Infektionsschutzgesetz (IfSG): Informationen für Antragstellende

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Schädlingsbekämpfung
Quelle: C. Schüßler / fotolia.com

Auf dieser Seite finden Sie detaillierte Informationen zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens gemäß § 18 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Anerkennung von Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß § 18 Infektionsschutzgesetz

Das Umweltbundesamt ist die Anerkennungsstelle für Schädlingsbekämpfungsmittel und -verfahren, die bei behördlich angeordneten Maßnahmen gemäß § 18 Infektionsschutzgesetz (IfSG) angewendet werden dürfen. Eine Aufnahme der Mittel und Verfahren in die § 18 Liste IfSG erfolgt nur, wenn ihre Wirksamkeit hinreichend bewiesen ist und keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erwarten sind. Seit 2019 wird die Liste der anerkannten Mittel und Verfahren gemäß § 18 IfSG auf einer eigenen UBA Internetseite veröffentlicht und unter Angabe des jeweiligen Stands regelmäßig aktualisiert. Eine Anordnung der Bekämpfung gemäß § 17 IfSG wird von der zuständigen Behörde erteilt.

Welche Bundesbehörden sind beteiligt?

Die Veröffentlichung der gelisteten Mittel und Verfahren erfolgt im Einvernehmen mit anderen Bundesbehörden, die die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit prüfen. Je nachdem, ob es sich um Beschäftigte als Anwender oder um andere Personengruppen handelt und ob das Mittel oder Verfahren ein Biozidprodukt, Arzneimittel oder Medizinprodukt ist, ist das Bundesinstitut für Risikobewertung (⁠BfR⁠), das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für die Prüfung zuständig. Sollten Anträge gemäß § 18 IfSG für Pflanzenschutzmittel gestellt werden, so ist zusätzlich das Benehmen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anerkennung nach § 18 IfSG erforderlich.

Wer nimmt Anträge für Schädlingsbekämpfungsmittel oder Verfahren entgegen?

Anträge zur Prüfung eines Mittels oder Verfahrens zur Aufnahme in die § 18 Liste IfSG werden nur vom Umweltbundesamt entgegengenommen und können formlos per E-Mail an ifsg18 [at] uba [dot] de oder in Papierform an das Umweltbundesamt, Fachgebiet IV 1.4, Corrensplatz 1, 14195 Berlin gestellt werden. Die Anerkennung der Aufnahme in die Liste gemäß § 18 IfSG wird ebenfalls nur vom Umweltbundesamt ausgesprochen. Hintergrundinformationen zu den rechtlichen Grundlagen finden sich hier.

Was kann geprüft werden? Wie berechnen sich die Kosten?

Das Umweltbundesamt prüft zuerst die Wirksamkeit der beantragten Mittel und Verfahren. Hierfür fallen Kosten an, die nach § 2 Absatz 1 i. V. m. der Anlage zu § 2 Absatz 1 ,Abschnitt 11, Tabelle 2 der „Besondere[n] Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMG – BMGBGebV; vom 24.09.2021)“ berechnet werden. Als Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird ein abschließender Bescheid inklusive Rechnungsdetails zugesandt. Vorabinformationen über die voraussichtlich entstehenden Gebühren können beim UBA erfragt werden (ifsg18 [at] uba [dot] de).

Hinweis:

Die Kombination aus Zielorganismus und Anwendungsbereich gilt als eine Prüfung. Wenn beispielsweise Wanderratten im Freiland und in der Kanalisation getestet werden sollen, handelt es sich dabei um zwei Prüfungen und es werden auch doppelte Gebührentatbestände fällig.