Berichtspflichten gemäß § 14 und § 15 Batteriegesetz (BattG)

06.04.2022: Verbindliche Hinweise für Eigenrücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 15 Absatz 1 BattG.

Jedes Eigenrücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG, hat dem Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) jährlich bis zum Ablauf des 30. April eine Dokumentation vorzulegen (vgl. § 15 Absatz 1 BattG).

Insbesondere zur Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen ab dem Berichtsjahr 2021 hat des UBA Hinweise für die Erstellung der jährlichen Dokumentationen erstellt. Bitte berücksichtigen sie die Hinweise für die Erfüllung der Berichtspflicht.

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01.01.2022: Anwendungshilfen zur Erfüllung der Berichtspflichten für Vertreiber und/oder Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien sowie für freiwillig sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE).

Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien sowie freiwillig an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) übermitteln dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich zum 30. April einen Erfolgskontrollbericht über die umweltverträgliche Rücknahme und stoffliche Verwertung von Altbatterien (vgl. § 15 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BattG). Aus § 15 Absatz 3 Satz 3 BattG ergibt sich, dass Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien für mehrere Vertreiber eine gemeinsame Dokumentation vorlegen können. Darüber hinaus sind auch Sammelmeldungen an das Umweltbundesamt durch Dritte grundsätzlich möglich. So können auch Dritte (z.B. der ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.V.) einen Gesamtbericht der Hersteller für deren Vertreiber vorlegen.

Der ZVEI hat angekündigt, Erfolgskontrollberichte für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu erstellen und dem ⁠UBA⁠ vorzulegen.
Vertreiber von Fahrzeug- und/oder Industriebatterien sind daher dann verpflichtet, direkt an das UBA zu berichten, sofern kein Hersteller oder Dritter für sie nach BattG berichtet.

Zur Unterstützung stellen wir unverbindliche elektronische Berichtsformulare zur Verfügung. Die ausgefüllten Formulare senden Sie bitte an das für diese Zwecke eingerichtete E-Mail-Postfach batteriegesetz [at] uba [dot] de. Bei offenen Fragen zur Berichterstattung können Sie sich gern an den auf den Titelseiten der Formulare genannten Ansprechpartner wenden. Die jährlichen Meldungen sind spätestens vier Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres an das UBA zu übermitteln – für das Kalenderjahr 2021 beispielsweise bis spätestens zum 30. April 2022.

Unverbindliche Formulare zum Herunterladen für Vertreiber und örE für die jährliche Berichterstattung gemäß § 15 BattG Absatz 3 und 3a

01.01.2022: Anwendungshilfen für die Recyclingbetriebe von Altbatterien zur Berichterstattung nach der EU-Verordnung zur Effizienz von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren (EU) Nr. 493/2012

Entsprechend der Verordnung (EU) 493/2012 sind die Recyclingbetriebe von Altbatterien und Altakkumulatoren der zuständigen Behörde gegenüber zur jährlichen Berichterstattung verpflichtet. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist in Deutschland das Umweltbundesamt. Zur Unterstützung stellen wir unverbindliche elektronische Berichtsformulare zur Verfügung. Diese basieren auf den Anhängen IV (Blei-Säure-Batterien), V (Nickel-Cadmium-Batterien) oder VI (sonstige Batterien) der Verordnung. Die ausgefüllten Formulare senden Sie bitte an das für diese Zwecke eingerichtete E-Mail-Postfach batteriegesetz [at] uba [dot] de. Bei offenen Fragen zur Berichterstattung können Sie sich gern an den auf den Titelseiten der Formulare genannten Ansprechpartner wenden. Die jährlichen Meldungen sind spätestens vier Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres an das UBA zu übermitteln – für das Kalenderjahr 2021 zum Beispiel übermitteln die Recyclingbetriebe ihre Jahresberichte spätestens am 30. April 2022.

Unverbindliche Formulare für die Berichterstattung zum Herunterladen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 493/2012: