Was bestimmt den Erfolg des Erneuerbare-Energien-Gesetzes?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersetzte im Jahr 2000 das bereits seit 1991 gültige Stromeinspeisungsgesetz. Das EEG verfolgt nach § 1 Satz 1 den Zweck,
- „insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen,
- die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern,
- fossile Energieressourcen zu schonen und
- die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.“
Seit dem EEG 2021 ist im § 4 d der leistungsbezogene Ausbaupfad für die Nutzung der erneuerbaren Energie (EE) im Strombereich festgelegt: im Jahr 2030 sollen 71 Gigawatt Windenergie an Land, 100 Gigawatt Photovoltaik und 8,4 Gigawatt Biomasseanlagen installiert sein. Damit sollen im Jahr 2030 65 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus EE stammen. Vor dem Jahr 2050 soll der gesamte Strom, der in Deutschland erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt werden.
Das EEG verpflichtet die Netzbetreiber, EE-Anlagen vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den erzeugten Strom vorrangig abzunehmen und weiterzuleiten. Diese Verpflichtung besteht für alle EE-Anlagen. Mit Einspeisevergütung oder Marktprämie vergütet wird allerdings nur der Strom aus Anlagen, bei denen aufgrund der Erzeugungskosten des Stroms ein wirtschaftlicher Betrieb ohne Förderung nicht möglich ist. Deshalb werden Anlagen zur Nutzung von Windenergie, Solarstrahlung, Erdwärme (Geothermie) generell nach dem EEG gefördert. Biomasseanlagen erhalten dagegen nur bis zur Größe von 20 Megawatt (MW) und Wasserkraftanlagen nur als Neubauten eine Förderung.
Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel 20 Jahre. Bei Anlagen bis 100 Kilowatt (kW) erfolgt die Förderung durch eine feste Einspeisevergütung, differenziert nach erneuerbarer Energiequelle, Anlagenleistung und weiterer Kennwerte. Aufgrund des technischen Fortschritts und sinkender Kosten für Neuanlagen wird sie bei Bedarf für neue Inbetriebnahmen angepasst. Oberhalb der Schwelle von 100 kW ist die Direktvermarktung verpflichtend und die Förderung wird als Marktprämie ergänzend zum durchschnittlichen technologiespezifischen Marktwert (dieser ergibt sich aus dem an der Strombörse erzielbaren gemittelten Strompreis) an den Betreiber bezahlt. Bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen ab 750 kW sowie bei Biomasseanlagen ab 150 kW ist die Vergütungshöhe nicht einheitlich vorgegeben, sondern wird in Ausschreibungen ermittelt. Ebenfalls in Ausschreibungen ermittelt wird die Vergütungshöhe von Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 300 und 750 kW, sofern deren gesamte Stromerzeugung vergütet werden soll. Bei anteiligem Eigenverbrauch wird bei Dachanlagen zwischen 300 kW und 750 kW nur die Hälfte der jährlichen Stromerzeugungsmenge durch die Marktprämie gefördert. Das Ausschreibungsverfahren wird im Abschnitt „Wie funktionieren die Ausschreibungen?“ genauer beschrieben. Damit die Ausschreibungen möglichst zielgenau die unterschiedlichen spezifischen Rahmenbedingungen berücksichtigen können und die Angebote gut vergleichbar sind, werden die Ausschreibungen getrennt mit jeweils angepassten Bestimmungen für Windenergieanlagen an Land, für Photovoltaik-Freiflächenanlagen und für Biomasseanlagen durchgeführt. Windenergieanlagen auf See werden ebenfalls durch Ausschreibungen gefördert, dies ist im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) geregelt. Zusätzlich gibt es Innovationsausschreibungen mit fixer Marktprämie für neue Anlagenkombinationen, beispielsweise aus einer Photovoltaikanlage mit einem netzdienlichen Speicher. Ausschreibungen zur Festlegung der Förderhöhe wurden erstmals 2014 in das EEG aufgenommen und betrafen zunächst zur Erprobung nur Photovoltaik-Freiflächenanlagen („PV-Pilot“). Neben der Einspeisevergütung und der Marktprämie gibt es als dritte Form der Förderung den Mieterstromzuschlag, der 2017 durch das Mieterstromgesetz in das EEG eingebracht wurde und die Direktversorgung aus Photovoltaik-Dachanlagen in Wohngebäuden unterstützt. Selbstverständlich können EE-Anlagen auch ohne Inanspruchnahme von Förderung betrieben werden. Auf diesem Wege kann der erzeugte Strom explizit als Grünstrom mit einem entsprechenden Herkunftsnachweis (siehe unten) vermarktet werden (sogenannte sonstige Direktvermarktung). Bei Inanspruchnahme der EEG-Förderung ist dies auf Grund des Doppelvermarktungsverbots nicht möglich.
