Mitteilungspflichten und Hinweise für anerkannte Vereinigungen
Die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannten Umweltvereinigungen müssen die Anerkennungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen. Wird mindestens eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, kann die Anerkennung gemäß Paragraf 3 Abs. 1 Satz 5 UmwRG widerrufen werden. Anerkannte Umweltvereinigungen sollten daher folgende Hinweise beachten.