Am Ende ihrer Lebensdauer gehören Altbatterien und Altakkus keinesfalls in den Hausmüll, die gelbe Tonne/ den gelben Sack – oder gar achtlos in die Umwelt. Sie enthalten Wertstoffe, aber auch gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe. Altbatterien und Altakkus können kostenfrei im Handel zurückgegeben werden. weiterlesen
Die Energie-Bilanz insbesondere von Batterien ist verhältnismäßig schlecht: Batterien verbrauchen bei ihrer Herstellung zwischen 40- und 500-mal mehr Energie, als sie bei der Nutzung dann später zur Verfügung stellen. weiterlesen
Achtung Brandgefahr bei falschem Umgang und falscher Entsorgung! Setzen Sie lithiumhaltige Batterien und Akkus keiner großen Hitze oder Wasser aus. Öffnen Sie sie nicht. weiterlesen
Beinahe jeder hat schon einmal erlebt, dass eine Gerätebatterie ausgelaufen ist. Durch einen umsichtigen Umgang können Sie mögliche Gesundheitsgefahren verhindern. Außerdem gibt es einfache Maßnahmen, die Ihre Elektrogeräte vor dem frühzeitigen Lebensdauerende durch auslaufende Batterien schützen. weiterlesen
Batterien und Akkus begleiten unseren Alltag. Sie ermöglichen es, viele Geräte mobil und unabhängig vom Stromnetz zu nutzen. Die Bedeutung für den Umwelt- und Ressourcenschutz liegt in ihrem Inhalt: Batterien und Akkus enthalten Wertstoffe, können aber auch gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe beinhalten. Daher gehören sie keinesfalls in den Hausmüll.
Am 17. August 2023 ist die neue europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542 („EU-BattVO“) in Kraft getreten. Seit dem 18. Februar ist die Verordnung auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Für einzelne Regelungen gelten jedoch Übergangsbestimmungen und abweichende Vorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Art. 95 und 96 EU-BattVO). Die abfallrechtlichen Regelungen über die Bewirtschaftung von Altbatterien gelten beispielsweise erst ab dem 18. August 2025.
Soweit die EU-BattVO in einzelnen Bereichen noch nicht zur Anwendung kommt, bleiben die entsprechenden (Teil-)Regelungen der bisherigen EU-Batterierichtline (2006/66/EG) bestehen. Diese sind in Deutschland durch das Batteriegesetz (BattG) in nationales Recht umgesetzt. Zu Anpassung des nationalen Rechts an die neue EU-BattVO wird ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) erarbeitet. Bis zur Verkündung des neuen BattDG – aktuell im Referentenentwurf – behält auch das derzeit aktuelle BattG insoweit seine Gültigkeit.
Gegenstand der gesetzlichen Regelungen
Das (aktuell geltende) BattG verpflichtet die Hersteller (Produzenten, Importeure, etc.) zur Rücknahme gesammelter bzw. bei Behandlern angefallener Altbatterien. Im Bereich der Gerätebatterien werden die Rücknahme und das Recycling durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien gesichert. So werden beispielsweise gesammelte Geräte-Altbatteriegemische im Auftrag der Hersteller zunächst zur Sortierung transportiert. Im Anschluss werden die einzelnen chemischen Batteriesysteme (Li-Ion, NiMH, AlMn, etc.) dem entsprechenden Recyclingbetrieb für Altbatterien zugeführt und das Recycling mit möglichst hoher Prozesseffizienz angestrebt.
Die Regelungen zur Wahrnehmung der Hersteller-Produktverantwortung sind mit der EU-BattVO erweitert worden. So sollen die Rückgabemöglichkeiten insbesondere für Verbraucher und Verbraucherinnen, zur Verbesserung des Umweltschutzes und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft, erweitert und vereinfacht werden. Beispielsweise können Endnutzer neben alten Gerätebatterien bald auch Altbatterien aus E-Bikes und E-Scootern (Batterien für leichte Verkehrsmittel) kostenfrei bei den kommunalen Wertstoffhöfen abgeben.