Über die Förderung hinaus trägt die bundesweite Wälzung, das heißt die Finanzierung der Vergütungszahlungen durch die Letztverbraucher, zum Erfolg des EEG bei. Die von den Netzbetreibern an die geförderten Anlagen ausbezahlten Einspeisevergütungen bzw. Marktprämien werden bundesweit auf die gesamte an Endverbraucher gelieferte Strommenge umgelegt (EEG-Umlage). Seit dem Jahr 2021 wird das EEG-Konto teilweise durch Zahlungen aus dem Bundeshalthalt gedeckt, sodass die EEG-Umlage abgesenkt werden konnte. Sie wird in den kommenden Jahren weiter absinken, auch weil die Förderung älterer Anlagen mit vergleichsweise hohen Vergütungssätzen endet. Jeder Stromkunde erhält bilanziell entsprechend den gleichen Anteil an gefördertem EEG-Strom, welcher auf der Stromrechnung ausgewiesen wird. Damit werden sowohl der Nutzen als auch die Kosten der EEG-Förderung auf die Stromkunden verursachergerecht umgelegt. Mit steigendem Anteil an EE, die durch das EEG eine Förderung erhalten, wird der Strommix insgesamt „erneuerbarer“.
Außerdem trägt auch der alle vier Jahre dem Bundestag vorzulegende Erfahrungsbericht zum Erfolg des EEG bei. Der Bericht dient als Grundlage für die Weiterentwicklung und Novellierung des Gesetzes. Darüber hinaus gibt es eine Clearingstelle EEG, die Streitfälle zwischen den betroffenen Akteuren – im Wesentlichen die Anlagen- und Netzbetreiber – klärt. Aufgrund dieser Gestaltung des EEG sind die Transaktionskosten im Vergleich zu anderen Förderinstrumenten deutlich geringer. Hinzu kommt ein erheblicher volkswirtschaftlicher Nutzen.
Dem wachsenden Wunsch der Endverbraucher nach Grünstrom und Transparenz in der Stromkennzeichnung trägt das EEG Rechnung, indem es Herkunfts- und Regionalnachweise regelt. Im Herkunftsnachweisregister wird die Erzeugung und der Verbrauch von Strom aus EE, der ohne die Förderung des EEG erzeugt wurde, mittels Herkunftsnachweisen nachvollzogen. Der Anteil des nach dem EEG geförderten Stroms wird in der Stromkennzeichnung aller Verbraucher ausgewiesen, darf jedoch nicht als Ökostrom vermarktet werden (Doppelvermarktungsverbot). Für eine Versorgung mit Ökostrom, die über diesen EEG-geförderten Anteil hinausgeht, braucht es also Strom, der einen Herkunftsnachweis besitzt. Durch das Regionalnachweisregister können Energieversorger ausnahmsweise die EEG-geförderte Stromproduktion bestimmter EE-Erzeugungsanlagen gezielt Verbrauchern in einem bestimmten Umkreis zuweisen. Einzelheiten zur Führung der Register sind in der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) geregelt. Beide Register werden durch das Umweltbundesamt geführt.
Wie funktionieren die Ausschreibungen?
Alle Ausschreibungen werden von der Bundesnetzagentur organisiert und durchgeführt. Dabei wird eine zügige und verlässliche Projektumsetzung angestrebt, Verstöße dagegen führen zu finanziellen Einbußen für den Projektierer. Der Projektierer muss finanzielle Sicherheiten leisten, welche bei Verzögerungen der Inbetriebnahme als Strafzahlungen einbehalten werden (sogenannte Pönalen). Zur Kontrolle der umzulegenden Förderkosten und um übermäßige Renditen zu vermeiden, ist für jede Technologie (Windenergie an Land, Photovoltaik-Freiflächenanlagen, Photovoltaik-Dachanlagen, Biomasse) ein Höchstwert für die Angebote vorgesehen. Die Höchstwerte werden entsprechend der Markt- und Kostenentwicklung der Anlagentechnik fortgeschrieben.
