EMAS - Umweltmanagement-Gütesiegel der Europäischen Union

EMAS ist die Kurzbezeichnung für das „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ (Eco-Management and Audit Scheme). Es zielt auf Unternehmen und sonstige Organisationen, die Energie- und Materialeffizienz systematisch verbessern, schädliche Umweltwirkungen und umweltbezogene Risiken reduzieren sowie ihre Rechtssicherheit erhöhen wollen.

Inhaltsverzeichnis

 

Systematisches Umweltmanagement mit EMAS

Umweltmanagement ist der Teil des Managements, der sich mit den Umweltaspekten und umweltbezogenen Risiken einer Organisation beschäftigt. Im Rahmen des Umweltmanagementsystems werden Umweltaspekte systematisch für alle Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen erfasst und in die betrieblichen Strukturen und Verfahrensweisen einbezogen. Hierzu werden Umweltleitlinien bzw. die „Umweltpolitik“ einer Organisation verabschiedet, Ziele vereinbart und die zu deren Erreichung erforderlichen Maßnahmen getroffen.

Das europäische ⁠EMAS⁠-System hat sich als effektives Instrument des Umweltmanagements in vielen Unternehmen und Institutionen bewährt. Die aktuelle Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1505 (Anhänge I, II und III) und Verordnung (EU) Nr. 2018/2026 (Anhang IV) novelliert wurde. Stand Oktober 2023 waren in Deutschland 1.100 Organisationen an 2.339 Standorten gemäß EMAS registriert. Rund eine Million Beschäftigte arbeiten in EMAS-registrierten Organisationen (Stand Oktober 2023). Im November 2023 erfüllten EU-weit 4.053 Organisationen an 12.745 Standorten die strengen EMAS-Anforderungen (s. Daten zur Umwelt: Umwelt- und Energiemanagementsysteme).

Bestandteil eines Umweltmanagementsystems nach EMAS sind die Anforderungen der internationalen Umweltmanagementnorm ISO 14001. EMAS richtet den Fokus darüber hinaus vor allem auf messbare Verbesserungen, Transparenz nach innen und außen sowie Rechtssicherheit. Durch die Einführung von EMAS soll die Umweltleistung kontinuierlich verbessert werden, etwa durch eine Steigerung der Energie- oder Materialeffizienz und eine Verringerung der Emissionen, Abwässer oder Abfälle am Standort. Neben solchen „direkten″ Umweltaspekten werden auch die „indirekten″ Umweltaspekte, zum Beispiel die Umweltverträglichkeit der Produkte und Dienstleistungen, die Beschaffung und die Lieferkette, das Verhalten von Unterauftragnehmern oder die Arbeitswege der Beschäftigten erfasst und bewertet.

EMAS-Organisationen führen einen offenen Dialog über Umweltfragen, indem sie eine Umwelterklärung veröffentlichen und jährlich aktualisieren. In dieser berichten sie über alle relevanten Umweltauswirkungen sowie darüber, inwieweit sie ihre selbst gesteckten Umweltziele erreicht haben. Sie beteiligen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und binden sie in den Prozess der kontinuierlichen Verbesserung ein.

Darüber hinaus weisen EMAS-Organisationen nach, dass sie alle geltenden Umweltvorschriften kennen und einhalten. Dies geschieht zum einen durch sogenannte interne – d.h. durch eigene Beschäftigte durchgeführte – Audits. Zum anderen überprüft ein unabhängiger, für die betreffende Branche zugelassener Umweltgutachter, ob das Umweltmanagementsystem der Organisation den Anforderungen der EMAS-Verordnung entspricht, sowie ob alle Umweltrechtsvorschriften erfüllt werden. Daneben validiert der Umweltgutachter die Umwelterklärung der Organisation, d.h. er erklärt die darin getroffenen Aussagen für gültig und zutreffend. Dieses Zusammenwirken von internen Verfahren und externen Validierungen stellt sicher, dass die EMAS-Anforderungen eingehalten und die veröffentlichten Informationen angemessen und korrekt sind.

Nach der Validierung durch den EMAS-Umweltgutachter kann sich die Organisation mit ihren überprüften Standorten bei den Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern in das nationale EMAS-Register eintragen lassen. Die Eintragung in das EMAS-Register erfolgt erst, nachdem die für die Standorte der Organisation zuständigen kommunalen Umweltbehörden überprüfen konnten, dass kein Verstoß gegen Umweltvorschriften vorliegt. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens ist die Organisation berechtigt, an den registrierten Standorten mit dem „EMAS-Logo“ zu werben.

