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Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

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Welche Vorteile bringt eine Anerkennung?

Anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen stehen gesetzlich vorgesehene Beteiligungsmöglichkeiten und Rechtsschutzmöglichkeiten zu. So können sie mit der Verbandsklage bestimmte Verwaltungsentscheidungen darauf gerichtlich überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig sind (zum Beispiel Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung und wasserrechtliche …

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Entstehen Kosten im Anerkennungsverfahren?

Für das Anerkennungsverfahren beim Umweltbundesamt werden gemäß Paragraf 3 Absatz 2 Satz 3 UmwRG keine Gebühren und Auslagen erhoben. Für Anerkennungsverfahren in den Bundesländern können jedoch Kosten anfallen.

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Welche Unterlagen und Informationen muss der Antrag enthalten?

Die Anerkennungsstelle im UBA benötigt aussagekräftige Informationen und Unterlagen von der antragstellenden Vereinigung. Der Antrag auf Anerkennung erfolgt formlos durch die vertretungsberechtigte/n Person/en per E-Mail oder Brief. Beachten Sie unsere Hinweise zur Antragstellung.

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Wie unterscheiden sich die Rechte bei der zusätzlichen Naturschutzanerkennung durch das UBA oder durch die Länder?

Die Rechte je nach Anerkennung entweder durch den Bund (UBA) oder durch ein Land entscheiden sich voneinander. Grund dafür sind die Abweichungsbefugnisse der Länder im Naturschutzrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 Grundgesetz (ehemals Rahmen-kompetenz des Bundes). Die Rechte aus der Naturschutzanerkennung des Bundes ergeben sich dementsprechend aus § 63 Absatz 1 BNatSchG. Die Rechte aus der …

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Wann ist eine zusätzliche Naturschutzanerkennung möglich?

Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung vorliegen können Vereinigungen zusätzlich die Anerkennung als Naturschutzvereinigung je nach Zuständigkeit beim UBA oder den Landesbehörden (vgl. Frage 1) beantragen. Voraus-setzung für die zusätzliche Anerkennung als Naturschutzvereinigung ist, dass die Vereinigung nach ihrer Satzung und nach ihren Tätigkeiten im Schwerpunkt die …

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Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung erfüllt werden?

Paragraf 3 Absatz 1 UmwRG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung. Ausführliche Informationen zu den Anerkennungsvoraussetzungen sind auf den entsprechenden Internetseiten des UBA veröffentlicht.

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Was müssen ausländische Vereinigungen beachten?

Ausländische Vereinigungen können ebenfalls als Umwelt- und Naturschutzvereinigung anerkannt werden. Sie müssen dieselben Voraussetzungen wie inländische Vereinigungen erfüllen. Die zuständige Behörde ist ausschließlich das Umweltbundesamt. Der Antrag und die weiteren Unterlagen werden in deutscher Sprache benötigt. Gerne beraten wir vor der Antragstellung, welche Unterlagen übersetzt werden …

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Welche Arten von Vereinigungen können nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt werden?

Die Anerkennung ist für verschiedene Arten von Vereinigungen möglich. Der Vereinigungsbegriff umfasst beispielsweise eingetragene Vereine (e. V.) und nicht eingetragene Vereine (zum Beispiel Bürgerinitiativen). Aufgrund der Anerkennungsvoraussetzung des Paragrafen 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG können nur mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen anerkannt werden. Somit sind Stiftungen …

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Kurzlink: www.uba.de/t21079de