Die EU-BattVO erfasst nunmehr aber auch – anders als bisher – die gesamte Wertschöpfungskette - von der Rohstoffgewinnung bis zur Abfallphase. Hierzu sind zusätzliche Vorschriften zur (weiteren) Beschränkung von gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen sowie Vorschriften zur Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erlassen worden. Ebenso finden sich Neuregelungen zum Produktdesign (z. B. Austauschbarkeit und Entfernbarkeit von Batterien, CO2-Fußabdruck, Einsatz von Sekundärmetallen in neuen Batterien) und zur Kennzeichnung (z. B. Batteriepass und QR-Code mit dahinterliegenden Produktinformationen).
Mit der neuen EU-Batterieverordnung ist ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen worden, der in allen EU-Mitgliedstaaten die gleichen Wettbewerbsbedingungen und ein gleiches umweltpolitisches Schutzniveau.
Spezifische Pflichten und Zuständigkeiten
Batteriehersteller müssen sich, bevor sie Batterien in Verkehr bringen, mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie registrieren lassen. Damit soll die ordnungsgemäße Wahrnehmung der abfallrechtlichen Pflichten sichergestellt werden. Zuständig für die Registrierung der Hersteller ist die vom Umweltbundesamt zu diesem Zweck beliehene Gemeinsame Stelle - stiftung elektro-altgeräte-register (stiftung ear). Die Gemeinsame Stelle ist zudem auch zuständig für die Genehmigung der Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien.
Künftige Aufgaben, die die (Verordnungs-)Konformität von Batterien betreffen (bspw. Stoffverbote, Sicherheit), werden in die Hoheit und Zuständigkeit der Bundesländer fallen. Aktuell wird die Einrichtung der angedachten zentralen Stelle für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Art. 22 EU-BattVO vorbereitet.
Die Kontrolle zur Einhaltung der Lieferketten-Sorgfaltspflichten wird durch die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR), angesiedelt bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, erfolgen.
Berichtspflichten gemäß §14 und § 15 Batteriegesetz (BattG)
06.04.2022: Verbindliche Hinweise für Eigenrücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 15 Absatz 1 BattG.
Jedes Eigenrücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG, hat dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich bis zum Ablauf des 30. April eine Dokumentation vorzulegen (vgl. § 15 Absatz 1 BattG).
Insbesondere zur Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen ab dem Berichtsjahr 2021 hat des UBA Hinweise für die Erstellung der jährlichen Dokumentationen erstellt. Bitte berücksichtigen sie die Hinweise für die Erfüllung der Berichtspflicht. Weiterlesen (zu den Vorlagen)
01.01.2022: Anwendungshilfen zur Erfüllung der Berichtspflichten für Vertreiber und/oder Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien sowie für freiwillig sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE).
Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien sowie freiwillig an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) übermitteln dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich zum 30. April einen Erfolgskontrollbericht über die umweltverträgliche Rücknahme und stoffliche Verwertung von Altbatterien (vgl. § 15 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BattG). Zur Unterstützung stellen wir unverbindliche elektronische Berichtsformulare zur Verfügung. weiterlesen
01.01.2022: Anwendungshilfen für die Recyclingbetriebe von Altbatterien zur Berichterstattung nach der EU-Verordnung zur Effizienz von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren (EU) Nr. 493/2012
Entsprechend der Verordnung (EU) 493/2012 sind die Recyclingbetriebe von Altbatterien und Altakkumulatoren der zuständigen Behörde gegenüber zur jährlichen Berichterstattung verpflichtet. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist in Deutschland das Umweltbundesamt. Zur Unterstützung stellen wir unverbindliche elektronische Berichtsformulare zur Verfügung. weiterlesen
Batterieaufkommen in Deutschland, Sammelquoten und Recyclingeffizienzen
Aktuelle Daten zum Batterie- und Altbatterieaufkommen Deutschlands, insbesondere zu den in Verkehr gebrachten und zurückgenommen Massen, Sammelquoten, Verwertungsquoten und Recyclingeffizienzen, veröffentlichen wir jährlich neu in der Rubrik „Daten“. Verschiedene Grafiken veranschaulichen dort Jahresergebnisse und Entwicklungen, die sich im Bereich der Batterien aufgezeigt haben. Zu den Daten gelangen Sie hier: Artikel „Altbatterien“
Entsorgung: Rücknahme- und Sammelstellen von Altbatterien
Keinesfalls gehören Altbatterien und Altakkus – beispielsweise auch beschädigte Altbatterien und Knopfzellen – in den Hausmüll (z.B. Restmüll, Verpackungsmüll) oder gar achtlos in die Umwelt. Darauf weist auch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf den Batterien beziehungsweise auf der Verpackung hin (siehe Abbildung 1). Sie sind einer separaten Sammlung zuzuführen, damit eine Schadstoffverteilung in die Umwelt und mögliche Brände vermieden werden und wertvolle Rohstoffe zurückgewonnen werden können.
Vertreiber (Händler) von Batterien sind verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich vom Endnutzer zurückzunehmen. Auf der anderen Seite sind Endnutzer gesetzlich verpflichtet, alle anfallenden Altbatterien bei den Vertreibern von Batterien oder den Sammelstellen der kommunalen Wertstoffhöfe/ Schadstoffmobile abzugeben. Es gibt etwa 200.000 Sammelstellen, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher Altbatterien entsorgen können. Die Sammelstellen im Handel befinden sich überall dort, wo neue Batterien verkauft werden: Beispielsweise in Supermärkten, Drogeriemärkten, Warenhäusern, Elektro-Fachgeschäften, Baumärkten und Tankstellen. Außerdem nehmen auch die Kommunen Altbatterien und Altakkus zurück, zum Beispiel auf Wertstoffhöfen. Dazu gibt es Unternehmen, Behörden, Vereine und oftmals auch Hochschulen, die freiwillige Sammelstellen eingerichtet haben. Die Sammelstellen von Altbatterien im Handel (Supermärkte, Elektro-Fachgeschäfte, …) befinden sich oftmals im Eingangs- oder Ausgangsbereich, beispielsweise im Bereich der Einpacktische, dort wo auch anderer Abfall wie Papier, Pappkartons und Verpackungsabfälle getrennt gesammelt werden.
Um die Sammelstellen leicht zu finden, wurde ein einheitliches Sammelstellenlogo geschaffen (siehe Abbildung 2). Wo immer Sie das Logo „Batterie Rücknahme“ sehen, z. B. im Handel oder am Wertstoff- oder Recyclinghof, können Sie sich sicher sein, dass man Geräte-Altbatterien zurückgeben kann.
Die stiftung ear ist neben der Erteilung der Betriebsgenehmigungen für die Rücknahmesysteme auch für den Betrieb der Register für die Hersteller von Batterien und Hersteller von Elektrogeräten zuständig. Daneben gibt es zahlreiche weitere hoheitliche Aufgaben, die von der stiftung ear im Auftrag des Umweltbundesamtes wahrgenommen werden (u.a. Koordinierung der Bereitstellung von Behältnissen für Übergabestellen und der Altgeräte-Abholung bei den örE).
Fahrzeug- und Industriealtbatterien (bspw. E-Bike-Akkus, Akkus zur Speicherung von Erneuerbaren Energien) können von Endnutzern bei den Vertreibern dieser Batteriearten kostenfrei zurückgeben werden. Teilweise beteiligen sich auch kommunale Sammelstellen freiwillig an der Sammlung von Fahrzeug- und Industriealtbatterien.
