Hinweise zur Antragstellung

Vereinigungen, die sich nach dem Umwelt-Rechtbehelfsgesetz (UmwRG) anerkennen lassen möchten, finden hier Hinweise zur Antragstellung.

Für inländische Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, und für ausländische Vereinigungen spricht das Umweltbundesamt die Anerkennung aus. Inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, werden von der zuständigen Landesbehörde anerkannt.

Um die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 UmwRG zu prüfen, benötigt die Anerkennungsstelle im ⁠UBA⁠ aussagekräftige Informationen und Unterlagen zu der antragstellenden Vereinigung. Die Prüfung der Antragsunterlagen schließt mit einer Verwaltungsentscheidung ab. Bei positivem Ausgang der Prüfung gibt die zuständige Anerkennungsbehörde im Anerkennungsbescheid den satzungsgemäßen Aufgabenbereich sowie den räumlichen Bereich an, für den die Anerkennung gilt. Zudem enthält der Anerkennungsbescheid die Angabe, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (vgl. Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3, Halbsatz 2 UmwRG). Diese Angabe vermittelt die zusätzlichen Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung nach Doppelparagraf 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz.

Orientierung bei der Zusammenstellung der für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen benötigten Unterlagen bietet die folgende Auflistung:

  1. ein formloser Antrag (gerne per E-Mail an anerkennungsstelle [at] uba [dot] de), der die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Person/-en enthält (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail)
  2. die Satzung, falls nicht vorhanden ein anderes Regelwerk der Vereinigung. Die Satzung sollte Festlegungen mindestens zu folgenden Punkten enthalten:
    • Name und Sitz der Vereinigung;
    • Ziele und/oder Aufgaben der Vereinigung;
    • Aufnahme von Mitgliedern und Mitgliederrechte;
    • Organe und innere Willensbildung
  3. Nachweis zum Zeitpunkt der Gründung;
  4. Unterlagen, die die Tätigkeit der Vereinigung in den drei Jahren vor der Antragstellung belegen (insbesondere Protokolle der Jahresmitgliederversammlungen, Jahres- oder Tätigkeitsberichte und Stellungnahmen in Zulassungs- und Rechtsetzungsverfahren, daneben auch Positionspapiere, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe, Flugblätter, Presseartikel);
  5. Informationen und Nachweise zum Vorliegen eines Tätigkeitsbereiches, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht (vgl. Paragraf 3 Absatz 2 Satz 1 UmwRG);
  6. Angaben zum Mitgliederkreis, insbesondere zur Gesamtzahl der Mitglieder sowie zur Zahl der aktiv an der Tätigkeit der Vereinigung beteiligten Mitglieder;
  7. Angaben zur Leistungsfähigkeit, insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen der Vereinigung (aktuelle Finanzberichte, Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben zum Vermögensstand) sowie zur Organisation der Tätigkeit;
  8. falls die antragstellende Vereinigung als Verein eingetragen ist: ein aktueller Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister, aus dem die Eintragung der letzten Satzungsänderung hervorgeht;
  9. ein Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (zum Beispiel mit einem aktuellen Freistellungsbescheid wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) oder Vorlage von Unterlagen, die die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet belegen;
  10. falls es sich um einen Dachverband handelt: die Satzungen der Mitgliedsorganisationen;
  11. eine Kopie der Anerkennungsurkunde, falls die Vereinigung bereits eine Anerkennung als Umwelt- oder Naturschutzvereinigung hat.

Für Fragen und weitere Informationen steht Ihnen die „Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“ des UBA gern zur Verfügung.

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