Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und das landwirtschaftliche Förderrecht (Gemeinsame Europäische Agrarpolitik, GAP) enthalten Anforderungen und Maßnahmen zum Schutz des Bodens vor den negativen Auswirkungen, die mit landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsverfahren verbunden sein können. Die Anwendung bodenschonender Bearbeitungsverfahren können durch die GAP zusätzlich gefördert werden.
Bundes-Bodenschutzgesetz
Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind in Paragraph 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) festgelegt. Die Grundsätze sollen das Vorsorgeprinzip im Bodenschutz gewährleisten und eine Verschlechterung des Bodenzustandes vermeiden. Die dafür eingesetzten Maßnahmen und Techniken folgen dem allgemeinen Stand der Technik in der Praxis und den anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese sehen für die nachhaltige Sicherung der Fruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens unter anderem folgende Grundsätze der landwirtschaftlichen Praxis vor. Die Bodenbearbeitung muss standortangepasst und unter Berücksichtigung der Witterung erfolgen und die Bodenstruktur erhalten oder verbessert werden. Bodenverdichtungen müssen, durch die Berücksichtigung der Bodenart, der Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden. Bodenabtrag durch Wind- und Wassererosion muss durch eine standortangepasste Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden. Weiterhin muss der standorttypische Humusgehalt durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten bleiben (§ 17 BBodSchG).
Der Vollzug des BBodSchG erfolgt in Länderhoheit durch die untere Bodenschutzbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Landwirtschaftsbehörden. Aufgrund der besonderen Stellung der Landwirtschaft geschieht dies in der Praxis nur bei unmittelbar bestehenden Gefahren. Im Rahmen der Vorsorge nach § 17 besteht jedoch keinerlei Anordnungsmöglichkeit seitens der Behörden. Weitere Informationen zum Thema Vollzugsdefizite im Agrar- und Umweltrecht finden Sie hier. Als wirksames Instrument zur gezielten Durchsetzung von Maßnahmen hat sich die Agrarförderung (GAP) erwiesen. Die Teilnahme der landwirtschaftlichen Betriebe daran ist jedoch freiwillig.
Europäische Agrarförderung
Landwirte und Landwirtinnen, die für die Bewirtschaftung ihrer Flächen Direktzahlungen von der Europäischen Union erhalten, müssen seit 2003, bestimmte Mindeststandards einhalten. Die wesentlichen Durchführungsbestimmungen für die aktuellen Standards, die Konditionalität, sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 festgelegt. Sie umfassen die „Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)“ und Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in „gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)“. Zu den „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ gehören insgesamt 11 einschlägige europäische Richtlinien und Verordnungen und deren nationale Umsetzungen (Gesetze und Verordnungen) in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Tierschutz. Bei Verstößen, die in der Regel im Rahmen von Stichprobenkontrollen aufgedeckt werden, drohen Kürzungen der Direktzahlungen.
Rechtliche Grundlage für die Konditionalität in Deutschland sind in dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung festgeschrieben. Die Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in „Gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ umfassen insgesamt neun verbindliche Maßnahmen. Einige dieser Maßnahmen beziehen sich direkt auf den Bodenschutz, wie die Begrenzung der Erosion, die Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten oder das Verbot zum Abbrennen von Stoppelfeldern. Weitere GLÖZ-Standards unterstützen den Bodenschutz, auch wenn dies nicht das primäre Ziel der Regelung ist. Dies gilt zum Beispiel für Pufferstreifen entlang von Wasserläufen, dem Erhalt von Dauergrünland, dem Schutz von Mooren und Feuchtgebieten oder dem Fruchtwechsel auf Ackerland. Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher bewirtschaftungsbedingter Bodenverdichtungen sind bislang nicht Bestandteil der Mindeststandards.
Agrarumweltmaßnahmen
Maßnahmen, die über die rechtlichen und förderrechtlichen Mindeststandards hinausgehen, könnten in der Europäischen Agrarpolitik (GAP) in der ersten Säule (Ökoregelungen) oder in der zweiten Säule (Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen) gefördert werden. Dazu gehören für die Ökoregelungen der Anbau vielfältiger Kulturen und die Bewirtschaftung von Flächen ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie die Beibehaltung von Agroforst. Beispiele für Maßnahmen der zweiten Säule sind die Förderung von Direktsaatverfahren, Stoppelbrache, das Anlegen und die Pflege von Hecken oder Moorbodenschutz.