Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Container enthält alte Elektrogeräte wie Monitore, Computer und Haushaltsgerätezum Vergrößern anklicken
Alte Elektronikgeräte müssen sicher entsorgt werden - das fordert das ElektroG
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Ziel des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ist der Schutz von Umwelt und Gesundheit. Zusätzlich soll es helfen, natürliche Ressourcen zu schonen. Grundlegende Voraussetzung dafür ist es, Abfälle zu vermeiden und möglichst effizient zu verwerten. Das ElektroG verpflichtet u.a. die Hersteller, Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen.

Inhaltsverzeichnis

 

Sinn und Zweck des ElektroG

Das im Frühjahr 2021 novellierte „Elektrogesetz” (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20.10.2015, kurz: ElektroG) soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten umsetzen. Es dient unter anderem den Zielen

  • Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen,
  • die ordnungsgemäße Sammlung und Rücknahme von Altgeräten sicherzustellen sowie
  • Abfälle zu vermeiden und die Abfallmengen durch Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern.

Das ElektroG regelt unter anderem die verschiedenen Rechte und Pflichten von Herstellern, Vertreibern (Händlern), öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Kommunen), Betreibern von Erstbehandlungsanlagen sowie von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Gegenüber der ersten Fassung des ElektroG vom 16.03.2005 und der letzten großen Gesetzesänderung vom 20.10.2015 sind die Hersteller – neben Produzenten auch Importeure und Exporteure sowie Vertreiber – von Elektro- und Elektronikgeräten nun deutlich stärker für den gesamten Lebensweg der Geräte verantwortlich.

Mit dem ElektroG wird die europäische Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) in nationales Recht umgesetzt.

 

Wichtige Eckpunkte

Um seiner Produktverantwortung nachzukommen ist es die Pflicht jeden Herstellers, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, sich bei der zuständigen Behörde – stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) – zu registrieren.

Hersteller ohne Sitz in Deutschland haben einen Bevollmächtigten gegenüber der stiftung ear zu benennen, der ihre Herstellerpflichten vor Ort erfüllt.

Durch die jüngste Gesetzesnovelle werden zukünftig auch elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister in die Pflicht genommen, da sie erst die Möglichkeit für Hersteller ohne Sitz in Deutschland oder der Europäischen Union eröffnen, hier ihre Waren anzubieten. Künftig müssen elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister die ordnungsgemäße Registrierung der Hersteller überprüfen.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll (das heißt nicht im Restmüll und Verpackungsabfall) zu entsorgen. Dabei haben sie Altbatterien und Altakkumulatoren – wenn möglich – sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Sammel- oder Rücknahmestelle zu entnehmen.

Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kommunen) verpflichtet, diese an Sammelstellen kostenlos entgegenzunehmen. Dort sind sie von den Herstellern abzuholen sowie fach- und umweltgerecht zu entsorgen, es sei denn die Kommune entscheidet sich dazu die Altgeräte selbst zu entsorgen.

Zudem sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie spätestens ab dem 01.07.2022 Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen (zum Beispiel Supermärkte und Discounter), verpflichtet Altgeräte aus privaten Haushalten kostenlos zurückzunehmen. Dasselbe gilt auch im Versandhandel, in dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern auf alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte beziehungsweise die Mindestfläche von 800 Quadratmetern auf alle Lager- und Versandflächen. Sofern das Neugerät an den privaten Haushalt geliefert wird, kann dort auch die Abholung des Altgeräts erfolgen. In diesem Fall ist die Abholung für den Endnutzer unentgeltlich auszugestalten. Der Vertreiber muss den Verbraucher bei Vertragsschluss über diese kostenlosen Möglichkeiten der Rückgabe bzw. Abholung informieren und bei diesem erfragen, ob er bei der Lieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückgeben möchte.

Zusätzlich können auch Hersteller und andere Vertreiber freiwillig Altgeräte aus privaten Haushalten kostenlos zurücknehmen. Auch Betreiber von zertifizierten Elektroaltgeräte-Recyclinganlagen (sogenannte Erstbehandlungsanlagen) können sich freiwillig an der kostenlosen Rücknahme beteiligen, indem sie hierfür Rücknahmestellen einrichten.

Für die Entsorgung von Altgeräten aus dem gewerblichen Bereich (Geräte anderer Nutzer als privater Haushalte), welche zugleich keine historischen Altgeräte* sind, sind die Hersteller verpflichtet eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. Der Hersteller ist für die fach- und umweltgerechte Entsorgung dieser Altgeräte zuständig und trägt die Kosten. Nutzt der Endnutzer nicht die Rückgabemöglichkeit des Herstellers oder ist das zu entsorgende Gerät ein historisches Altgerät, ist der Endnutzer selbst für die Entsorgung verantwortlich. Zudem müssen Hersteller für die Entsorgung von gewerblichen Geräten ein Rücknahmekonzept bei der stiftung ear vorlegen.

(* Als historische Altgeräte gelten Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule die vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden, oder Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich des ElektroG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren.)

