Altablagerungen und Altstandorte
Gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altlasten
- stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
- Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Das „Alt…“ steht dabei für den bereits eingestellten Betrieb von Deponien oder Anlagen.
Das BBodSchG verwendet „schädliche Bodenveränderung“ als Überbegriff für stoffliche und nichtstoffliche Belastungen im Boden. Geht man bei Altlasten üblicherweise von Punktquellen aus, können schädliche Bodenveränderungen auch flächenhaft z.B. durch luftgestützte Deposition verursacht und ausgeprägt sein.
Das im BBodSchG verankerte Ziel der Altlastensanierung ist die Gefahrenabwehr. Mit Sanierungsmaßnahmen kann jedoch der ursprüngliche Bodenzustand meistens nicht wiederhergestellt werden. Nachhaltiger und dauerhafter Bodenschutz lässt sich nur durch Vorsorge und Prävention erreichen.
Das BBodSchG und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) stellen praxistaugliche, rechtliche und fachtechnische Instrumente für die Altlastenbearbeitung zur Verfügung. Mit der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (EBV) wird erstmalig der Einbau von Materialien in und auf Böden bundeseinheitlich geregelt. Mit der EBV sollen die Recyclingquoten für die in Frage kommenden Materialien auf einen hohen Niveau gesichert bleiben sowie natürlicher Ressourcenschutz betrieben werden. Und es soll sichergestellt werden, dass dadurch keine neuen schädlichen Bodenveränderungen verursacht werden.