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Ökodesign-Verordnung

Die EU-Ökodesign-Verordnung verfolgt das Ziel, Umweltwirkungen von Produkten über ihren gesamten Lebensweg zu verringern. Sie schafft den rechtlichen Rahmen zur Festlegung ökologischer Mindestanforderungen an Produkte auf dem europäischen Markt und zur Einführung digitaler Produktpässe, fördert Energieeffizienz und Langlebigkeit von Produkten und stärkt die Kreislaufwirtschaft.

Inhaltsverzeichnis

Überblick Ökodesign-Verordnung

Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 zur „Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte“ (engl. Ecodesign for Sustainable Products Regulation ESPR) ist eine zentrale europäische Gesetzgebung, unter der Umweltanforderungen an Produkte definiert werden. Sie löste zum 18.07.2024 die bisherige Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG zur „Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte“ ab und geht in etlichen Punkten erheblich über diese hinaus.

Im Mittelpunkt der Ökodesign-Verordnung stehen die weitere Stärkung der Energieeffizienz und der Ressourcen- und Materialeffizienz, der ganzheitliche Blick auf den jeweiligen Produktlebenszyklus, die Digitalisierung (z.B. durch Digitale Produktpässe mit Informationen zum jeweiligen Produkt) sowie die Stärkung der Kreislaufwirtschaft:

 

Anwendungsbereich: Während die Ökodesign-Richtlinie nur energieverbrauchsrelevante Produkte – etwa Haushaltsgeräte – erfasste, gilt die Ökodesign-Verordnung für nahezu alle Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt (mit wenigen Ausnahmen). Neu ist außerdem: Nicht nur Endprodukte, sondern auch Zwischenprodukte können reguliert werden.

 

Produktanforderungen: Der bisherige Schwerpunkt auf Mindestanforderungen an die Energieeffizienz bleibt erhalten und wird systematisch ergänzt und weiterentwickelt. Neben der Energieeffizienz gewinnen Ressourcen- und Materialeffizienz künftig noch stärker an Bedeutung. Dadurch wird der gesamte Lebenszyklus eines Produkts – von der Herstellung über die Nutzung bis zur Entsorgung – umfassender in den Blick genommen. Berücksichtigt werden nun auch Aspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Schadstofffreiheit sowie weitere kreislaufwirtschaftsfördernde Aspekte.

 

Digitale Produktpässe: Eine wesentliche Neuerung ist die verbindliche Einführung sogenannter digitaler Produktpässe (DPP). Sie sollen Transparenz schaffen und relevante Informationen entlang der gesamten Wertschöpfungskette bereitstellen. Welche Produktgruppen zuerst einen Pass benötigen und welche Daten enthalten sein müssen, wird schrittweise durch delegierte Rechtsakte produktspezifisch festgelegt.

 

Öffentliche Beschaffung: Die Verordnung ermöglicht die Einführung verbindlicher Umweltkriterien in öffentlichen Ausschreibungen – etwa in Form von technischen Mindeststandards, Leistungskriterien oder Zielvorgaben. Über delegierte Rechtsakte wird festgelegt, welche Anforderungen für bestimmte Produktgruppen gelten. Öffentliche Stellen sind künftig verpflichtet, nachhaltige und ressourcenschonende Produkte zu bevorzugen, die den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft entsprechen.

 

Umgang mit unverkaufter Verbraucherware:  Die Verordnung schafft einen Rechtsrahmen für den verantwortungsvolleren Umgang mit unverkaufter Verbraucherware und sieht hierzu sowohl Beschränkungen der Vernichtung als auch Offenlegungs- und Informationspflichten vor. Ziel ist es zu verhindern, dass neuwertige Produkte – etwa Kleidung bzw. Textilien oder Elektrogeräte – allein aus wirtschaftlichen Gründen entsorgt werden. Stattdessen sollen sie vorrangig wiederverwendet werden. Ziel dabei ist es, Ressourcen zu schonen, Produkte länger im Kreislauf zu halten und Abfallströme deutlich zu reduzieren.

