Infektionsschutz

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Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Im Anerkennungsverfahren gemäß Paragraph 18 Absatz 4 IfSG wird festgelegt, welche Mittel und Verfahren bei behördlich nach Paragraph 17 IfSG angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge, Krätzmilben und Kopfläuse eingesetzt werden dürfen.

Ziel des Infektionsschutzgesetzes in Deutschland ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Verbreitung zu verhindern. Paragraph 17 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt die zuständigen Behörden, Bekämpfungsmaßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge, Krätzmilben und Kopfläusen zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten anzuordnen. Ein Gesundheitsschädling ist gemäß Paragraph zwei Nummer 12 IfSG „ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können“. Bei behördlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen nach Paragraph 17 IfSG dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die durch das Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) anerkannt worden sind. Für eine Anerkennung müssen sie sich als hinreichend wirksam erweisen und dürfen keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben.

Anerkennung der Mittel und Verfahren, Prüfung der Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit
Das UBA ist die für die Anerkennung der Mittel und Verfahren gemäß Paragraph 18 Absatz 4 IfSG zuständige Bundesoberbehörde. Im UBA werden sowohl die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltrisikobewertung) als auch die Prüfung der Wirksamkeit (Prüflabor Gesundheitsschädlinge) durchgeführt. Anerkannte Mittel und Verfahren werden auf der Homepage des UBA in Form einer Paragraph 18 Liste veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Zudem prüft das UBA auch die Umweltverträglichkeit von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion nach Paragraph 18 Absatz 3 IfSG. Für die Listung dieser Mittel und Verfahren ist das Robert Koch-Institut zuständig.

Kein geeignetes Mittel/Verfahren verfügbar – was nun?
Zuständige Behörden, die im Bekämpfungsfall auf der Paragraph 18 Liste kein geeignetes Mittel oder Verfahren vorfinden, müssen sich gemäß Paragraph 18 IfSG Absatz 1 die Zustimmung des Umweltbundesamtes für die Verwendung anderer als der gelisteten Mittel und Verfahren einholen. Das Umweltbundesamt berät darüber hinaus die zuständigen Behörden über verfügbare Mittel und Verfahren und neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung. Anfragen können an ifsg18 [at] uba [dot] de gestellt werden.