Rechtlicher Hintergrund des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz enthält Regelungen für den Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten. Es schafft besondere Klagerechte für anerkannte Umweltvereinigungen.

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) trat am 15. Dezember 2006 in Kraft. Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern und die weiteren Voraussetzungen der Anerkennung nach § 3 Absatz 1 UmwRG erfüllen, ermöglicht das Gesetz, die Einhaltung umweltrechtlicher und anderer Vorschriften bei bestimmten umweltrelevanten Entscheidungen mit einem Rechtsbehelf, d. h. Widerspruch oder Klage, gerichtlich überprüfen zu lassen (Umweltverbandsklage). Um einen solchen Umwelt-Rechtsbehelf nach § 2 UmwRG einlegen zu können, benötigen Umweltvereinigungen eine besondere Anerkennung.

Das UmwRG setzt den Teil der Regelungen der europäischen Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 um, der den Zugang zu Gerichten betrifft. Die Richtlinie hat das Ziel, die Umweltqualität zu erhalten, zu sichern und zu verbessern sowie die menschliche Gesundheit zu schützen. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit - insbesondere der Umweltvereinigungen - und der Rechtsschutz in umweltrelevanten Entscheidungsverfahren ermöglicht und ausgebaut werden.

Die Richtlinie geht auf die Aarhus-Konvention zurück, die als internationales Übereinkommen Vorgaben für den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten enthält. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete sich mit der Zeichnung dieser internationalen Konvention, diese Vorgaben in ihr Recht umzusetzen. Mit dem UmwRG machte die Bundesrepublik Deutschland den Weg für die Ratifikation der Aarhus-Konvention frei. Mit der Ratifikation wurde Deutschland am 15. Januar 2007 die 40. Vertragspartei der Aarhus-Konvention. Die Europäische Union ratifizierte die Aarhus-Konvention bereits am 17. Februar 2005.

Umweltvereinigungen, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind, haben nach den Bestimmungen des UmwRG als „Anwälte der Umwelt“ einen besonderen Gerichtszugang: Sie müssen – anders als Bürgerinnen und Bürger – keine Verletzung eines eigenen Rechts geltend machen, wenn sie einen Umwelt-Rechtsbehelf nach § 2 UmwRG erheben. Ausreichend ist, dass sie durch eine behördliche Entscheidung oder ihr Unterlassen in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich betroffen sind. Welche Entscheidungen anerkannte Umweltvereinigungen angreifen können, wird in § 1 Absatz 1 UmwRG festgelegt. Die Vorschrift erfasst beispielsweise Entscheidungen über die Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung und wasserrechtliche Erlaubnisse sowie Planfeststellungsbeschlüsse, zum Beispiel für Deponien und Autobahnen. Darüber hinaus können Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen und Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein.

Anerkannte Umweltvereinigungen können mit Rechtsbehelfen nach § 2 UmwRG zumindest die Einhaltung von umweltbezogenen Vorschriften gerichtlich kontrollieren lassen. Mit Rechtsbehelfen gegen besonders umweltrelevante Entscheidungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG) können sie sogar Verstöße gegen alle anderen für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften geltend machen.

Im Anerkennungsverfahren wird nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Teilsatz 2 UmwRG auch geprüft, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen zusätzlich die Beteiligungs- und Klagerechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung (§§ 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz).

Weitere Informationen zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten und zur Umweltverbandsklage finden Sie auf   der ⁠UBA⁠-Internetseite „Rechtsschutz und Verbandsklage“.

 

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