Chemikalien in Erzeugnissen

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Leitfaden Nachhaltige Chemikalien
Quelle: Umweltbundesamt

Definitionen

Produzent eines Erzeugnisses:
Eine natürliche oder juristische Person, die ein ⁠Erzeugnis⁠ in der EU produziert oder zusammensetzt.

Lieferant eines Erzeugnisses:
Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt.

Erzeugnis:
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Gemische – auch solche in fester Form – sind somit laut Definition keine Erzeugnisse.

Zahlreiche Chemikalien sind Bestandteile von Erzeugnissen. Während der Verarbeitung, der Nutzung oder der Abfallbehandlung der Erzeugnisse können sie – üblicherweise unbeabsichtigt und in mehr oder weniger großem Ausmaß – daraus freigesetzt werden und Mensch und Umwelt belasten. Für die Beurteilung der daraus entstehenden Risiken und die Ableitung von Maßnahmen ist unter ⁠REACH⁠ der Hersteller bzw. Importeur eines Stoffes verantwortlich. Es dürfen nur solche Anwendungen eines Stoffes in Erzeugnissen bei der Registrierung unterstützt werden, die auch unter Berücksichtigung der unbeabsichtigten Freisetzung als sicher beurteilt werden können.

Für die Produzenten, Importeure und Lieferanten von Erzeugnissen enthält REACH ebenfalls einige Pflichten (Registrierungs-, Unterrichtungs- und Auskunftspflichten). Zudem können Erzeugnisse von Beschränkungen und von der Zulassungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe betroffen sein.

Registrierungs- und Unterrichtungspflichten
Produzenten und Importeure von Erzeugnissen müssen gemäß Artikel 7 REACH einen ⁠Stoff⁠ in Erzeugnissen dann bei der Europäischen Chemikalienagentur registrieren, wenn:

  • der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne (d.h. als Gesamtmenge in allen produzierten bzw. importieren Einzelerzeugnissen) pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten ist;
  • der Stoff unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll;
  • der Stoffhersteller oder –importeur den Stoff für diese Verwendung noch nicht registriert hat.


Produzenten und Importeure von Erzeugnissen müssen die Europäische Chemikalienagentur unterrichten, wenn:

  • ein besonders besorgniserregender Stoff (SVHC) in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten ist;
  • der SVHC in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist.


Diese Unterrichtungspflicht gilt nicht, wenn der Produzent oder Importeur des Erzeugnisses eine ⁠Exposition⁠ von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt er seinem industriellen oder gewerblichen Abnehmer bzw. dem Händler geeignete Anweisungen, z.B. bezüglich der Verwendung und Entsorgung.

Die Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Chemikalienagentur gilt jeweils sechs Monate nach Aufnahme eines Stoffes in die Liste der SVHC (Kandidatenliste).

Die Agentur kann außerdem verlangen, dass ein Registrierungsdossier eingereicht wird, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die (unbeabsichtigte) Freisetzung eines Stoffes aus dem Erzeugnis ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.

Auskunftspflichten
Neben der Unterrichtungspflicht gegenüber der Agentur gelten für die Lieferanten von Erzeugnissen Auskunftspflichten gegenüber Verbrauchern, gewerblichen und industriellen Abnehmern und Händlern über SVHC in Erzeugnissen (Artikel 33 REACH).

Beschränkungen
Für alle Stoffe im Anwendungsbereich von REACH können gesetzliche Beschränkungen der Herstellung, der Verwendung und des Inverkehrbringens eingeführt werden. Ist das Inverkehrbringen eines Stoffes in Erzeugnissen beschränkt, gilt dies gleichermaßen für Erzeugnisse, die in der EU hergestellt werden und für importierte Erzeugnisse. Bestehende Stoffbeschränkungen sind im Anhang XVII REACH aufgeführt.

Zulassungspflicht
SVHC, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Erzeugnisse eingebracht werden, unterliegen gegebenenfalls auch der Zulassungspflicht unter REACH. Importierte Erzeugnisse, in die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums SVHC eingebracht wurden, unterliegen ihr dagegen nicht. Zulassungspflichtige Stoffe finden sich im Anhang XIV REACH.

