Format für die Pflichtkennzeichnung von Stoffen in Bauprodukten

Ab Juli 2013 verlangt die Bauproduktenverordnung der Europäischen Union eine neue Begleitinformation für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung. Falls das Bauprodukt besonders besorgniserregende Stoffe enthält, muss dies angegeben werden. Weiterhin ist - falls zutreffend - ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Das UBA gibt Ratschläge zum Format dieser neuen Pflichtangaben.

Kennzeichnungspflicht für gefährliche Stoffe in Bauprodukten

In welchem Format sollten die Informationen für die Pflichtkennzeichnung zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden?

Nach Artikel 6(5) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-BauPVO) sind die in Artikel 31 beziehungsweise Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) genannten Informationen zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet:

Für Bauprodukte, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Stoffe oder Gemische sind, ist ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach Artikel 31 dieser Verordnung erforderlich, sofern sie als gefährlich eingestuft sind. Für diese Bauprodukte gibt es bereits das harmonisierte SDB-Format. Falls ein SDB nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) verlangt wird, ist es zusammen mit der Leistungserklärung bereitzustellen.

Für Bauprodukte, die laut ⁠REACH-Verordnung⁠ Erzeugnisse sind, gelten die Kommunikationsverpflichtungen nach Artikel 33. Der Lieferant muss jedem Abnehmer des Erzeugnisses ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen. Er muss mindestens den Namen des im ⁠Erzeugnis⁠ enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffes (SVHC) angeben. Für diese Kommunikationsverpflichtung gibt es kein harmonisiertes Format unter REACH.

Empfehlung für ein harmonisiertes Kommunikationsformat

Ein solches harmonisiertes Kommunikationsformat wird hier für Bauprodukte vorgeschlagen, die entweder Erzeugnisse oder Gemische sind, die SVHC enthalten, für die aber kein SDB vorliegen muss (Gemische nach REACH, Art. 31(3b/4). Die Absicht ist, dem Bausektor ein gemeinsames Format für diese Informationen anzubieten, solange es keine präzisen Formatvorgaben von der Europäischen Kommission gibt. Für Stoffe (SVHC), die in der ECHA-Kandidatenliste gelistet sind und in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) in einem Bauprodukt enthalten sind, muss der Lieferant dem Abnehmer die ihm vorliegenden Informationen, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses oder des Gemisches ausreichen (mindestens aber den Namen des betreffenden Stoffes) bereitstellen. Die Informationen, welche die Leistungserklärung begleiten, sollten in der Sprache beziehungsweise den Sprachen zur Verfügung gestellt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben werden.

Das ⁠UBA⁠ empfiehlt die beigefügte Dateneingabemaske als harmonisiertes Kommunikationsformat für Bauprodukte, die entweder Erzeugnisse sind oder Gemische, die SVHC enthalten aber für die kein SDB vorliegen muss (Gemische nach REACH, Art. 31(3b/4): Pflichtangaben (fett markiert) und freiwillige zusätzliche Information, die zusammen mit der Leistungserklärung nach Artikel 6(5) der Verordnung (EU) Nr 305/2011 für eine sichere Verwendung bereitzustellen sind. Die Dateneingabemaske hat das UBA in Anlehnung an die Studie “Stärkung der Regelungen für (Import-)Erzeugnisse in der Chemikalienverordnung REACH, Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Verordnung“, UBA-Texte 40/2015 überarbeitet.

Vorschlag des Umweltbundesamtes welche Kriterien bei der Pflichktennzeichnung beachtet werden sollen. Es geht um Folgende: EC Nummer, CAS Nummer, SVHC Eigenschaft, Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr 1272 / 2008, Konzentration, Menge, Funktion
Dateneingabemaske für Artikel 6(5)
Quelle: Umweltbundesamt kopie_von_bauprodukte_dateneingabemaske_art_65_de_beispiel_borsaeure.xlsx
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 Kennzeichnungspflicht  Chemikalie  Bauprodukt  Besonders besorgniserregende Stoffe  EU-Bauproduktenverordnung