Projekte für Windenergie an Land benötigen zur Teilnahme an der Ausschreibung eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG). Diese Genehmigung ist eine maßgebliche Hürde bei der Projektentwicklung. Nicht wenige Projekte scheitern an der Genehmigungsfähigkeit. Für die Genehmigung und die hierbei vorzulegenden Unterlagen wendet der Projektentwickler in der Regel bis zu 10 % der gesamten Projektkosten auf. Die Anforderung einer Genehmigung wird durch strenge Bestimmungen zur Umsetzungsfrist der Projekte ergänzt: Die Inbetriebnahme muss spätestens 24 Monate nach Zuschlagserteilung erfolgen, ansonsten ist eine Strafzahlung (Pönale) fällig. Sofern die Inbetriebnahme auch nach 30 Monaten noch nicht stattgefunden hat, verfällt der Zuschlag. Unter normalen Bedingungen sind diese Fristen gut einzuhalten, allerdings kann es beispielsweise bei Rechtsstreitigkeiten zu unvorhersehbaren Verzögerungen kommen, so dass die genannten Bestimmungen, auch wenn in Härtefällen Ausnahmen möglich sind, gerade für kleine Projektentwickler ein deutliches Risiko darstellen. Wegen der besseren Windbedingungen sind Anlagen in Norddeutschland in der Regel wirtschaftlicher als in Süddeutschland, darum wurden im Norden auch in der Vergangenheit bereits deutlich mehr Windenergieanlagen zugebaut und die Stromnetze sind bereits zeitweise ausgelastet.
Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen reicht die Erfahrung mit Ausschreibungen im Rahmen der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) bereits in das Jahr 2015 zurück. Diese frühen Erfahrungen flossen in die ausschreibungsrelevanten Regelungen des EEG ein. Photovoltaikanlagen nehmen ab einer Größe von 750 kW an den Ausschreibungen teil und dürfen nicht größer als 20 MW sein, unabhängig davon ob sie auf einem Dach, einem sonstigen Gebäude oder einer Freifläche geplant sind. Um die Flächeninanspruchnahme gering zu halten, dürfen EEG-geförderte Photovoltaikanlagen nur auf bestimmten, minderwertigen Flächentypen geplant werden. Inwieweit hierzu auch landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten gehören, dürfen die Bundesländer jeweils selbst regeln. Eine möglichst vollständige und zügige Umsetzung der bezuschlagten Projekte wird zum einen durch die zeitnah zum Zuschlag zu leistende Sicherheitszahlungen, zum anderen durch die Abschläge auf den anzulegenden Wert bei Realisierung später als 18 Monaten nach Zuschlagserteilung erreicht. Verzögert sich die Inbetriebnahme um mehr als 24 Monate nach der Zuschlagserteilung, verfällt der Zuschlag. Bei Photovoltaik-Dachanlagen die an Ausschreibungen teilnehmen gilt eine abschlagsfreie Realisierungsfrist von 9 Monaten; der Zuschlag verfällt 12 Monate nach Erteilung.
Biomasseanlagen wurden wie Windenergieanlagen mit der EEG-Novelle 2017 in das Ausschreibungssystem aufgenommen. Die bisherigen Gebotsrunden waren deutlich unterzeichnet. Das wichtigste Merkmal an den Ausschreibungen für Biomasseanlagen ist die Teilnahmemöglichkeit für bestehende Anlagen, deren bisheriges Förderende in spätestens 8 Jahren erreicht ist. Hiervon wurde vielfach Gebrauch gemacht, Bestandsanlagen stellen die Mehrzahl der Gebote. Die Folgeförderung ist nur einmalig möglich und umfasst 10 Jahre. Technisch und wirtschaftlich sinnvoll sowie politisch gewollt ist die Erhöhung der Flexibilität von Biomasseanlagen als Ausgleichselement im Strommarkt. Deshalb bekommen neue Biogasanlagen seit dem EEG 2014 nur die volle Förderung, wenn sie für eine Leistung von mehr als dem Doppelten des Jahresdurchschnitts ausgelegt sind. Mit dem EEG 2021 wurde diese Anforderung um 5 Prozentpunkte erhöht. Zusätzlich wird dann zum Ausgleich der Kosten für das größere Blockheizkraftwerk ein sogenannter Flexibilitätszuschlag in Höhe von 65 € pro kW installierter Leistung und Jahr gewährt. Für Biogasanlagen, die bis 2014 in Betrieb gingen, wird dieser Anreiz durch die sogenannte Flexibilitätsprämie gesetzt. Sie bezieht sich nur auf die flexibel bereitgestellte zusätzlich installierte Leistung und beträgt 130 € pro kW und Jahr. Bedingung und Voraussetzung für die finanzielle Ausnutzung der marktgerechten flexiblen Einspeisung ist die Direktvermarktung des Stroms. Seit dem EEG 2021 muss die Anlage im jeweiligen Kalenderjahr zusätzlich in