 

Rechtscharakter: Im Unterschied zur Richtlinie ist eine Verordnung in ihrer Gesamtheit rechtsverbindlich. Das bedeutet: Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Dadurch entstehen einheitliche und verbindliche Regeln im Binnenmarkt, ohne dass es durch nationale Umsetzungen zu Verzögerungen kommt.

Im Folgenden wird ausschließlich auf die Festlegung ökologischer Mindestanforderungen im Rahmen der Ökodesign-Verordnung näher eingegangen. Weitere Regelungsbereiche der Verordnung – insbesondere zum Digitale Produktpass, den Vorgaben für die öffentliche Beschaffung sowie den Regelungen zum Umgang mit unverkaufter Verbraucherware – werden an dieser Stelle bewusst ausgeklammert. Diese Inhalte werden in Kürze auf entsprechenden spezifischen Themenseiten ergänzt.

Betroffene Produkte, Arbeitsplan und Auswahl von Produktgruppen

Grundsätzlich erfasst die Verordnung alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte. Ausgenommen sind lediglich wenige ausdrücklich benannte Bereiche, darunter Fahrzeuge, Lebensmittel und Futtermittel sowie Arzneimittel.

Konkret bedeutet dies, dass sämtliche Produktgruppen, für die bereits unter der Ökodesign-Richtlinie Mindestanforderungen festgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2026 schrittweise in den Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung (ESPR) überführt werden. Die nachfolgende Tabelle zeigt die von Ökodesign-Anforderungen und/oder Energieverbrauchskennzeichnung betroffene Produktgruppen. Spezifische Details zu den jeweiligen Produktgruppen inklusive Verweise auf die jeweils geltenden Produktverordnungen sind in dieser Produktliste auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Tabelle mit verschiedenen Produktgruppen und Angabe, ob sie reguliert sind Von Ökodesign-Anforderungen und/oder Energieverbrauchskennzeichnung regulierte Produktgruppen
Quelle: Umweltbundesamt

Downloads:

Die Europäische Kommission legt in einem Arbeitsplan fest, für welche Produktgruppen in den kommenden Jahren Ökodesign-Anforderungen entwickelt bzw. überarbeitet werden. Der erste Arbeitsplan im Rahmen der Ökodesign-Verordnung wurde im April 2025 veröffentlicht und gilt für den Zeitraum 2025–2030. Eine Zwischenbewertung ist für 2028 vorgesehen.

Priorität haben insbesondere folgende Produktgruppen:

 

  • Endprodukte: Textilien (insbesondere Bekleidung), Möbel, Matratzen, Reifen
  • Zwischenprodukte: Eisen und Stahl, Aluminium
  • Horizontale Anforderungen: Reparierbarkeit (inkl. Reparaturscore), Recyclingfähigkeit sowie Einsatz von Rezyklaten bei Elektro- und Elektronikgeräten

 

Die Auswahl der zu regulierenden Produktgruppen erfolgt auf Basis einer umfassenden Bewertung durch das Joint Research Center (JRC), der Forschungseinrichtung der EU Kommission. Dabei soll sichergestellt werden, dass Ökodesign dort ansetzt, wo der größte Nutzen für Umwelt und Wirtschaft erzielt werden kann. Weitere Details der zugrunde liegenden Bewertung finden sich im zugehörigen Bericht der Europäischen Kommission. Berücksichtigt werden dabei insbesondere:

 

  • das Verbesserungspotenzial in Bezug auf Klima-, Umwelt- und Ressourcenschonung bei angemessenen Kosten,
  • die Marktbedeutung (Verkaufs- und Handelsvolumen in der EU),
  • die Klima- und Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg (Energie- und Rohstoffverbrauch sowie Abfallaufkommen),
  • die Notwendigkeit der Anpassung an technologische und marktseitige Entwicklungen
  • sowie der Beitrag zur Stärkung der europäischen Wirtschaft.
     

Grundkonzept von Ökodesign-Verordnung, Energieverbrauchskennzeichnung und delegiertem Rechtsakt

Die Ökodesign-Verordnung ist eine Rahmenverordnung. Sie selbst legt keine konkreten Produktanforderungen fest, sondern schafft den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Vorgaben entwickelt werden können.

