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Altlasten

Bodenkontamination auf einem Gaswerksstandort
Bodenkontamination auf einem Gaswerksstandort
Quelle: Frauenstein / Umweltbundesamt

Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, die Verunreinigungen v.a. des Bodens und/ oder des Grundwassers verursachen. Ursächlich hierfür können der unsachgemäße Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen und/ oder Abfällen sein.

Inhaltsverzeichnis

Altablagerungen und Altstandorte

Gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altlasten

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Das „Alt…“ steht dabei für den bereits eingestellten Betrieb von Deponien oder Anlagen. 

Das BBodSchG verwendet „schädliche Bodenveränderung“ als Überbegriff für stoffliche und nichtstoffliche Belastungen im Boden. Geht man bei Altlasten üblicherweise von Punktquellen aus, können schädliche Bodenveränderungen auch flächenhaft z.B. durch luftgestützte Deposition verursacht und ausgeprägt sein. 

Das im BBodSchG verankerte Ziel der Altlastensanierung ist die Gefahrenabwehr. Mit Sanierungsmaßnahmen kann jedoch der ursprüngliche Bodenzustand meistens nicht wiederhergestellt werden. Nachhaltiger und dauerhafter Bodenschutz lässt sich nur durch Vorsorge und Prävention erreichen.

Das BBodSchG und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) stellen praxistaugliche, rechtliche und fachtechnische Instrumente für die Altlastenbearbeitung zur Verfügung. Mit der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (EBV) wird erstmalig der Einbau von Materialien in und auf Böden bundeseinheitlich geregelt. Mit der EBV sollen die Recyclingquoten für die in Frage kommenden Materialien auf einen hohen Niveau gesichert bleiben sowie natürlicher Ressourcenschutz betrieben werden. Und es soll sichergestellt werden, dass dadurch keine neuen schädlichen Bodenveränderungen verursacht werden. 

Aktive Standorte

Bodenverunreinigungen können auch auf in Betrieb befindlichen Anlagen durch Handhabungsverluste, Leckagen oder Störfälle etc. eintreten. Noch in Betrieb befindliche Industrieanlagen oder Abfallbehandlungsanlagen und -ablagerungen unterfallen jedoch nicht dem BBodSchG, sondern den dafür einschlägigen Regelungen von BIMSchG oder der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV).

Anlagen unterliegen bis zur Betriebseinstellung zumeist einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht entsprechend dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG). Mit der Betriebseinstellung wird grundsätzlich die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Anlagengrundstücks gefordert, was vom Schutzniveau mit der Gefahrenabwehr des BBodSchG vergleichbar ist.

Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (IED) und deren nationaler Umsetzung im BImSchG ist die Schnittstelle zwischen Anlagengenehmigungs- und Medienschutzrecht wirksam gestärkt worden und es sind Voraussetzungen geschaffen worden, das Altlastenproblem mittel- und langfristig zu reduzieren.

Das BImSchG fordert unter bestimmten Voraussetzungen für Anlagen, die der IED unterfallen, einen Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser (AZB). Konkret immer dann, wenn es sich um Anlagen handelt, die in 4. BImSchV, Anhang 1 mit „E“ gekennzeichnet sind und darin relevante gefährliche Stoffe (rgS) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wenn bei der endgültigen Einstellung des Anlagenbetriebs und im Vergleich mit dem AZB festgestellt wird, dass erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen verursacht worden sind, ist der Betreiber zur Rückführung des Anlagengrundstücks in den Ausgangszustand verpflichtet. Dafür gibt es eine Arbeitshilfe der relevanten Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise.

Stand der Altlastenbearbeitung in Deutschland

In der „Bundesweiten Altlastenstatistik“ sind der Erfassungsstand und der Stand der Bearbeitung der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten in der Bundesrepublik Deutschland zusammengestellt. Darin wird deutlich, dass es einen positiven Trend bei abgeschlossenen Gefährdungsabschätzungen und Sanierungen gibt. Eine dauerhafte und umfassende Problemlösung und eine zahlenmäßige Reduzierung der Fallzahlen ingesamt konnte jedoch noch nicht erzielt werden. Ein Grund dafür ist, dass die Entstehung "neuer" Altlasten noch nicht wirksam gestoppt wurde. Außerdem erschweren neue Schadstoffgruppen wie beispielsweise ⁠PFAS⁠ die Lösung des Altlastenproblems. Insbesondere persistente Schadstoffe und/ oder diffuse Kontaminationsbilder stellen neue Herausforderungen an Untersuchung, Bewertung und Sanierungsmanagement.

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