Welche Mitwirkungs- und Klagemöglichkeiten den Umweltverbänden zustehen oder zustehen sollten, ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Dieser Beitrag enthält Antworten auf häufig gestellte Fragen. Er gibt einen Überblick zum aktuellen Stand des Wissens, ausgehend von den Ergebnissen mehrerer Studien zur Untersuchung der Wirkung der Umweltverbandsklage. Eine Übersicht über die Studien finden Sie am Ende der Seite.
FAQs – Rechtsschutz/Verbandsklage
Inhaltsverzeichnis
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Warum eine Umweltverbandsklage?
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Warum dürfen nur anerkannte Umweltvereinigungen als „Anwälte der Umwelt“ vor Gericht klagen?
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Welche Umweltvereinigungen können als „Anwälte der Umwelt“ klagen?
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Gegen welche Entscheidungen dürfen anerkannte Umweltvereinigungen klagen?
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Was ist dran an dem Vorwurf, die Umweltverbandsklage befördere eine „Klageflut“?
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Was ist dran an dem Vorwurf, die Umweltverbandsklage befördere missbräuchliche Klagen?
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Wie erfolgreich sind die Umweltverbände mit ihren Klagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz?
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Gegen welche Vorhaben richten sich aktuell die meisten Verbandsklagen und wie verteilen sich die Klagen innerhalb Deutschlands?
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Sind die Umweltverbandsklagen eine der Hauptursachen für den stockenden Ausbau der Windenergie?
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Wie lange dauern Verfahren von Umweltverbänden zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen über den Bau von Infrastrukturvorhaben?
Warum eine Umweltverbandsklage?
Wirksamer Umweltschutz bedarf auch der aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Konkrete Hinweise aus der Bevölkerung können dazu beitragen, die Anwendung und Durchsetzung umweltrechtlicher Vorschriften zu verbessern. Umweltverbände haben oft spezielle Kenntnisse über den Umweltzustand vor Ort. Durch ihre Stellungnahmen zu geplanten Vorhaben können sie dieses Fachwissen in die Entscheidung der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden einbringen und so zu besseren Entscheidungen für die Umwelt beitragen. Eine wissenschaftliche Untersuchung der Wirkungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hat ergeben, dass bereits die bloße Möglichkeit, dass eine Vereinigung gerichtlich gegen ein Vorhaben vorgehen könnte, dafür sorgt, dass Vorhabenträger und Behörden die von den Umweltverbänden vorgebrachten Hinweise zum Sachverhalt oder zu den möglicherweise durch das Vorhaben betroffenen Umweltbelange besser berücksichtigen. Dies trägt zu rechtmäßigen Behördenentscheidungen bei, indem z.B. im Rahmen von Zulassungsentscheidungen zielgerichtetere Auflagen zugunsten des Umweltschutzes erteilt werden können.
Trotz der Mitwirkung der Verbände im Verwaltungsverfahren können in manchen Fällen Umweltbelange und umweltrechtliche Vorgaben bei den Verwaltungsentscheidungen nicht vollständig oder rechtskonform berücksichtigt worden sein. Dann ist es erforderlich, insbesondere solche Verwaltungsentscheidungen mit erheblichen Umweltauswirkungen auch gerichtlich überprüfen lassen zu können. Genau dies ermöglicht die Umweltverbandsklage den anerkannten Umweltverbänden. Durch die gerichtliche Überprüfbarkeit solcher Verwaltungsentscheidungen wird das geltende Umweltrecht besser eingehalten – es können strittige Rechtsfragen geklärt und rechtswidrige Verwaltungsentscheidungen nachgebessert oder vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden.
Die Umweltverbandsklage ist im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz geregelt. Das Gesetz setzt zwingende Vorgaben des europäischen Rechts zum Zugang zu Gerichten um. Vom Anwendungsbereich umfasst werden beispielsweise umweltrelevante Pläne und Programme sowie Entscheidungen über die Zulassung bestimmter Anlagen und Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Außerdem hat der Gesetzgeber mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Vorgaben der 1998 auch von Deutschland ratifizierten Aarhus-Konvention umgesetzt.
Warum dürfen nur anerkannte Umweltvereinigungen als „Anwälte der Umwelt“ vor Gericht klagen?