Diese Vorgaben entstehen in der Regel durch sogenannte delegierte Rechtsakte – produktspezifische EU-Verordnungen, die genau bestimmen, welche Anforderungen einzelne Produktgruppen erfüllen müssen. In Ausnahmefällen können auch Selbstregulierungsinitiativen der Industrie zugelassen werden, sofern sie die Ziele der Verordnung erreichen. 

Produkte müssen die Anforderungen erst dann erfüllen, wenn diese in einem delegierten Rechtsakt oder in einer anerkannten Selbstregulierungsmaßnahme festgelegt sind. Zentraler Ansatzpunkt bleibt die Festlegung von Anforderungen an die Energieeffizienz, ergänzt durch mögliche Vorgaben zur Ressourcen- und Materialeffizienz sowie zur Begrenzung sogenannter besorgniserregender Stoffe. Im Speziellen können Anforderungen an Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit definiert werden. 

Ökodesign wirkt dabei wie eine rote Linie: Die in den delegierten Rechtsakten definierten Anforderungen sind Mindeststandards. Nur wenn ein Produkt diese erfüllt, darf es im EU-Binnenmarkt gehandelt werden und erhält die CE-Kennzeichnung. Produkte, die diese Vorgaben nicht erreichen, sind nicht verkehrsfähig – so soll ein ineffizientes Marktsegment mit besonders hohen Umweltbelastungen ausgeschlossen werden.

Die Energieverbrauchskennzeichnung (auch Energielabel) ergänzt dieses System. Analog zur Ökodesign-Verordnung stellt die sogenannte Energieverbauchskennzeichnungs-Verordnung (EU) 2017/1369 den rechtlichen Rahmen für die Kennzeichnung von Produkten sowie für die Bereitstellung einheitlicher Produktinformationen. Sie weist Verbraucher*innen durch Effizienzklassen von A bis G den Weg und erleichtert den Vergleich von Produkten oberhalb der Mindestanforderungen, etwa in Bezug auf Energie- oder Wasserverbrauch oder Ladezyklen von Akkus. Gleichzeitig schafft das Label Anreize für Hersteller, ihre Produkte über die Mindeststandards hinaus zu verbessern, um bessere Effizienzklassen zu erreichen und dadurch Wettbewerbsvorteile zu erzielen.

Auch die konkrete Ausgestaltung des Energielabels für einzelne Produktgruppen wird in EU-Verordnungen ebenfalls mittels delegierter Rechtsakte festgelegt. Produktgruppen, die sowohl von der Ökodesign-Regulierung als auch von der Energieverbrauchskennzeichnung betroffen sind, werden jeweils durch zwei separate delegierte Rechtsakte geregelt, die einerseits die Ökodesign-Anforderungen und andererseits die Vorgaben zur Energiekennzeichnung festlegen.

Künftig können für Produktgruppen, die nicht primär energieverbrauchsrelevant sind – etwa Textilien –, vergleichbare produktbezogene Informationskennzeichnungen (sog. Ökodesign-Label) im Rahmen der Ökodesign-Verordnung eingeführt werden. Diese werden Auskunft über wesentliche Umwelt- und Nachhaltigkeitseigenschaften der Produkte geben.

 

Inhalte eines delegierten Rechtsakts für Produktgruppen und horizontale Anforderungen

Delegierte Rechtsakte setzen die Ökodesign-Verordnung in konkrete, produktspezifische Vorgaben um – etwa für elektronische Displays, Kühlschränke oder andere Produktgruppen. Dabei wird zwischen zwei Arten von Anforderungen unterschieden:

 

Leistungsanforderungen: Sie beziehen sich auf messbare Eigenschaften eines Produkts, zum Beispiel Grenzwerte für den Energieverbrauch, Schadstoffe in Form von Emissionsgrenzwerten, oder die Verpflichtung, Ersatzteile bereitzustellen.

 

Informationsanforderungen: Sie regeln, welche Angaben Hersteller öffentlich bereitstellen müssen, etwa zu Materialien, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit. Hierbei spielt der Digitale Produktpass eine zentrale Rolle, da er über den gesamten Produktlebensweg hinweg für Transparenz sorgen soll.