Sammelquoten für Gerätebatterien
Die Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien sind gesetzlich verpflichtet, Mindestsammelquoten im eigenen System zu erreichen und dauerhaft sicherzustellen: Seit dem Jahr 2021 gilt eine Mindestsammelquote in Höhe von 50 Prozent. Zur Erreichung dieses Umweltziels sowie zur möglichen Steigerung der Sammelquote kommt es neben den Anstrengungen der Rücknahmesysteme maßgeblich auf das Engagement und die Mitwirkung der Verbraucherinnen und Verbraucher an.
Recycling und Verwertung
Batterien bestehen – je nach Batterietyp – zu großen Teilen aus Wertstoffen wie Zink, Nickel, Eisen/ Stahl, Mangan oder Aluminium. Auch Lithium, Kobalt, Silber und Seltene Erden sind oftmals in geringen Mengen enthalten. Darüber hinaus können Altbatterien aber auch Schwermetalle wie Quecksilber, Cadmium oder Blei beinhalten. Um die Wertstoffe in großen Anteilen zurückgewinnen zu können und die mögliche Verteilung von Schwermetallen in der Umwelt zu vermeiden, ist es wichtig, Altbatterien getrennt von anderen Abfallströmen zu erfassen. Die etablierten Recyclingprozesse für Altbatterien und -Akkus konzentrieren sich vor allem auf die Rückgewinnung von Quecksilber, Cadmium, Blei, Zink, Eisen, Aluminium, Nickel, Kupfer, Silber, Mangan und Kobalt. Mit der Wiedergewinnung dieser Stoffe kann unter anderem die umweltbelastende Primärgewinnung vieler Rohstoffe reduziert werden. Wertvolle Beiträge zum Umwelt- und Ressourcenschutz werden dadurch geleistet.
Die oft als Batteriegemische gesammelten Altbatterien werden nach der Sammlung unter speziellen Transportvorschriften (hier gelten die Regelungen des ADR: Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) zu Anlagen zur Batteriesortierung bzw. direkt zu Recyclinganlagen transportiert. Dort werden die Batterien/Akkus in der Regel vor der Behandlung und Verwertung nach elektrochemischen Batteriesystemen sortiert. Dies geschieht zum Beispiel händisch, mittels elektromagnetischer Verfahren, Röntgensensoren, UV-Sensoren oder einer Kombination aus verschiedenen Techniken.
Gemäß dem Batteriegesetz dürfen Altbatterien und Altakkus grundsätzlich nicht deponiert werden. Alle gesammelten und identifizierbaren Gerät-Altbatterien müssen behandelt und stofflich verwertet werden. Demnach können lediglich solche Geräte-Altbatterien einem minderwertigeren Verwertungsweg zugeführt werden, die im Sortierprozess nicht mehr nach dem chemischen Batteriesystem identifiziert (bspw. nach ZnC- oder NiMH-, Li-, Li-Ion-Altbatterien) werden können und dadurch keinem geeigneten Recyclingbetrieb zugeordnet werden können. Nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen (bspw. durch Deponierung oder Verbrennung). Industrie- und Fahrzeug-Altbatterien sind ausnahmslos dem Recycling (stoffliche Verwertung) zuzuführen: Die energetische Verwertung oder sogar die Beseitigung (z.B. Deponierung) ist EU-weit nicht gestattet. Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.
Die Verwertung von lithiumhaltigen Altbatterien beinhaltet unter anderen die Verfahrensschritte der Entladung und Demontage, der Zellzerlegung und gegebenenfalls einer thermischen Vorbehandlung, bevor die Rückgewinnung von Rohstoffen in pyro- und oder hydrometallurgischen Verfahren erfolgt. Mittlerweile werden auch mechanische Verfahren(sstufen), d.h. „schreddern/zerkleinern“ zum Recycling dieser Batterien eingesetzt. Zum Teil werden auch die verschiedenen Verfahren(sstufen) miteinander kombiniert, um noch mehr Rohstoffe zurückzugewinnen.