Weiterentwicklung der Kommunikationsinstrumente für Erzeugnisse
Informationen zu SVHC in Erzeugnissen ist gemäß REACH in der Lieferkette zu kommunizieren (siehe oben). Die ⁠UBA⁠-Studie „Analyse der Umsetzung der Anforderungen von Artikel 7 und Artikel 33 unter REACH bei importierten Erzeugnissen“( analysiert die grundlegenden Problemfelder bei der Datenweitergabe zu Inhaltsstoffen in Erzeugnissen in (außer-) europäischen Lieferketten. Probleme ergeben sich durch global verzweigte Lieferketten, die Komplexität der Produkte, unterschiedliche Anforderungen an das Produktdesign sowie unterschiedliche Möglichkeiten der Firmen, das Produkt-Design beeinflussen zu können. Den Unternehmen fällt es aufgrund der komplexen Kommunikationswege, der Vielzahl der gehandelten Produkte und der komplexen rechtlichen Anforderungen auf dem EU- und dem internationalen Markt derzeit schwer, die Konformität jedes einzelnen Produkts sicherzustellen und (ggf. analytisch) zu überprüfen.

Um den beschriebenen Schwierigkeiten zu begegnen, empfiehlt das UBA die Informationsweitergabe in der Lieferkette und die Kommunikationsinstrumente v.a. für SVHC zu .verbessern. Dieses Ziel verfolgte das UBA u.a. mit dem Forschungsvorhaben „Machbarkeitsstudie zur Informationsweitergabe für gefährliche Stoffe in Erzeugnissen in den Wertschöpfungsketten“ (auf Englisch). Ergebnisse waren ein „Leitfaden zur Kommunikation zu Stoffen in Erzeugnissen“ (auf Englisch) sowie der „SVHC-Communicator“, ein Web-basiertes Lernwerkzeug zur Unterstützung von Produzenten, Importeuren und Händlern / Lieferanten von Erzeugnissen bei der Erfüllung ihrer Kommunikationspflichten unter REACH (auf Englisch). Das Werkzeug gibt Hilfestellung zur Strukturierung, Abfrage und Weitergabe der notwendigen Informationen über gefährliche Stoffe.

In der Bauproduktenverordnung, die im Gegensatz zu REACH nicht zum Chemikalien-, sondern zum Produktrecht zählt, wird auf REACH Bezug genommen und für Erzeugnisse die Weitergabe von Informationen über SVHC in Bauprodukten gefordert. Solange es keine verbindlichen europäischen Vorgaben zur Art der Kommunikation gibt, empfiehlt das UBA hier ein „harmonisiertes Kommunikationsformat für SVHC in Bauprodukten“.

Eine wesentliche Verbesserung wäre es, gleich unter REACH ein verbindliches, standardisiertes Kommunikationsformat einzuführen, das die bestehenden Anforderungen der Verordnung präzisiert. Darin sollten Produzenten und Importeure für ihre Erzeugnisse neben dem Namen der enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffe auch deren Konzentration und die Gesamtmenge sowie Hinweise zu gefährlichen Eigenschaften und zur sicheren Verwendung und Entsorgung angeben müssen. Das Umweltbundesamt unterstützt daher die Aufnahme eines solchen Kommunikationsformats in die ECHA-Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen.

Darüber hinaus wäre die die direkte Kennzeichnung SVHC-haltiger Erzeugnisse auf der Verpackung eine geeignete Möglichkeit, die Kommunikation über SVHC in der Lieferkette zu vereinfachen. Diese Pflicht ist bisher in der ⁠REACH-Verordnung⁠ nicht enthalten.

Weiterentwicklung der Zulassungspflicht
SVHC in Importerzeugnissen werden zurzeit von der Zulassungspflicht nicht erfasst (siehe oben). Hierdurch entsteht sowohl eine Lücke im Schutz von Umwelt und Gesundheit , als auch eine systematische Benachteiligung der europäischen Hersteller. Die nächsten Jahre werden zeigen, ob diese Lücken durch Beschränkungen von SVHC in Erzeugnissen nach Artikel 69(2) REACH geschlossen werden können. Sollte dies nicht gelingen, könnten sie auch durch die Erweiterung der Zulassungspflicht auf SVHC in Importerzeugnissen geschlossen werden. Das im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellte Rechtsgutachten „Stärkung der Regelungen für (Import-)Erzeugnisse in der Chemikalienverordnung REACH - Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Verordnung“ zeigt, dass eine solche Anpassung der Chemikalienverordnung nicht gegen das Welthandelsrecht verstoßen würde.

Literatur und Links:

Leitfäden und Erläuterungen der Anforderungen an Erzeugnisse


Umsetzung und Weiterentwicklung der Anforderungen an Erzeugnisse

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Schlagworte:
 REACH  Chemikalien  Erzeugnisse