Die Umweltverbandsklage stellt eine Besonderheit im deutschen Rechtssystem dar. Die Möglichkeit, Verwaltungsentscheidungen anzufechten, ist ein in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes verankertes Recht für alle von einer Verwaltungsentscheidung in ihren eigenen Rechten betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Die umweltrechtliche Verbandsklage weitet diesen individuellen Rechtsschutz in Bereiche aus, in denen es keine direkt Betroffenen gibt oder diese selbst nicht bzw. nicht ohne Weiteres klagen können, zum Beispiel, weil die Umwelt als Schutzgut der Allgemeinheit betroffen ist. Diese Lücke füllen Umweltvereinigungen, die unter bestimmten Voraussetzungen als „Anwälte für die Umwelt“ vor Gericht auftreten können, ohne dass sie selbst in eigenen Rechten betroffen sein müssen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Dieses setzt Vorgaben des europäischen Rechts zum Zugang zu Gerichten um, welche wiederum auf die Aarhus-Konvention zurückgehen.
Die Aarhus-Konvention, die Deutschland 1998 ratifizierte, hat unter anderem zum Ziel, dass in Umweltangelegenheiten ein umfassender Zugang zu Klagemöglichkeiten besteht. Sie überlässt es aber den Unterzeichnerstaaten, wie sie – unter Sicherstellung der weitestgehenden Umsetzung der Ziele der Aarhus-Konvention – den Zugang zu Klagerechten in Umweltangelegenheiten im Einzelnen ausgestalten. Der Bundesgesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Aarhus-Konvention dafür entschieden, die Klagerechte auf einen bestimmten Teil der betroffenen Öffentlichkeit, nämlich die unter den Voraussetzungen des Paragraf 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltorganisationen, zu beschränken. Dafür hat er sich die bereits schon länger in Deutschland bestehende naturschutzrechtliche Verbandsklage zum Vorbild genommen. Diese beruht auf dem Gedanken des „professionellen Verwaltungshelfers“, der dazu beiträgt, dass die Interessen des Naturschutzes im Verwaltungsverfahren effektiv berücksichtigt werden. Die Aarhus Konvention ermöglicht es den Vertragsstaaten jedoch auch, sich für ein sog. Jedermanns-Klagerecht zu entscheiden.
Welche Umweltvereinigungen können als „Anwälte der Umwelt“ klagen?
Voraussetzung für eine Klage einer Vereinigung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz als „Anwalt der Umwelt“ ist eine behördliche Anerkennung der Vereinigung. Durch die behördliche Anerkennung ist gesichert, dass nur Umweltverbände, die die Anforderungen nach Paragraf 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfüllen, von den Klagerechten Gebrauch machen dürfen. Es wird beispielsweise geprüft, ob eine Vereinigung seit mindestens drei Jahren besteht und sich in dieser Zeit auch tatsächlich vorwiegend für den Umweltschutz engagiert hat. Auf unserer Themenseite zum Anerkennungsverfahren können Sie sich über diese und weitere Voraussetzungen der Anerkennung sowie über die Verteilung der Zuständigkeit für die Anerkennung zwischen dem Bund und den Ländern informieren.
Gegen welche Entscheidungen dürfen anerkannte Umweltvereinigungen klagen?
Anerkannte Umweltvereinigungen haben zunächst wie alle anderen rechtsfähigen Organisationen die Möglichkeit, Verwaltungsentscheidungen anzufechten, die sie in ihren eigenen Rechten betreffen, also zum Beispiel wenn ihr Eigentum betroffen ist. Mit der Anerkennung erhalten Umweltverbände zusätzlich das besondere Recht, auch dann gegen bestimmte behördliche Entscheidungen oder deren Unterlassen zu klagen, auch wenn sie nicht in eigenen Rechten betroffen sind. Welche Entscheidungen das sind, wird in Paragraf 1 Absatz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz festgelegt. Die Vorschrift erfasst beispielsweise die Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Energieerzeugung sowie großer Infrastrukturvorhaben, für die regelmäßig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Klagen von Umweltverbänden sind zudem gegen bestimmte Pläne und Programme zulässig, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen können oder für die eine strategische Umweltprüfung erforderlich sein kann. Umfasst werden aber auch andere Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge, soweit sie unter Anwendung von umweltbezogenen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union erlassen worden sind. Umweltverbände können zudem auch darauf klagen, dass die zuständigen Behörden die Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften erforderlich sind.