 

Weiterentwicklung von EMAS

Seit der Einführung 1993 ist die ⁠EMAS⁠-Verordnung stets weiterentwickelt worden: 2001 erfolgte die Integration der Managementsystemanforderungen der EN ISO 14001, die Öffnung für alle Branchen einschließlich Behörden und Vereinen sowie die Einführung eines neuen einheitlichen EMAS-Logos. Mit der zweiten Novellierung 2009 wurde EMAS auch für Standorte außerhalb der EU ermöglicht. Darüber hinaus wurden die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt sowie verbindliche Kernindikatoren eingeführt, mit denen die Leistungen in sechs betrieblichen Umweltaspekten dargestellt werden.

Mit der Verordnung (EU) 2017/1505 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2026 wurde EMAS zum dritten Mal novelliert. Dabei wurden die Anhänge I bis III der Verordnung an die neue EN ISO 14001:2015 angepasst und insbesondere auch im Anhang IV zur EMAS-Umwelterklärung Änderungen vorgenommen, um EMAS anwenderfreundlicher zu gestalten. Darüber hinaus wurde das EMAS-Nutzerhandbuch überarbeitet und um eine „Multisite“-Regelung erweitert, die es Organisationen ausgewählter Branchen mit einer Vielzahl von Standorten erlaubt, den Aufwand für die Begutachtung über ein Stichprobenverfahren zu reduzieren. Das EMAS-Nutzerhandbuch ist in seiner aktuellen Fassung auf den Webseiten der Europäischen Kommission abrufbar.

Der ⁠Umweltgutachterausschuss⁠, das Beratungsgremium des Bundesumweltministeriums für EMAS, stellt auf seiner Website  www.emas.de verschiedene Praxishilfen bereit, um Organisationen bei der Einführung und Umsetzung von EMAS zu unterstützen.

 

Die EMAS-Umwelterklärung

Die Umwelterklärung ist das Berichterstattungsinstrument von ⁠EMAS⁠. Sie vermittelt ein authentisches Bild über die Umweltleistung der Unternehmen und sonstigen EMAS-Organisationen. Im Mittelpunkt der Umwelterklärungen stehen Kennzahlen, die die Entwicklung der Umweltleistung im zeitlichen Verlauf deutlich machen. Aus der Umwelterklärung ergibt sich, in welchem Umfang die Organisation ihrer Verpflichtung zur angemessenen Verbesserung des Umweltschutzes nachgekommen ist und was sie sich für die nächsten Jahre vorgenommen hat. Dies betrifft nicht nur die direkten, am Standort der Organisation auftretenden Umweltaspekte, sondern auch die indirekten, zum Beispiel die Umweltauswirkungen der hergestellten Produkte und Dienstleistungen, der Beschaffung oder der Arbeitswege der Beschäftigten. Die EMAS-Umwelterklärung eignet sich daher gut als Grundlage für eine weitergehende Nachhaltigkeitsberichterstattung. Mit der Novelle des Anhang IV der EMAS-Verordnung wurde zudem klargestellt, dass einerseits auch über das Umweltmanagementsystem hinausgehende Informationen in die Umwelterklärung aufgenommen und geprüft werden können. Andererseits kann die Umwelterklärung aber auch in andere Berichtsformate integriert werden. Die ab 2024 geltenden Berichtsanforderungen nach der europäischen Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung („Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD, 2022/2464/EU) lassen eine Verknüpfung mit der EMAS-Umwelterklärung zu. (weitere Informationen zur CSRD auf der Themenseite Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen)
 
EMAS-Umwelterklärungen werden durch einen unabhängigen und für die jeweilige Branche zugelassenen Umweltgutachter auf ihre Angemessenheit und Richtigkeit überprüft. Von den berichteten Informationen und Kennzahlen geht daher eine hohe Glaubwürdigkeit aus. Die Umwelterklärung eignet sich aus diesem Grund auch als Instrument, um rechtliche Berichtspflichten wahrzunehmen, etwa im Rahmen des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes, des Kreislaufwirtschafts-Gesetzes oder der oben genannten Nachhaltigkeitsberichtsanforderungen.

