Kommission Gesundheitsschädlinge - Infektionsschutzgesetz

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Die Kommission Gesundheitsschädlinge berät das Umweltbundesamt in seinen Aufgaben nach Paragraph 18 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie im Bereich des Managements von Gesundheitsschädlingen. Per Definition sind Gesundheitsschädlinge Tiere, die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen können. Für behördlich angeordnete Maßnahmen regelt der Paragraph 18 IfSG ihre Bekämpfung.

Hintergrund

Klimawandel⁠, globaler Warenverkehr sowie hohe Bevölkerungsdichten und Reiseaufkommen führen weltweit zur vermehrten Ausbreitung von Schädlingen. Einige davon können Krankheitserreger auf den Menschen übertragen (Vektoren) und erfordern eine behördlich angeordnete Bekämpfung, die in Deutschland bei behördlich angeordneten Maßnahmen durch das IfSG, Paragraphen 16 und 17, geregelt wird. Es dürfen dann, bis auf wenige Ausnahmen, nur Produkte, Fallen und Köderstationen verwendet werden, die gemäß Paragraph 18 IfSG anerkannt sind. Grundpfeiler der Anerkennung sind die Bewertungen der Wirksamkeit, Umweltrisiken und gesundheitlichen Auswirkungen. Alle anerkannten Produkte, Fallen und Köderstationen werden vom Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) in der § 18 Liste IfSG im Internet veröffentlicht. Die § 18 Liste IfSG wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

Ziele und Aufgaben

Die Kommission Gesundheitsschädlinge berät das UBA in folgenden Punkten:

  • Wirksamkeitsprüfungen und –bewertungen von Mitteln gegen Gliedertiere, Rodentiziden, Repellentien, und nicht-chemischen Bekämpfungsmethoden gegen Gesundheits- und Hygieneschädlinge
  • Forschung und Bereitstellung von Informationen zu Resistenzen gegenüber den oben genannten Produkten
  • Entwicklung von biozidfreien Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
  • Empfehlungen zum Einsatz von Produkten und Methoden, einschließlich dem Erkennen von Indikationslücken, d.h. dem Fehlen von Produkten bezogen auf Zielorganismus und Anwendungsbereich
  • Sammeln und Bereitstellen von Informationen über Verbreitung und Vorkommen von einheimischen und neu in Deutschland auftretenden Gesundheitsschädlingen
  • Entwicklung von Strategien zur nachhaltigen Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen

Geschichte und Zusammensetzung der Kommission

Die in die Kommission berufenen Expert*innen, ständige Gäste und UBA-Mitarbeitende tauschen sich zu aktuellen Problemen, dem wissenschaftlichen Stand und der praktischen Anwendung und Weiterentwicklung von Produkten und nicht-chemischen Alternativen zur Nage- und Gliedertierbekämpfung aus. Ursprünglich war die Kommission im Bundesgesundheitsamt angesiedelt und wurde nach dessen Auflösung in das UBA überführt. Die Federführung des organisatorischen Ablaufs der Anerkennung von Produkten und Verfahren nach Paragraph 18 IfSG lag bis 2017 beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und ging danach ebenfalls auf das UBA über. Der*die Präsident*in des UBA beruft Expert*innen als ehrenamtliche Kommissionsmitglieder für eine dreijährige Sitzungsperiode. Als ständige Gäste nehmen Vertreter*innen des Bundesministeriums für Gesundheit (⁠BMG⁠) des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung (⁠BMEL⁠), des Bundesinstituts für Risikobewertung (⁠BfR⁠), des Robert Koch-Instituts (⁠RKI⁠), des Julius Kühn-Instituts (JKI), des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) und des Zentralkrankenhauses der Bundeswehr zusammen mit Wissenschaftler*innen des UBA an den vertraulichen Sitzungen teil. Die Sitzungen finden bis zu zweimal jährlich statt.

Mitglieder der Kommission

Prof. Michael Faulde, Bundeswehr (Vorsitzender)
Dipl.-Biol. Kai Gloyna, Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Rainer Oehme, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Dr. Lutz Fischer, Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Dr. Kohelia Choudhury, Institut für Hygiene und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg

Geschäftsstelle

DirProf Dr. Erik Schmolz, UBA, Fachbereichsleiter IV

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Schlagworte:
 Gesundheitsschädlinge  Hygieneschädlinge  Bekämpfung  § 18 Infektionsschutzgesetz  Vektoren  Nagetiere  Wirksamkeit  Gliedertier