Die Klagemöglichkeiten der einzelnen anerkannten Vereinigung sind zudem durch die Satzungsziele der Vereinigung vorgegeben. Die sich daraus ergebende sachliche und räumliche Reichweite der Klagerechte legt die Anerkennungsbehörde im Anerkennungsbescheid fest. Für eine vom Land anerkannte Vereinigung kann dies eine regionale Begrenzung der Anerkennung innerhalb des jeweiligen Bundeslandes bis hin zu einer landesweiten Anerkennung sein. Für eine vom Umweltbundesamt anerkannte Vereinigung kann sich der räumliche Geltungsbereich auf Gebiete von mindestens zwei Bundesländern bis maximal bundesweit erstrecken.
Was ist dran an dem Vorwurf, die Umweltverbandsklage befördere eine „Klageflut“?
Seit dem Jahr 2011 wird fortlaufend evaluiert, wie sich die Klagetätigkeit der anerkannten Umweltvereinigungen seit in Kraft treten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entwickelt. Auch wenn über die Jahre ein leichter Anstieg zu beobachten ist, konnte eine „Klageflut“ bislang nicht belegt werden. Es hat sich gezeigt, dass die Umweltverbände ganz gezielt in wenigen aussichtsreichen Fällen vor Gericht gehen.
Im Zeitraum 12/2006 bis 04/2012 wurde im Jahresmittel von den Verbänden in 12 Fällen geklagt. Dieser Wert erhöhte sich für den Zeitraum 2013 bis 2016 auf 35 Fälle und lag für den Zeitraum 2017 bis 2020 bei 63 Fällen. Nach den letzten Untersuchungsergebnissen stieg die Anzahl der Klagefälle im Zeitraum 2021 bis 2023 nur noch leicht auf 69 Fälle im Jahresdurchschnitt. Nach vorläufigen Erhebungen für die Jahre 2024 und 2025 gab es einen leichten Anstieg auf etwa 75 Klagen in 2024 und einen deutlichen Rückgang der Klageaktivität im Jahr 2025 auf etwa 60 bisher erfasste Fälle. Demgegenüber stehen jährlich etwa 1000 Genehmigungsentscheidungen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterliegen. Gegen diese und weitere behördliche Entscheidungen können Umweltverbände grundsätzlich klagen. Insgesamt wurden in Deutschland im Jahr 2023 ohne Asylverfahren und ohne Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen und dem Bundesverwaltungsgericht etwa 85.000 verwaltungsgerichtliche Klagen erhoben (Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026)
Ein Faktor für die moderat gestiegene Anzahl von Fällen dürfte unter anderem die wachsende Anzahl anerkannter Umweltvereinigungen sein. Diese lag bei Anerkennungen auf Bundesebene im Dezember 2017 noch bei 112, stieg bis zum Juni 2021 auf 127 und liegt im Juli 2026 bei 150. Ob es sich bei dem voraussichtlichen Rückgang der Klagefälle in 2025 um eine echte Trendumkehr handelt, muss sich für die Folgejahre erst noch erweisen. Ein aktuell laufendes Monitoring-Vorhaben untersucht das Klageverhalten anerkannter Umweltvereinigungen im Zeitraum 2024 bis 2027. .
Insgesamt sind mittlerweile vom Bund etwas mehr als 400 Vereinigungen anerkannt worden. Davon haben 34 Vereinigungen im Zeitraum 2021 bis 2023 aktiv von ihren Klagerechten Gebrauch gemacht, was nicht einmal einer Quote von 10 Prozent der anerkannten Umweltvereinigungen entspricht.
Was ist dran an dem Vorwurf, die Umweltverbandsklage befördere missbräuchliche Klagen?
In der öffentlichen Debatte um die Umweltverbandsklage wird in letzter Zeit immer häufiger behauptet, Umweltverbände würden ihre Klagerechte zunehmend missbräuchlich nutzen. Insbesondere wird vermutet, dass in einigen Fällen das Argument des Umweltschutzes nur vorgeschoben sei und eigentlich partikulare Interessen handlungsleitend für Klagen seien. Diese würden teilweise bezwecken, bestimmte Vorhaben gezielt zu verzögern oder gar zu verhindern.