Hersteller, Vertreiber und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind den privaten Haushalten gegenüber verpflichtet, diese über die ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten zu informieren. Zum Beispiel müssen sie über die Pflicht der separaten Entsorgung von Altgeräten, die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten und die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten, informieren. Die Informationspflicht gilt auch für die Pflicht der Endnutzer Batterien oder Akkumulatoren aus Altgeräten vor der Rückgabe zu entnehmen.

Alle ordnungsgemäß gesammelten und zurückgenommenen Altgeräte müssen einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage zugeführt werden. Dort wird geprüft, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und gegebenenfalls zur Wiederverwendung vorbereitet. Anderenfalls wird das Altgerät behandelt, dabei von Schadstoffen entfrachtet und in Bauteile und Materialfraktionen zerlegt, damit diese verwertet (recycelt oder energetisch verwertet) werden können. Die Behandlung hat nach bestimmten Anforderungen, die in einer eigenen Verordnung festgelegt sind – Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) –, zu erfolgen. Im Rahmen der Behandlung von Altgeräten müssen bestimmte Mindestverwertungsquoten und Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht werden.

Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen müssen verschiedene statistische Daten, Zahlen und Mengen u.a. zu In-Verkehr-gebrachten Neugeräten, gesammelten und zurückgenommen Altgeräten sowie zu recycelten, verwerteten und beseitigten Altgeräten erheben und regelmäßig der stiftung ear mitteilen.

Bevor sich Verbraucherinnen und Verbraucher zur Entsorgung eines Elektro- oder Elektronikgerätes entschließen, sollten sie jedoch überprüfen, ob das Gerät möglicherweise noch anderweitig genutzt werden kann. In vielen Fällen schont eine längere Nutzung die Umwelt, gerade wenn dadurch die vorzeitige Entsorgung des alten und die unnötige Produktion eines neuen Gerätes vermieden werden kann. Auf keinen Fall dürfen Elektrogeräte in den Hausmüll gelangen. Denn dadurch gehen nicht nur wertvolle Rohstoffe für den Stoffkreislauf verloren, sondern es werden auch zusätzlich Schadstoffe in den Hausmüll eingetragen. Zur Information darüber, ob ein Produkt ein Elektrogerät ist und bei den Sammel- und Rücknahmestellen entsorgt werden kann, sind Elektrogeräte durch ein deutliches Symbol, die durchgestrichene Abfalltonne, gekennzeichnet.

 

Aufgaben des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit dem ElektroG

Fachliche Aufgaben

Das Umweltbundesamt sammelt für die Berichterstattung an die Europäische Kommission die Daten von Herstellern, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern und Entsorgern und bereitet sie den Anforderungen der Berichtspflichten entsprechend auf. Für das sogenannte Datenmonitoring werden wissenschaftlich fundierte Vorgaben entwickelt und in einer Praxishilfe veröffentlicht.

Auch die Fortentwicklung der Gesetzgebung auf nationaler und internationaler Ebene wird durch das Umweltbundesamt unterstützt und begleitet. Der Stand der Technik zur Erfassung und Entsorgung der Altgeräte wird durch fachliche Expertise kontinuierlich verbessert. Schließlich informiert das ⁠UBA⁠ die Öffentlichkeit über die abfallrechtliche Herstellerverantwortung für Elektro- und Elektronikgeräte und über deren Verknüpfungen mit anderen umweltrelevanten Bereichen und Akteuren.

Die Rechts- und Fachaufsicht

Das UBA als zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 ElektroG hat die mit dem ElektroG verbundenen hoheitlichen Aufgaben auf die von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtete  stiftung elektro-altgeräte register übertragen. Die Beleihung per Beleihungsbescheid dient dazu, die besondere Fachkompetenz der Stiftung zu nutzen und das Umweltbundesamt als Vollzugsbehörde zu entlasten. So liegt zum Beispiel die Entscheidung darüber, welche Geräte unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, bei der stiftung ear.

Die staatliche Verantwortung wird jedoch nicht vollständig abgegeben. Das Umweltbundesamt übt als beleihende Behörde gemäß § 41 Absatz 1 ElektroG die Rechts- und Fachaufsicht über die stiftung ear aus, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen.
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Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Das Umweltbundesamt ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Absatz 1 Nummern 1 bis 5, 7, 10, 13 und 15 des ElektroG zuständig. Die Ahndung der übrigen Tatbestände ist Aufgabe der Bundesländer. Die vom Umweltbundesamt zu verfolgenden Tatbestände nach dem ElektroG betreffen:

