Die Verordnung soll die Wasserknappheit in der Europäischen Union in Folge des Klimawandels durch Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung verringern und den Mitgliedstaaten die Umsetzung mit einheitlichen Vorgaben erleichtern. Ziel ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Förderung der Kreislaufwirtschaft.
Die Verordnung ergänzt die bestehenden EU-Regelungen zum europäischen Umweltrecht - hier vor allem die Kommunalabwasserrichtlinie (91/271/EWG), die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG), die Grundwasser-Richtlinie (2006/118/EG geändert durch 2014/80/EU) und die Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG) sowie die Gesetzgebung zur Lebensmittelsicherheit mit den Verordnungen ((EG) Nr. 178/2002) zum Lebensmittelrecht, zur Lebensmittelhygiene ((EG) Nr. 852/2004), zu mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel ((EG) Nr. 2073/2005) und die Verordnung über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln ((EG) Nr. 1881/2006)).
Die Verordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung ist auf die landwirtschaftliche Bewässerung beschränkt, weil diese in einigen Mitgliedstaaten wirtschaftlich sehr relevant ist und dafür ein großer Teil des Wassers verwendet wird. Spanien, Italien, Griechenland, Zypern, Frankreich und Portugal nutzen aufbereitetes Wasser bereits seit vielen Jahren zur Bewässerung – mit sehr unterschiedlichen Regelungen. Diese Unterschiede führen nach Ansicht der Europäischen Kommission zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen.
Neben einheitlichen Mindestanforderungen an die Wasserqualität (siehe Tabelle) und die Überwachung sind ein Risikomanagement und Bestimmungen zur Datentransparenz die wesentlichen Elemente der Verordnung. Die Anforderungen an die Aufbereitung und Überwachung richten sich an die Aufbereitungsanlage. Diese kann entweder in ein kommunales Klärwerk integriert werden oder eine gesonderte Anlage sein.