Im Rahmen des fortlaufenden Monitorings der Umweltverbandsklage wurde daher auch erhoben, ob die Missbrauchsklausel des Paragraf 5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Gerichtspraxis zur Anwendung kam. Für den Zeitraum 2021 bis 2023 konnte kein Fall ermittelt werden, in dem die Missbrauchsklausel für die gerichtliche Entscheidung erheblich war. In nur zwei Fällen wurde ihre mögliche Anwendung geprüft, jedoch im Ergebnis vom Verwaltungsgericht nicht für einschlägig erachtet.
Gegen die Vermutung der Verzögerungs- oder Verhinderungsabsicht spricht ebenfalls die nach wie vor sehr hohe Erfolgsquote von Umweltverbandsklagen (vgl. nächste Überschrift). Diese zeigt, dass die Umweltverbände sorgfältig abwägen, ob eine behördliche Entscheidung überhaupt erfolgreich gerichtlich angefochten werden kann. Immerhin tragen sie im Falle ihres Unterliegens im Gerichtsverfahren das volle Prozesskostenrisiko. Zudem sind die Verfahren bzgl. größerer Infrastrukturvorhaben auch personell, finanziell (evtl. mehrere Fachgutachten notwendig) und inhaltlich anspruchsvoll und dürften daher für die meistens ehrenamtlich organisierten Umweltverbände einen hohen zusätzlichen Aufwand bedeuten.
Wie erfolgreich sind die Umweltverbände mit ihren Klagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz?
Die wissenschaftlichen Untersuchungen zeigen, dass die Umweltverbände ihre Klagemöglichkeiten sehr erfolgreich nutzen und damit – der Absicht der gesetzlichen Regelungen entsprechend – dazu beitragen, dass das Umweltrecht besser befolgt wird. Die Erfolgsquote der Umweltverbandsklage ist seit ihrer Einführung im Jahr 2006 sehr hoch. Für den Untersuchungszeitraum von Ende 2006 bis Ende 2016 lag sie bei ca. 48 Prozent. Nach den Ergebnissen von Forschungsvorhaben im Auftrag des Umweltbundesamtes lag sie im Zeitraum 2017 bis 2020 sogar bei 52 Prozent und in den Jahren 2021 bis 2023 bei etwa 51 Prozent. Die Erfolgsquote umfasst dabei alle Klageverfahren von anerkannten Umweltverbänden, die entweder vollständig oder teilweise erfolgreich waren.
Ein Vergleich mit der Erfolgsquote in allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren von etwa 10 bis 12 Prozent, bestätigt, dass anerkannte Vereinigungen sorgfältig abwägen, in welchen Fällen sie vor Gericht gehen (Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026).
Gegen welche Vorhaben richten sich aktuell die meisten Verbandsklagen und wie verteilen sich die Klagen innerhalb Deutschlands?
Im Zeitraum 2017 bis 2020 war noch eine signifikante Zunahme bei Klagen gegen Windenergievorhaben und Luftreinhaltepläne zu beobachten. Diese nahmen auch die vordersten Plätze bei der Gesamtanzahl der Klagen ein (63 Klagen gegen Windenergieanlagen, 25 Klagen gegen Luftreinhaltepläne, von insgesamt: 237 Verbandsklagen). Die Anzahl der Klagen gegen größere Infrastrukturvorhaben stagnierten hingegen oder ist in einigen Bereichen (z.B. Gewässerausbau) rückläufig. Nach aktuellen Studienergebnissen für den Zeitraum 2021 bis 2023 zeigt sich eine immer stärkere Verschiebung der Klagefälle zu den mit Novelle des UmwRG 2017 eingeführten Klagegegenständen in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 6 UmwRG. Alleine in 2023 stützten sich bereits über zwei Drittel der Fälle auf diese Arten von behördlichen Entscheidungen. Am häufigsten (jedoch mit abnehmender Tendenz) beklagt wurden 2021 bis 2023 weiterhin Windenergieanlagen-Genehmigungen (36 Klagen), gefolgt von jagdrechtlichen Genehmigungen (31 Klagen), Baugenehmigungen (19 Klagen) und Ausnahmen vom Artenschutz (18 Klagen). Es hat sich zudem eine ungleiche räumliche Verteilung bei den Klagen gezeigt. Geklagt wurde vor allem in den westdeutschen Flächenländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Baden-Württemberg. Demgegenüber konnte für die Jahre 2021 bis 2023 in Bremen, Hamburg und Thüringen kein Fall ermittelt werden. Es bestehen jedoch Unsicherheiten, inwieweit es sich um Einmaleffekte oder längerfristige Trendverschiebungen handelt.