  • die nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommene Registrierung als Hersteller oder Bevollmächtigter eines Herstellers (Nummer 1),
  • die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gemachte Mitteilung gegenüber der stiftung ear betreffend Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten oder die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens (Nummer 2),
  • das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, ohne als Hersteller ordnungsgemäß (also mit zutreffender Marke und Geräteart) selbst oder mittels eines Bevollmächtigten registriert zu sein (Nummer 3),
  • das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten durch Vertreiber zum Verkauf, ohne ordnungsgemäße (eigene oder durch die Bevollmächtigten vorgenommene) Registrierung der Hersteller dieser Elektro- und Elektronikgeräte (Nummer 4),
  • das Ermöglichen des Anbietens oder Bereitstellens von Elektro- und Elektronikgeräten, deren Hersteller nicht ordnungsgemäß selbst oder mittels eines Bevollmächtigten registriert sind, durch elektronische Marktplätze (Nummer 4a),
  • die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Elektro- und Elektronikgeräten, deren Hersteller nicht ordnungsgemäß selbst oder mittels eines Bevollmächtigten registriert sind durch Fulfilment-Dienstleister (Nummer 4b),
  • die Nichtausweisung seiner Registrierungsnummer als Hersteller beim Anbieten und auf Rechnungen (Nummer 5),
  • die Nichtbenennung eines Bevollmächtigten durch Hersteller (Nummer 7),
  • die nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommene Abholung eines durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten Behältnisses mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten entgegen der Anordnung der stiftung ear (Nummer 10),
  • die nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommene Aufstellung eines leeren Behältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsprechend der Anordnung der stiftung ear (Nummer 13) sowie
  • die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemachte Mitteilung gegenüber der stiftung ear betreffend regelmäßige statistische Mengenangaben, z.B. zum Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten oder zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Nummer 15).

Hersteller im Sinne des ElektroG sind insbesondere Produzenten und Importeure, die sich ordnungsgemäß – das heißt mit der zutreffenden Marke und Geräteart – durch die stiftung ear registrieren lassen müssen, bevor sie ihre selbst produzierten oder importierten Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr bringen dürfen. Im Ausland ansässige Hersteller müssen entweder in Deutschland eine Niederlassung errichten oder der stiftung ear einen in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigten benennen, der sich dann an ihrer Stelle ordnungsgemäß registrieren lässt und für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Herstellerpflichten verantwortlich ist. Umgekehrt müssen in das EU-Ausland exportierende deutsche Hersteller, sofern sie im jeweiligen Zielland ihrer Elektrogeräte über keine Niederlassung verfügen, einer im Zielland zuständigen Behörde einen dort ansässigen Bevollmächtigten benennen.

Eine unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Registrierung eines Herstellers (bzw. dessen Bevollmächtigten) stellt einen – mitunter erheblichen – ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil dieses Herstellers dar. Obwohl ihm die Marktteilnahme gesetzlich untersagt ist, entzieht er sich damit nicht nur seiner Herstellerverantwortung für seine eigenen Elektrogeräte, sondern diese müssen am Ende ihrer Nutzungsphase auch noch von den registrierten Herstellern kostenwirksam mit entsorgt werden. Daher können Verstöße gegen die Registrierungspflicht mit bis zu 100.000,- € Bußgeld geahndet werden und es wird zudem regelmäßig auch der durch den Verstoß erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft.

Vertreibern ist das Anbieten von Elektrogeräten nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller (bzw. von Herstellern, deren Bevollmächtigter nicht ordnungsgemäß registriert ist) gesetzlich untersagt. Bieten sie dennoch solche Elektrogeräte an, gelten sie ihrerseits als Hersteller und unterliegen den entsprechenden Herstellerpflichten.

Ab dem 01.07.2023 (Ablauf der Übergangsfrist des § 46 Absatz 2 ElektroG) müssen dann auch elektronische Marktplätze sowie Fulfilment-Dienstleister das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Registrierung vorab überprüfen (§ 45 Absatz 1 Nr. 4a bzw. Nr. 4b ElektroG). Verstöße dagegen können ebenfalls mit bis zu 100.000,- € Bußgeld geahndet werden.

Zur Gewährleistung eines transparenten und sich selbst kontrollierenden Marktes wird das Verzeichnis der registrierten Hersteller und Bevollmächtigten durch die stiftung ear jederzeit und kostenfrei einsehbar im Internet veröffentlicht, täglich aktualisiert und ist auch per IT-Schnittstelle vollautomatisiert abrufbar. Zudem ist jeder Hersteller verpflichtet, seine Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben.

Weitere Einzelheiten, insbesondere zum Anwendungsbereich des ElektroG, sind auf der Internetseite der stiftung ear einsehbar – durch kostenlose Einrichtung dynamischer Lesezeichen lässt sich sicherstellen, dass Änderungen auf der Internetseite der stiftung ear rechtzeitig wahrgenommen werden.

Die Widerspruchsbehörde

Seit dem 1. Juli 2007 ist das UBA als Widerspruchsbehörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der stiftung ear zuständig. Seit dem 24.10.2015 ist das Widerspruchsverfahren für die meisten Verwaltungsakte der stiftung ear eröffnet. Lediglich gegen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen findet kein Widerspruchsverfahren statt (§ 44 Absatz 1 ElektroG), hier ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht das statthafte Rechtsmittel. Der Widerspruch durch den Hersteller ist bei der stiftung ear einzulegen; er kann aber auch beim Umweltbundesamt eingelegt werden.