Die Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses (⁠Umweltgutachterausschuss⁠) führt auf der Webseite www.emas.de eine Datenbank von Umwelterklärungen. Auch im öffentlich zugänglichen EMAS-Register sind Umwelterklärungen bzw. der Hinweis auf die Bezugsquelle hinterlegt.

Das ⁠UBA⁠ wendet EMAS im eigenen Haus an. Die jeweils aktuellen Umwelterklärungen sind im Artikel „Umweltmanagement im UBA“ zu finden.

 

Förderung der EMAS-Teilnehmenden

Mit der Teilnahme an ⁠EMAS⁠ verpflichten sich die Organisationen zu einem über ihre gesetzlichen Pflichten hinausgehenden betrieblichen Umweltschutz und tragen hierdurch zu zusätzlichen Umweltverbesserungen bei. Zugleich ergeben sich durch EMAS regelmäßig auch rentable Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Materialeffizienz oder Reduzierung von Gebühren und Abgaben. Durch ein Umweltmanagementsystem verbessern die Unternehmen ihre Eigenüberwachung. Dies hat dazu geführt, dass Vollzugsbehörden EMAS-Unternehmen zunehmend Vollzugs- sowie Gebührenerleichterungen gewähren.

Auf Bundes- und Länderebene werden EMAS-Unternehmen unter anderem von Berichtspflichten, wiederkehrenden Emissionsmessungen sowie Anzeige- und Mitteilungspflichten befreit. Das trägt dazu bei, Doppelarbeit in Unternehmen und Behörden zu vermeiden und Kosten zu sparen. Eine Zusammenstellung solcher Regelungen stellt der ⁠Umweltgutachterausschuss⁠ zur Verfügung.

Die Teilnahme an EMAS oder der Betrieb eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 ist darüber hinaus eine Voraussaetzung, für stromintensive Unternehmen finanzielle Begünstigungen wahrzunehmen, zum Beispiel aus der um Energie- und Stromsteuererleichterungen und die besonderen Ausgleichsregelung des ErneuerbareEnergiefinanzierungsgesetzes- Energien-Gesetz , der Strompreiskompensation oder der Carbon-Leakage-Verordnung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (s. Themenseite zur ISO 50001). wahrzunehmen. Unternehmen, die bereits EMAS oder ISO 50001 betreiben, sind auch von der Energieauditpflicht nach dem Energiedienstleistungsgesetz befreit und erfüllen die Pflichten zur Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach dem Energieeffizienzgesetz.

 

EMAS unterstützt den Vollzug des Umweltrechts

Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die geltenden Umweltvorschriften sicher einzuhalten. Im Rahmen von ⁠EMAS⁠ ermitteln Unternehmen systematisch die für sie geltenden Umweltvorschriften und bewerten regelmäßig deren Einhaltung. Neben internen Audits gewährleisten unabhängige und staatlich für die betreffende Branche zugelassene Umweltgutachterinnen und -gutachter die Rechtskonformität. Bevor ein Unternehmen im öffentlichen EMAS-Register eingetragen werden kann, müssen die zuständigen Umweltbehörden bestätigen, dass keine Rechtsverstöße bekannt sind.

Von der höheren Rechtssicherheit profitieren nicht nur die Unternehmen. Auch für die Umweltverwaltung erleichtert es den Vollzug von Umweltvorschriften und reduziert Rechtsverstöße. Dadurch können die Umweltbehörden ihre Überwachung auf Unternehmen mit höherem Umweltrisiko konzentrieren und ihre Ressourcen effizienter einsetzen.

Ein Kurzfilm des ⁠UBA⁠ zeigt anhand von zwei Betrieben, welche Vorteile mit EMAS für Unternehmen und die Umweltverwaltung entstehen.

 

EMAS weltweit

Eine Teilnahme am europäischen Umweltmanagementsystem ist seit 2010 auch Organisationen außerhalb der EU möglich. Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft müssen sich an die für sie geltenden Umweltvorschriften halten. Sie müssen sich auch auf die Umweltvorschriften beziehen, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten gelten, in denen sie einen Antrag stellen wollen. Sie können sich allerdings nur in dem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem der Umweltgutachter, der die Organisation geprüft hat, zugelassen ist. Den Mitgliedstaaten ist freigestellt, ob sie die Registrierung von Organisationen außerhalb der EU zulassen. In Deutschland ist dies möglich. Die EU-Kommission hat einen Leitfaden für die Registrierung außereuropäischer Standorte vorgelegt.