Alle delegierten Rechtsakte sind über das offizielle Rechtsinformationssystem EUR-Lex frei in allen amtlichen EU-Sprachen zugänglich.

Hintergrund: Umwelt- und klimaschonende sowie kreislaufwirtschaftsorientierte Gestaltung von Produkten und deren Wirkung

Produkte sind für einen erheblichen Teil des Ressourcen- und Energieverbrauchs in der Europäischen Union verantwortlich. Vom Rohstoffabbau über Herstellung und Nutzung bis hin zur Entsorgung entstehen erhebliche Umweltauswirkungen – darunter Treibhausgasemissionen, Schadstoffeinträge oder hohe Wasser- bzw. Energiebedarfe. Damit haben die Lebenszyklen unserer Alltagsprodukte deutliche Folgen für Umwelt und Klima.

Produkte mit gleicher Funktion unterscheiden sich jedoch oft deutlich in ihrer Umweltbilanz. Genau hier liegen große Einsparpotenziale: Emissionen lassen sich reduzieren, Ressourcen effizienter nutzen – und gleichzeitig fördern entsprechende Effizienzstrategien Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit.

Die Ökodesign-Verordnung (ESPR) setzt genau hier an: Sie schafft einen Rechtsrahmen, der die Umweltverträglichkeit von Produkten über den gesamten Lebenszyklus verbessern soll – von der Herstellung über die Nutzung bis zur Entsorgung. Vorrangige Anforderungen sind: Energie- und Ressourceneffizienz, Langlebigkeit, Reparierbarkeit sowie Recyclingfähigkeit. 

Damit unterstützt die Verordnung sowohl den Klimaschutz, das Ziel einer schadstoffarmen Umwelt als auch den Übergang zur Kreislaufwirtschaft und stellt sicher, dass der Verkauf auf dem EU-Binnenmarkt an ein ökologisches Mindestniveau gebunden ist. Zugleich verhindern EU-weit einheitliche Regeln, dass unterschiedliche nationale Vorschriften zu Handelshemmnissen führen und sorgen damit für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.

Die Wirkung der Ökodesign- und Energiekennzeichnungsanforderungen wird von der Europäischen Kommission im Rahmen des Ecodesign Impact Accounting (EIA) regelmäßig modellbasiert berechnet. Auf Grundlage dieses Berechnungsmodells wird abgeschätzt, dass die bestehenden Maßnahmen im Jahr 2023 Primärenergieeinsparungen von rund 1.072 Terawattstunden erzielten, was etwa 13 % gegenüber einem Szenario ohne Regulierung entsprechen. Bis 2030 werden Einsparungen von bis zu 1.492 Terawattstunden Primärenergie jährlich erwartet – das entspricht rund 10 % des gesamten Primärenergieverbrauchs der EU. Neben den damit verbundenen positiven ökologischen Effekten profitieren auch Verbraucher*innen und Wirtschaft deutlich: Die Berechnungen zeigen erhebliche ökonomische Effekte: Für 2023 werden Nettoeinsparungen bei den Nutzerkosten von rund 88 Milliarden Euro, zusätzliche Unternehmensumsätze von etwa 26 Milliarden Euro sowie rund 380.000 zusätzliche Arbeitsplätze ausgewiesen.

Die Ökodesign-Verordnung war ein zentrales Element des Europäischen Green Deal und des zweiten Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Sie ist eingebettet in die aktuellen übergeordneten politischen Leitlinien der EU – darunter der Kompass für Wettbewerbsfähigkeitden Deal für eine saubere Industriedie EU-Binnenmarkt-Strategie, sowie den zur Verabschiedung im Jahr 2026 geplanten Circular Economy Act (CEA).

Entstehungsprozess delegierter Rechtsakte und Beteiligung

Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe ist ein mehrjähriger Prozess, bei dem zahlreiche politische Akteure der EU- Kommission und der EU-Mitgliedstaaten einbezogen sind, ebenso wie die betroffenen Branchen, die Wissenschaft und Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Ebenso können alle Bürger*innen der EU kommentieren. Das folgende Bild zeigt den Ablauf bis zum Beschluss einer Ökodesign-Produktverordnung, im daran anschließenden Fließtext werden die einzelnen Verfahrensschritte erläutert.