mindestens 4.000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugen, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung in Anspruch nimmt. Besonders flexibel betriebene Biomethananlagen werden seit dem EEG 2021 in einem gesonderten Ausschreibungssegment mit einem höheren Höchstvergütungssatz gefördert. Ab dem Jahr 2022 werden in dieser Kategorie nur Anlagen in der Südregion berücksichtigt. Auch für andere Biomasseanlagen findet ab 2022 eine räumliche Steuerung statt, mit dem Ziel, dass mindestens 50 Prozent des bezuschlagten Volumens auf die Südregion fällt. Um den Wettbewerb zu erhöhen, wurde zudem die sogenannte endogene Mengensteuerung eigeführt, durch die bei einer Unterzeichnung in der Ausschreibungsrunde lediglich 80 Prozent der zulässigen Gebote einen Zuschlag erhalten. Biomasseanlagen, die an der Ausschreibung teilnehmen wollen, müssen weitere Bedingungen erfüllen, zum Beispiel dürfen Getreidekorn oder Mais im Substratmix maximal 40 Prozent ausmachen (sogenannter „Maisdeckel“) und die Stromerzeugung muss fernsteuerbar sein. Einige Anlagen wie zum Beispiel Güllekleinanlagen (mindestens 80 Prozent Gülle und maximal 150 kW installierte Leistung) können ohne Teilnahme an der Ausschreibung eine EEG-Vergütung erhalten. Für Güllekleinanlagen wurde zudem die Möglichkeit einer Anschlussförderung außerhalb der Ausschreibungen geschaffen.
Besondere Formen der Ausschreibung sind die Innovationsausschreibung und die grenzüberschreitende Ausschreibung.
Innovationsausschreibungen
Mit den Innovationsausschreibungen sollen Anlagenkombinationen gefördert werden, die eine möglichst bedarfsgerechte Stromerzeugung unterstützen. Dies können Zusammenschlüsse mehrerer EE-Anlagen verschiedener Technologien, oder EE-Anlagen mit Speichern sein, welche über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen. Bisher haben sich fast ausschließlich EE-Anlagen mit Speichern durchgesetzt. Erfolgreiche Gebote erhalten eine fixe Marktprämie, die unabhängig von den Erträgen aus der Direktvermarktung gezahlt wird. Sie entfällt allerdings bei negativen Börsenstrompreisen. Die früheren technologieübergreifenden Ausschreibungen sind in den Innovationsausschreibungen aufgegangen.
Grenzüberschreitende Ausschreibungen
Grenzüberschreitende Ausschreibungen sollen den europäischen Strommarkt beleben und werden in der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) genauer geregelt. Prinzipiell wird entweder in beiden teilnehmenden Ländern jeweils eine Ausschreibung für grenznahe Anlagen im anderen Land geöffnet. Alternativ findet eine gemeinsame Ausschreibung statt. In beiden Fällen braucht es begleitende völkerrechtliche Vereinbarungen, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen und die finanzielle Belastung gleichmäßig zu verteilen. Grenzüberschreitende Ausschreibungen können 5 % der jährlich ausgeschriebenen Anlagenleistung umfassen. Erprobt wurden sie von Dänemark und Deutschland Ende 2016 in nationalen Ausschreibungen von Freiflächen-Solaranlagen, die jeweils für Anlagen aus dem Nachbarland geöffnet waren.
Welche Möglichkeiten haben private Haushalte, ihre Stromkosten zu senken?
Weniger Strom zu verbrauchen, ist die effektivste und umweltfreundlichste Methode, um Stromkosten zu minimieren. Hierzu gibt es verschieden Möglichkeiten, die im Artikel „Energiesparen im Haushalt“ erläutert werden.
Mit einer Photovoltaikanlage kann ein Teil des eigenen Strombedarfs gedeckt werden: Die Stromerzeugungskosten liegen deutlich unterhalb der Bezugskosten was zu einer finanziellen Ersparnis führt. Die Überschüsse aus der Photovoltaikanlage werden in das Netz eingespeist, dafür erhält der Betreiber eine Einspeisevergütung (siehe oben). Auch in Mehrparteienhäusern sind solche Lösungen umsetzbar, beispielsweise im Rahmen eines Mieterstrommodells.
Die eigene Stromerzeugung erfreut sich großer Beliebtheit: Die Umweltbewusstseinsstudie 2018 ergab, dass ein Fünftel der Befragten bereits eine eigene Anlage zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien angeschafft hat und sich vorstellen könnte, dies wieder zu tun. Eine Alternative zur eigenen Anlage ist die finanzielle Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage – für diese Option hatten sich vier Prozent der Befragten entschieden.