Sind die Umweltverbandsklagen eine der Hauptursachen für den stockenden Ausbau der Windenergie?
Im Rahmen eines Forschungsvorhabens im Auftrag des Umweltbundesamtes wurden einmalig für 2017 Klagefälle zu Windenergieanlagen gesondert ausgewertet. Diese Ergebnisse zeigen insbesondere für die Windenergie einen Zusammenhang zwischen der Häufigkeit von Verbandsklagen und der Anzahl von Vorhaben. Beide waren 2017 am höchsten und sind seither rückläufig. Eine Auswertung aller Klagen gegen Windenergievorhaben für das Jahr 2017 hat ergeben, dass die Vorhaben am häufigsten von betroffenen Nachbarn oder von anderen Windenergie-Betreibern beklagt wurden. Im Zeitraum 2014 bis 2017 konnten den Umweltverbänden nur bis zu 7 Prozent der Klagen gegen Genehmigungen von Windenergieanlagen zugerechnet werden. Damit lässt sich verhältnismäßig sicher ausschließen, dass das Klageverhalten der Umweltverbände als Hauptursache für den stockenden Ausbau der Windenergie in Betracht kommt. Die Gründe für den schleppenden Ausbau dürften vielschichtiger sein. Um hier zu belastbaren Aussagen zu kommen, müssten auch andere Faktoren, wie beispielsweise die Entwicklung der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder der Umfang der für den Windenergieausbau zur Verfügung gestellten Flächen berücksichtigt werden.
Zuletzt waren die Klagen gegen Windenergievorhaben rückläufig. Gab es im Zeitraum 2017 bis 2020 noch 63 Klagen, so sank diese Zahl im Zeitraum 2021 bis 2023 auf 36 Klagen. Für den Zeitraum 2024 bis 2025 konnten nach vorläufigen Erhebungen 21 Klagen ermittelt werden.
Wie lange dauern Verfahren von Umweltverbänden zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen über den Bau von Infrastrukturvorhaben?
Im Rahmen des vom Umweltbundesamt beauftragten Monitorings der Nutzung der Umweltverbandsklage in Deutschland wurde seit der umfassenderen Änderung des UmwRG im Jahr 2017 insbesondere für Straßen- und Schienenbauvorhaben auch untersucht, wie sich die Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Klageerhebung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung entwickelten und mit dem davorliegenden Zeitraum seit Einführung der Umweltverbandsklage ab 2007 verglichen. Ab dem Jahr 2021 wurde die Untersuchung auf Windenergieanlagen sowie Energie-/Leitungsanlagen erweitert.
In Bezug auf Straßen- und Schienenprojekte ergibt sich für den Zeitraum 2017 bis 2023 eine durchschnittliche Verfahrensdauer aller ermittelten erstinstanzlichen Entscheidungen der unterschiedlichen Verwaltungsgerichtszweige von 23,7 Monaten. Im Vergleich lag die durchschnittliche Verfahrensdauer im Zeitraum 2007 bis 2015 noch leicht höher bei 24,8 Monaten. Dabei konnte ein signifikanter Unterschied der Verfahrensdauer bei den unterschiedlichen Verwaltungsgerichten ermittelt werden. Diese lagen mit durchschnittlich 17,6 Monaten beim Bundesverwaltungsgericht und 19,4 Monaten bei den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen deutlich niedriger als bei den Verwaltungsgerichten.
Bei Windenergieanlagen und Energie- und Leitungsvorhaben lag die durchschnittliche Verfahrensdauer im Zeitraum 2021 bis 2023 bei 24,7 Monaten und ist damit nur leicht höher als bei den oben genannten Infrastrukturvorhaben.
Wir werden diese Erhebungen fortführen, um die mit der aktuellen Novelle des UmwRG in 2026 auch beabsichtigte Beschleunigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu evaluieren.