Um seiner Produktverantwortung nachzukommen ist es die Pflicht jeden Herstellers, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, sich bei der zuständigen Behörde – stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) – zu registrieren.
Hersteller ohne Sitz in Deutschland haben einen Bevollmächtigten gegenüber der stiftung ear zu benennen, der ihre Herstellerpflichten vor Ort erfüllt.
Durch die jüngste Gesetzesnovelle werden seit dem 1. Juli 2023 auch elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister in die Pflicht genommen, da sie für Hersteller ohne Sitz in Deutschland oder der Europäischen Union die Möglichkeit eröffnen, hier ihre Waren anzubieten. Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister müssen seitdem die ordnungsgemäße Registrierung der Hersteller überprüfen.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll (das heißt nicht im Restmüll und Verpackungsabfall) zu entsorgen. Dabei haben sie Altbatterien und Altakkumulatoren – wenn möglich – sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Sammel- oder Rücknahmestelle zu entnehmen.
Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kommunen) verpflichtet, diese an Sammelstellen kostenlos entgegenzunehmen. Dort sind sie von den Herstellern abzuholen sowie fach- und umweltgerecht zu entsorgen, es sei denn die Kommune entscheidet sich dazu die Altgeräte selbst zu entsorgen.
Zudem sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie seit dem 01.07.2022 Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen (zum Beispiel Supermärkte und Discounter), verpflichtet Altgeräte aus privaten Haushalten kostenlos zurückzunehmen. Dasselbe gilt auch im Versandhandel, in dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern auf alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte beziehungsweise die Mindestfläche von 800 Quadratmetern auf alle Lager- und Versandflächen. Sofern das Neugerät an den privaten Haushalt geliefert wird, kann dort auch die Abholung des Altgeräts erfolgen. In diesem Fall ist die Abholung für den Endnutzer unentgeltlich auszugestalten. Der Vertreiber muss den Verbraucher bei Vertragsschluss über diese kostenlosen Möglichkeiten der Rückgabe bzw. Abholung informieren und bei diesem erfragen, ob er bei der Lieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückgeben möchte.
Zusätzlich können auch Hersteller und andere Vertreiber freiwillig Altgeräte aus privaten Haushalten kostenlos zurücknehmen. Auch Betreiber von zertifizierten Elektroaltgeräte-Recyclinganlagen (sogenannte Erstbehandlungsanlagen) können sich freiwillig an der kostenlosen Rücknahme beteiligen, indem sie hierfür Rücknahmestellen einrichten.
Für die Entsorgung von Altgeräten aus dem gewerblichen Bereich (Geräte anderer Nutzer als privater Haushalte), welche zugleich keine historischen Altgeräte* sind, sind die Hersteller verpflichtet eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. Der Hersteller ist für die fach- und umweltgerechte Entsorgung dieser Altgeräte zuständig und trägt die Kosten. Nutzt der Endnutzer nicht die Rückgabemöglichkeit des Herstellers oder ist das zu entsorgende Gerät ein historisches Altgerät, ist der Endnutzer selbst für die Entsorgung verantwortlich. Zudem müssen Hersteller für die Entsorgung von gewerblichen Geräten ein Rücknahmekonzept bei der stiftung ear vorlegen.
(* Als historische Altgeräte gelten Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule die vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden, oder Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich des ElektroG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren.)
Hersteller, Vertreiber und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind den privaten Haushalten gegenüber verpflichtet, diese über die ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten zu informieren. Zum Beispiel müssen sie über die Pflicht der separaten Entsorgung von Altgeräten, die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten und die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten, informieren. Die Informationspflicht gilt auch für die Pflicht der Endnutzer Batterien oder Akkumulatoren aus Altgeräten vor der Rückgabe zu entnehmen.
Alle ordnungsgemäß gesammelten und zurückgenommenen Altgeräte müssen einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage zugeführt werden. Dort wird geprüft, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und gegebenenfalls zur Wiederverwendung vorbereitet. Anderenfalls wird das Altgerät behandelt, dabei von Schadstoffen entfrachtet und in Bauteile und Materialfraktionen zerlegt, damit diese verwertet (recycelt oder energetisch verwertet) werden können. Die Behandlung hat nach bestimmten Anforderungen, die in einer eigenen Verordnung festgelegt sind – Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) –, zu erfolgen. Im Rahmen der Behandlung von Altgeräten müssen bestimmte Mindestverwertungsquoten und Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht werden.
Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen müssen verschiedene statistische Daten, Zahlen und Mengen u.a. zu In-Verkehr-gebrachten Neugeräten, gesammelten und zurückgenommen Altgeräten sowie zu recycelten, verwerteten und beseitigten Altgeräten erheben und regelmäßig der stiftung ear mitteilen.
Bevor sich Verbraucherinnen und Verbraucher zur Entsorgung eines Elektro- oder Elektronikgerätes entschließen, sollten sie jedoch überprüfen, ob das Gerät möglicherweise noch anderweitig genutzt werden kann. In vielen Fällen schont eine längere Nutzung die Umwelt, gerade wenn dadurch die vorzeitige Entsorgung des alten und die unnötige Produktion eines neuen Gerätes vermieden werden kann. Auf keinen Fall dürfen Elektrogeräte in den Hausmüll gelangen. Denn dadurch gehen nicht nur wertvolle Rohstoffe für den Stoffkreislauf verloren, sondern es werden auch zusätzlich Schadstoffe in den Hausmüll eingetragen. Zur Information darüber, ob ein Produkt ein Elektrogerät ist und bei den Sammel- und Rücknahmestellen entsorgt werden kann, sind Elektrogeräte durch ein deutliches Symbol, die durchgestrichene Abfalltonne, gekennzeichnet.