Abgasgesetzgebung für Binnenschiffe
Die Emissionen von Motoren von Binnenschiffen werden EU-weit einheitlich durch die Verordnung (EU) 2016/1628 für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Non-Road Mobile Machinery – NRMM) geregelt. Diese umfasst insbesondere die Motorenkategorien:
- IWP = Inland Waterway Propulsion (Antriebsmototoren für Binnenschiffe)
- IWA = Inland Waterway Auxiliary (Hilfsmotoren (Aggregate) an Bord von Binnenschiffen)
Für neue Schiffsmotoren gilt die Emissionsstufe V, die gegenüber früheren Regelungen deutlich strengere Grenzwerte vor allem durch die Einführung eines Grenzwertes für die Anzahl (#) von Partikeln (Particle Number – PN) von 1*1012 Partikeln pro Kilowattstunde (kWh) bei leistungsstarken Motoren ab 300 kW vorsieht (siehe Tabelle). Die Einhaltung dieses Grenzwertes macht den Einsatz von Dieselpartikelfiltern erforderlich. Die Grenzwerte für die regulierten Schadstoffe sind nach Leistungsklassen gestaffelt und beziehen sich auf spezifische Emissionen pro geleistete Arbeit in den Einheiten Gramm / kWh bzw. Partikel / kWh.
Trotz dieser Fortschritte bleibt die Emissionsminderung im Bestand der Binnenschiffe eine zentrale Herausforderung, da Binnenschiffe sehr lange Nutzungsdauern aufweisen und die Flottenerneuerung dadurch nur sehr mäßig voranschreitet. Es gibt auch keine Vorgaben, dass nach einer gewissen Zeit die Grenzwerte auch für ältere Motoren im Bestand gelten.