen CO2-Äquivalent (Anhang I) als auch die metrische Menge (Anhang II) berücksichtigt werden. Enthält ein Gemisch z.B. mehr als 1 kg F-Gase nach Anhang II Gruppe 1, so ist der Hersteller oder Betreiber verpflichtet, auf Dichtheit zu prüfen.
Beispiel: Zusammensetzung von R-455A: 21,5% HFKW-32 (Anhang I-Stoff), 75,5% HFKW-1234yf (Anhang II Gruppe 1-Stoff), 3% R-744. Bei einer Gesamtfüllmenge von 1,4 kg liegt der HFKW-1234yf-Anteil bei 1,06 kg und damit über der Grenze von 1 kg, während der Anteil an HFKW-32 0,2 Tonnen CO2-Äquivalent (1,4 kg * 0,215 * 675 / 1000) entspricht und somit unter der Grenze von 5 Tonnen CO2-Äquivalent liegt.
Als „Gemisch“ gem. Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 werden Mischungen aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer in Anhang I, Anhang II oder Anhang III aufgeführt ist, bezeichnet.
Eine Liste aktueller Treibhauspotentiale fluorierter Treibhausgase sowie ausgewählter Gemische findet sich auf der UBA-Homepage.
Neben der in einer Einrichtung enthaltenen Füllmenge an F-Gasen des Anhangs I und /oder des Anhangs II Gruppe 1 spielen noch andere Faktoren für das Erfordernis bzw. den zeitlichen Abstand von Dichtheitskontrollen eine Rolle (siehe Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/573). So vergrößert sich zum Beispiel der Abstand zwischen zwei Dichtheitskontrollen, wenn ein Leckage-Erkennungssystem in der betroffenen Einrichtung installiert ist.