Ablaufdiagramm mit mehreren Schritten zum Erlass eines delegierten Rechtsakts Ablaufdiagramm mit mehreren Schritten zum Erlass eines delegierten Rechtsakts
Quelle: Umweltbundesamt

Rechtsgrundlage

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union legen im sogenannten Basisrechtsakt (hier: Ökodesign-Verordnung) dessen Anwendungsbereich, die wesentlichen Ziele und Grundprinzipien fest. Gleichzeitig wird die Europäische Kommission (auf Basis des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 290) ermächtigt, bestimmte, sogenannte nicht wesentliche Vorgaben (hier: konkrete Ökodesign-Anforderungen) zu ergänzen oder zu präzisieren. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die Festlegung technischer Anforderungen, Methoden zur Bewertung oder anderweitige Vorgaben für spezifische Produktgruppen.

 

Vorbereitung durch die Kommission und Beteiligung

Auf dieser Grundlage erarbeitet die Europäische Kommission, federführend durch die jeweilig zuständige Generaldirektion (z.B. DG ENER, DG GROW, DG ENV), Entwürfe für delegierte Rechtsakte. Diese stützen sich auf wissenschaftliche Vorstudien (sog. „Preparatory Studies“), Folgenabschätzungen (sog. „Impact Assessments“) und technische Analysen, die die Machbarkeit und die zu erwartenden ökologischen sowie ökonomischen Wirkungen untersuchen. Die entsprechenden Bewertungen werden anhand der MEErP-Methodik (Methodology for Ecodesign of Energy-Related Products) durchgeführt.

Bereits in der Vorbereitungsphase wird die Kommission eng und frühzeitig durch die Sachverständigengruppe der Mitgliedsstaaten (Member States Expert Group), in der Vertreter*innen der europäischen Mitgliedstaaten eingebunden sind, sowie durch das Ökodesign Forum, in dem Industrie, Umweltorganisationen, Verbraucherverbände und andere Stakeholder vertreten sind, beraten. Das Umweltbundesamt (UBA) kann in beiden Foren mitwirken. In diesem Rahmen werden Inhalte, Nutzen und Auswirkungen geplanter Maßnahmen auf Basis der erstellten Studien diskutiert. So wird sichergestellt, dass nationale Behörden wie auch betroffene Interessengruppen frühzeitig in die Ausgestaltung der delegierten Rechtsakte einbezogen werden.

 

Nationale Koordinierung in Deutschland

Zur Vorbereitung der deutschen Position koordiniert die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) den deutschen Beraterkreis. Dieser ist ein nationales Beratungsgremium in dem sich interessierte Kreise (unabhängige Fachexperten, Behörden, Umwelt- und Verbraucherverbände und Vertreter*innen der betroffenen Wirtschaftsbranche) zu den Entwürfen der Kommission austauschen und beraten. 

Die BAM und das Umweltbundesamt (UBA) erarbeiten auf Grundlage des Beraterkreises und eigener wissenschaftlicher Studien in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesumweltministerium, sowie gegebenenfalls weiteren Ressorts eine Stellungnahme, die der Europäischen Kommission übermittelt wird.

Bei berechtigtem Interesse an einer Teilnahme am deutschen Beraterkreis gelangen Sie hier zur Anmeldewebsite der BAM.

 

Öffentliche Konsultation

Ein zentraler Bestandteil bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte ist die öffentliche Konsultation. Die Konsultation beschreibt ein strukturiertes Verfahren, bei dem die Europäische Kommission Rückmeldungen und Einschätzungen einholt, um die Interessen verschiedenster Gruppen zu berücksichtigen. 

Neben den formalen Beratungen im Ökodesign-Forum und in der Member States Expert Group eröffnet die Europäische Kommission der breiten Öffentlichkeit die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. 

