Infektionsschutz: Informationen zu den rechtlichen Grundlagen
Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.
Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.
Die Durchführung des Anerkennungsverfahrens gemäß Paragraph 18 IfSG obliegt dem Umweltbundesamt (UBA). Im UBA werden sowohl die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltrisikobewertung) als auch die Prüfung der Wirksamkeit (Prüflabor Gesundheitsschädlinge) durchgeführt. Für die Anerkennung der Mittel und Verfahren werden auch die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit geprüft. Benannt ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als Einvernehmensbehörde für die Prüfung der Auswirkungen von Mitteln und Verfahren auf die Gesundheit von Beschäftigten als Anwendende. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Gesundheit aller anderen als der Beschäftigten als Anwendende obliegt dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als zuständige Einvernehmensbehörde. Nur für Arzneimittel erfolgt die Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als zuständige Einvernehmensbehörde.
Wenn bereits gleichwertige Prüfungen und Zulassungen in Verfahren nach Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012), Pflanzenschutzmittel-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) oder nach Arzneimittelgesetz erfolgt sind, dann unterbleibt eine erneute Prüfung.
Die anerkannten Mittel und Verfahren werden im Internet als § 18 Liste IfSG veröffentlicht. Änderungen, wie z.B. Neuaufnahmen, Erweiterungen, Übertragungen oder Streichungen werden zeitnah bekannt gemacht.
Auch der Widerruf der Anerkennung ist gesetzlich verankert. Paragraph 18 Absatz 7 IfSG regelt die Fälle, in denen eine Anerkennung zwingend zu widerrufen ist beziehungsweise in denen die Anerkennung widerrufen werden kann.
Der Begriff „Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren“ wurde dem aktuellen Stand angepasst und durch „Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben oder Kopfläusen“ ersetzt.
In Paragraph 18 Absatz 1 Satz 2 IfSG ist geregelt, dass bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 die anordnende Behörde mit Zustimmung der zuständigen Bundesoberbehörde zulassen kann, dass andere Mittel oder Verfahren als die behördlich anerkannten verwendet werden.