Verwertung von Altbatterien aus Elektrofahrzeugen
Elektrofahrzeuge werden neben der in aller Regel immer noch üblichen Starterbatterie (Fahrzeugbatterie) mit einer separaten Antriebsbatterie (Industriebatterie) ausgestattet. Diese Antriebsbatterien wiegen häufig einige hundert Kilogramm. Zum Einsatz kommen vorwiegend Lithium-Ionen-Batterien, teilweise werden auch noch Nickel-Metall-Hydrid-Batterien eingesetzt. Vor allem die Demontage und stoffliche Verwertung dieser Hochenergiebatterien stellen, insbesondere wegen der hohen Spannungen, den vielen diversen Baustoffen in Kleinstmengen und des hochreaktiven Lithiums, eine Herausforderung dar.
Die Bundesregierung und die EU förderten und fördern schon seit dem Jahr 2009 Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Rahmen der Elektromobilitätsforschung, um Behandlungs- und Recyclingprozesse zu verbessern. Beispiele für Projekte zur Entwicklung von Verfahren zur Wiederverwendung und Verwertung von Lithium-Ionen-Batterien aus Elektrofahrzeugen, teilweise mit Prozessstufen zur Lithium-Rückgewinnung, sind:
Die Projekte berücksichtigten auch diverse Prozesse, die über das Recyclingverfahren hinausgehen, von der Demontage und Entladung der Batterie, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Zerlegung und dem Recycling bis hin zu Fragen des Ökodesigns für Batterien.
Aus den zahlreichen Förderaktivitäten der letzten Jahre ist das Interesse der Bundesregierung zu erkennen, nicht nur die Batterietechnik für die Elektromobilität, sondern auch die zugehörigen Recyclingtechniken zu fördern. Weitere Informationen zu Forschungsprojekten finden Sie in der Projektdatenbank des Batterieforums Deutschland – herausgegeben vom Kompetenznetzwerk Lithium-Ionen-Batterien e. V. (KLiB).
Schwermetallverbote und Kennzeichnungspflichten
Mit dem Inkrafttreten des BattG wurde der Quecksilbergehalt in Batterien begrenzt. So ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent (fünf Milligramm pro Kilogramm) Quecksilber enthalten, verboten. Das Quecksilberverbot gilt wegen der hohen Gesundheits- und Umweltrelevanz auch für Knopfzellen: Knopfzellen, die bis zu 2 Gewichtsprozent Quecksilber aufwiesen, durften nur bis zum 30.09.2015 in Verkehr gebracht werden. Auch das Inverkehrbringen von Gerätebatterien mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 0,002 Gewichtsprozent (20 Milligramm pro Kilogramm) ist verboten. Lediglich in einigen wenigen Anwendungen sind Gerätebatterien von der Cadmiumbeschränkung ausgenommen. Hierzu zählen Not- oder Alarmsysteme, Notbeleuchtungen und medizinische Ausrüstung. Die Ausnahme für die Verwendung von cadmiumhaltigen Gerätebatterien in schnurlosen Elektrowerkzeugen (galt bis zum 31. Dezember 2016) ist entfallen.
Fahrzeug- und Industriebatterien unterliegen nicht dem Cadmiumverbot.
Enthalten Batterien die Schwermetalle Cadmium beziehungsweise Blei oberhalb bestimmter Grenzwerte, muss dies auf der Batterie beziehungsweise der Verpackung unterhalb des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. In den Jahren 2006/2007 und 2010/2011 ließ das Umweltbundesamt durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung jeweils circa 300 Gerätebatterien auf die Einhaltung der Schwermetallbegrenzungen und Kennzeichnungspflichten untersuchen. Die jeweiligen Ergebnisse der beiden Forschungsvorhaben finden Sie in den Publikationshinweisen auf dieser Seite. Im Ergebnis stellten die Studien in wenigen bzw. einigen Fällen Überschreitungen des Schwermetallgrenzwerts sowie des Kennzeichnungsschwellenwerts für Schwermetalle fest.
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
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