Voraussetzungen der Anerkennung
Vereinigungen, die als Umweltvereinigung anerkannt werden möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Vereinigungen, die als Umweltvereinigung anerkannt werden möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Das Verbandsklagerecht in Deutschland können nur Vereinigungen nutzen, die gemäß § 3 UmwRG zum Zeitpunkt der Klageeinlegung anerkannt sind.
Die Voraussetzungen, die für die Anerkennung als Umweltvereinigung erfüllt werden müssen, regelt § 3 Absatz 1 UmwRG. Erfüllt eine Vereinigung diese Voraussetzungen, besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Im Einzelnen muss die Vereinigung:
Eine Vereinigung ist ideell bestimmt, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Nach der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 552/06) kommt es darauf an, dass sie ihre Ziele ohne eigene materielle Interessen verfolgt, also nicht kommerziell tätig ist. Darüber hinaus ist entscheidend, dass die Vereinigung die Ziele des Umweltschutzes vorwiegend fördert. „Vorwiegend“ bedeutet, dass die in der Satzung genannten Ziele des Umweltschutzes der prägende Zweck oder der Hauptzweck der Vereinigung sein müssen.
Die Umweltvereinigung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens drei Jahren bestehen und in diesem Zeitraum die satzungsgemäßen Ziele des Umweltschutzes auch tatsächlich gefördert haben. Zum Nachweis der Tätigkeit muss die Umweltvereinigung der Anerkennungsstelle Nachweise vorlegen wie Jahresberichte, Pressemitteilungen, Mitgliederzeitschriften oder Rundbriefe.
Die Umweltvereinigung muss nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UmwRG die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bieten. Dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen. Die Voraussetzung der sachgerechten Aufgabenerfüllung soll sicherstellen, dass die in der Satzung angegebenen Ziele nicht nur auf dem Papier stehen, sondern die Vereinigung diese auch tatsächlich verfolgt. Die Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 552/06) führt dazu aus, dass die Vereinigung organisatorisch so aufgebaut sein sollte, dass sie die anspruchsvollen Mitwirkungsrechte qualitativ, quantitativ und auch zeitlich in zufriedenstellender Weise wahrnehmen kann.
Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 UmwRG muss die Vereinigung gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen. Dies bedeutet, dass ihre Tätigkeit darauf gerichtet sein muss, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Den Nachweis der Gemeinnützigkeit kann eine Vereinigung beispielsweise durch die Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts erbringen. Sollte ein solcher nicht vorliegen, kann sie die Gemeinnützigkeit auch mit Unterlagen belegen, aus denen die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet hervorgeht.
Als weiteres Kriterium muss die Vereinigung binnendemokratisch organisiert sein. Sie muss jede Person als Mitglied aufnehmen, die dies wünscht und den Vereinigungszweck fördern möchte, und jedem Mitglied volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung verleihen (so genanntes Jedermann-Prinzip). Beitrittsbedingungen, die nur von einem bestimmten Personenkreis erfüllt werden können, sind nicht zulässig. Eine Sonderregelung zum Jedermann-Prinzip gibt es für Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht (Dachorganisationen). Diese Organisationen müssen das Jedermann-Prinzip nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Halbsatz 2 UmwRG nicht selbst erfüllen, wenn die Mehrzahl der Mitgliedsorganisationen das Jedermann-Prinzip erfüllt.
Liegen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 UmwRG vor, prüft die zuständige Behörde zusätzlich, ob die Vereinigung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3, Teilsatz 2 UmwRG im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen zusätzlich die Beteiligungs- und Klagerechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung (§§ 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz).
Nach § 3 Absatz 1 Satz 3 letzter Teilsatz UmwRG hat die zuständige Behörde im Bescheid den „räumliche(n) Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht“ anzugeben. Eine anerkannte Vereinigung kann die Rechte aus der Anerkennung in dem angegebenen räumlichen Bereich, bspw. bundesweit, in einem Bundesland oder in einem Landkreis, wahrnehmen.
Ausländische Umweltvereinigungen können ebenfalls anerkannt werden. Sie müssen dieselben Voraussetzungen wie inländische Vereinigungen erfüllen. Sie können aber schon vor der Entscheidung über die Anerkennung Widerspruch einlegen oder klagen. Hierfür ist es notwendig, dass sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen und einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben (§ 2 Absatz 2 Satz 2 UmwRG). Dadurch erleichtert das UmwRG ausländischen Umweltvereinigungen den Zugang zu Gerichten in Deutschland.