Über das Online-Portal „Have Your Say“ werden die auf Grundlage der Vorstudien erarbeiteten Entwürfe delegierter Rechtsakte veröffentlicht. Innerhalb einer Frist von in der Regel vier Wochen können alle Interessierten – Bürger*innen, Unternehmen, Verbände, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder sonstige Stakeholder – Kommentare und Anregungen einreichen. Darüber hinaus bietet das Portal die Möglichkeit, einen themenbezogenen Newsletter zu abonnieren, dessen Inhalte auf selbst festgelegten Interessensschwerpunkten basieren.

Dieses Verfahren soll Transparenz und Partizipation sicherstellen und insbesondere jenen Akteuren eine Stimme geben, die nicht in den formalen Beratungsgremien vertreten sind. Nach Ablauf der Frist werden alle eingegangenen Rückmeldungen von der Kommission ausgewertet und können in die Überarbeitung des Entwurfs einfließen.

 

Kommissionsinterne Abstimmung und Kontrolle durch EU-Parlament und Rat

Nach Abschluss der fachlichen Vorarbeiten, der Konsultationen im Ökodesign-Forum, der Beratungen in der Member States Expert Group sowie der öffentlichen Feedbackphase finalisiert die Europäische Kommission den Entwurf des delegierten Rechtsakts. Ab diesem Zeitpunkt besteht keine weitere Beteiligungsmöglichkeit externer Interessensgruppen.

In einem internen Entscheidungsverfahren (sog. „Interservice Consultation“) wird der Text innerhalb der Kommissionsdienststellen einer Qualitätssicherung und Kohärenzprüfung unterzogen – rechtlich wie sprachlich. Anschließend wird der Entwurf des delegierten Rechtsakts gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) notifiziert.

Haben die WTO und alle relevanten Generaldirektionen zugestimmt, gelangt der Entwurf in den Annahmeprozess. Hierzu wird er im schriftlichen Beschlussverfahren der Kommission (sog. „Written Procedure“) den Kommissionsmitgliedern vorgelegt. Erfolgen innerhalb einer festgelegten Frist keine Einwände, gilt der Entwurf als angenommen. 

Danach wird der Rechtsakt den beiden gesetzgebenden Organen – Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union – zur Prüfung übermittelt. Beide Institutionen haben nun eine Kontrollfrist von zwei Monaten, innerhalb derer sie den delegierten Rechtsakt annehmen oder ablehnen können (Vetorecht).

Nach Ablauf der Kontrollfrist und der Annahme durch Parlament und Rat, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Der Rechtsakt tritt in der Regel 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig und rechtsverbindlich. Die darin festgelegten Anforderungen gelten gleichermaßen für in der Europäischen Union hergestellte Produkte wie auch für aus Drittstaaten in die EU eingeführte Waren.

Marktüberwachung

Ökodesign legt Anforderungen fest, die Produkte nachhaltiger machen sollen. Allerdings bleiben diese Vorgaben wirkungslos, wenn sie nicht eingehalten werden. Damit sichergestellt ist, dass im Handel erhältliche Produkte die festgelegten Anforderungen erfüllen, werden diese von der Marktüberwachung stichprobenartig überprüft. In Deutschland übernehmen diese Aufgabe die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer.

Die Marktüberwachung prüft beispielsweise, ob die im Handel erhältlichen Leuchtmittel wie LED-Lampen die vorgeschriebenen Energieeffizienzwerte tatsächlich erreichen. Wird dabei festgestellt, dass eine Lampe mehr Strom verbraucht als angegeben, wurde ein Verstoß festgestellt. Ist dies der Fall, können Hersteller zu Nachbesserungen verpflichtet, Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt oder Produkte vom Markt genommen werden.

Maßnahmen der Marktaufsicht werden an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) gemeldet. Die Ergebnisse werden im ICSMS („Information and Communication System for Market Surveillance“) veröffentlicht – einem europäischen Melde- und Informationssystem für nicht konforme oder gefährliche Produkte. Dort können sich auch alle Verbraucher*innen informieren, welche Behörde zuständig ist und Verdachtsfälle melden.

Hier finden Sie eine Übersicht der jeweils zuständigen Landesbehörden.

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