Zahlreiche Chemikalien sind Bestandteile von Erzeugnissen. Während der Verarbeitung, der Nutzung oder der Abfallbehandlung der Erzeugnisse können sie – üblicherweise unbeabsichtigt und in mehr oder weniger großem Ausmaß – daraus freigesetzt werden und Mensch und Umwelt belasten. Für die Beurteilung der daraus entstehenden Risiken und die Ableitung von Maßnahmen ist unter REACH der Hersteller bzw. Importeur eines Stoffes verantwortlich. Sie dürfen nur solche Anwendungen eines Stoffes in Erzeugnissen unterstützten, die auch unter Berücksichtigung der unbeabsichtigten Freisetzung als sicher beurteilt werden können.
Für die Hersteller, Importeure und Lieferanten von Erzeugnissen enthält REACH Registrierungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten. Zudem können Erzeugnisse von Beschränkungen und von der Zulassungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe betroffen sein.
Bezugsgröße für den SVHC-Gehalt in einem Erzeugnis, das aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt ist, ist nicht das komplexe Endprodukt, sondern jedes Einzelteil (Prinzip „einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis").
1. Registrierungs- und Mitteilungspflichten
Hersteller und Importeure von Erzeugnissen müssen einen Stoff in Erzeugnissen dann bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA registrieren, wenn:
- der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur enthalten ist (als Gesamtmenge in allen von der Firma produzierten bzw. importieren Erzeugnissen zusammen);
- der Stoff unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll;
- der Stoffhersteller oder –importeur den Stoff für diese Verwendung noch nicht registriert hat.
Hersteller und Importeure von Erzeugnissen müssen die ECHA unterrichten, wenn:
- ein besonders besorgniserregender Stoff (SVHC) in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur enthalten ist;
- der SVHC in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist.
Diese Mitteilungspflicht gilt nicht, wenn der Hersteller oder Importeur des Erzeugnisses eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt er seinem industriellen oder gewerblichen Abnehmer bzw. dem Händler geeignete Anweisungen, z.B. bezüglich der Verwendung und Entsorgung.
Die Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Chemikalienagentur gilt jeweils sechs Monate nach Aufnahme eines Stoffes in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste).
Die ECHA kann außerdem verlangen, dass ein Registrierungsdossier eingereicht wird, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die (unbeabsichtigte) Freisetzung eines Stoffes aus dem Erzeugnis ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.
Seit 2021 müssen Unternehmen, die den EU-Markt mit Erzeugnissen beliefern, die besonders besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration über 0,1 Gewichtsprozent (w/w) enthalten, diese in der SCIP-Datenbank der ECHA registrieren. Diese Bestimmung geht nicht auf REACH, sondern auf die Abfallrahmenrichtlinie der EU zurück. Die SCIP-Datenbank ist öffentlich einsehbar. Leider ist sie für Verbraucher*innen schlecht nutzbar. Die Unternehmen sind zum Beispiel nicht verpflichtet in der Datenbank die Barcodes ihrer Erzeugnisse anzugeben. Dadurch sind die Daten schwer auffindbar.
2. Auskunftspflichten
Neben der Mitteilungspflicht gegenüber der ECHA legt REACH für die Lieferanten von Erzeugnissen Auskunftspflichten über SVHCs in Erzeugnissen fest. Diese gelten gegenüber Verbraucher*innen, gewerblichen und industriellen Abnehmern und Händlern. Sie müssen über SVHCs informieren, die sich in Ihren Erzeugnissen (auch in Teilerzeugnissen) befinden, und zwar ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent. Innerhalb der Lieferkette müssen diese Informationen jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung mitgeteilt werden. Verbraucher*innen muss dagegen nur auf Anfrage Auskunft erteilt werden und die Unternehmen haben 45 Tage Zeit für ihre Antwort. Wird ein Stoff neu als SVHC identifiziert, dann gelten alle Auskunftspflichten ohne Übergangsfrist.
In der EU Bauproduktenverordnung, die im Gegensatz zu REACH nicht zum Chemikalien-, sondern zum Produktrecht zählt, wird auf REACH Bezug genommen und für Erzeugnisse die Weitergabe von Informationen über SVHCs in Bauprodukten gefordert. Solange es keine verbindlichen europäischen Vorgaben zur Art der Kommunikation gibt, empfiehlt das UBA hier ein „harmonisiertes Kommunikationsformat für SVHC in Bauprodukten“.
Durch die neue EU Ökodesign-Verordnung ergeben sich neue Impulse für die Kommunikationspflichten über Chemikalien in Erzeugnissen (und zum Teil auch in Gemischen). Die Verordnung legt fest, dass es für Produkte in Zukunft einen digitalen Produktpass geben soll, in dem Informationen über SVHCs, aber auch über bestimmte weitere problematische Stoffe zur Verfügung gestellt werden sollen. In Produktgruppen-spezifischen delegierten Rechtsakten der Ökodesign-Verordnung soll im Detail festgelegt werden, über welche Stoffe im Produktpass Informationen angegeben werden müssen. Das Zusammenspiel zwischen REACH und Ökodesign-Verordnung und die Umsetzung der Ökodesign-Verordnung müssen jetzt ausgestaltet werden. Derzeit (Frühjahr 2025) sind die Auswirkungen der Ökodesign-Verordnung auf die REACH Informationspflichten zu SVHCs in Erzeugnissen noch nicht abschätzbar.
3. Zulassung und Beschränkung
SVHCs, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Erzeugnisse eingebracht werden, unterliegen gegebenenfalls auch der Zulassungspflicht unter REACH. Importierte Erzeugnisse, in die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums SVHCs eingebracht wurden, unterliegen ihr dagegen nicht. Es muss daher geprüft werden, ob die Verwendung zulassungspflichtiger Stoffe in importierten Erzeugnissen ein Risiko für Mensch und/oder Umwelt darstellt. Kommt die Prüfung zu dem Schluss, dass ein Risiko besteht, das nicht angemessen beherrscht wird, dann ist ein Beschränkungsverfahren anzustoßen. Zulassungspflichtige Stoffe finden sich im Anhang XIV REACH.
Für alle Stoffe im Anwendungsbereich von REACH können gesetzliche Beschränkungen der Herstellung, der Verwendung und des Inverkehrbringens eingeführt werden. Ist das Inverkehrbringen eines Stoffes in Erzeugnissen beschränkt, gilt dies gleichermaßen für Erzeugnisse, die in der EU hergestellt werden, und für importierte Erzeugnisse. Bestehende Stoffbeschränkungen sind im Anhang XVII REACH aufgeführt.