Neuer Rechtsrahmen ermöglicht zeitgemäße Weiterentwicklung der Umweltanforderungen
Die EU-Politik zielt auf unterschiedliche Aspekte von Gebäuden wie Energieeffizienz und Klimaemissionen, Bauprodukte und Abfallwirtschaft. Eine einheitliche politische Strategie für Gebäude, die alle Lebenszyklusstadien abdeckt und sowohl Umwelt- als auch Klimaaspekte einbezieht, würde dazu beitragen, Synergien zu ermitteln und Zielkonflikte zu vermeiden. Diese Empfehlung spricht die Europäische Umweltagentur in ihrem Bericht „Addressing the environmental and climate footprint of buildings“ [Berücksichtigung des Umwelt- und Klimafußabdrucks von Gebäuden] aus.
In ihren Erwägungsgründen erkennt die EU-BauPVO das Potential von Synergien und greift einige EU-Initiativen mit Fokus auf Umwelt- und Klimaschutz auf. Der europäische Grüne Deal, der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und der Aktionsplan für Schadstofffreiheit begründen die Notwendigkeit, Anforderungen an Produkte in Bezug auf ihre Funktionalität, ihre Sicherheit und den Schutz der Umwelt, einschließlich des Klimas, festzulegen. Die EU-BauPVO überträgt der Europäischen Kommission die Befugnis Rechtsakte zur Festlegung dieser Anforderungen auf ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu erlassen.
Ob die Europäische Kommission die ihr übertragenen Befugnisse im Sinne der genannten Ziele verwendet, ist allerdings offen. Unter der vorherigen EU-BauPVO (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) hat die Kommission die ihr delegierten Befugnisse, Schwellenwerte oder Leistungsklassen für wesentliche Merkmale auf einem hohen Schutzniveau festlegen, nicht für den Umweltschutz in Gebrauch genommen. Für das Ziel einer vereinheitlichten Deklaration von Umwelt- und Gesundheitsaspekten bei den im Binnenmarkt gehandelten Bauprodukten ist es sehr wichtig, dass die Kommission die ihr neu übertragenen Befugnisse tatsächlich wahrnimmt. So würde sich die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung und der dazugehörigen Leistungs- und Konformitätserklärung als Garantie für die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards verbessern. Die Vorschriften in den Mitgliedstaaten gehen mit Umweltaspekten sehr unterschiedlich um und bieten deshalb keine einheitliche Basis, um beispielsweise die Ziele des Aktionsplans für Schadstofffreiheit zu erfüllen.
In den meisten Politikempfehlungen zum nachhaltigen Gebäudebestand an die EU und Mitgliedstaaten wird der Renovierung bestehender Gebäude und der Nutzung von Bauprodukten mit geringen Umweltauswirkungen während ihres gesamten Lebenszyklus Vorrang eingeräumt. Die Dringlichkeit, die Erklärung der ökologischen Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten verfügbar zu machen, hat der EU-Gesetzgeber priorisiert. So hat er Fristen für die Aufnahme von Angaben zur Leistung eines Produkts während seines Lebenszyklus in Bezug auf die folgenden wesentlichen Merkmale in die Leistungs- und Konformitätserklärung direkt in der Verordnung aufgenommen:
- Auswirkungen auf den Klimawandel ab dem 8. Januar 2026;
- Ozonabbau, Versauerung, Eutrophierung, photochemische Ozonbildung, Verknappung von abiotischen Ressourcen und Wassernutzung ab dem 9. Januar 2030 und
- Feinstaubemissionen; ionisierende Strahlung, Ökotoxizität, Humantoxizität sowie mit der Landnutzung verbundene Wirkungen ab dem 9. Januar 2032.
Diese Fristen gelten immer, wenn eine Leistungs- und Konformitätserklärung auf der Basis der Verordnung (EU) 2024/3110 erstellt wird. Sie gelten nicht für Leistungserklärungen nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Von Behörden benötigte europäische Pflichtangaben und Mindestschutzniveaus
Überwiegend enthält die künftige Leistungs- und Konformitätserklärung Angaben, die von den Mitgliedstaaten benötigt werden, um sichere Bauprodukte für ihre Gebäude und Infrastrukturbauwerke auswählen zu können. Darüber hinaus sind wenige Pflichtangaben über eine Schnittstelle zu EU-Chemikalienrecht enthalten. Angaben über enthaltene besonders besorgniserregende Stoffe nach der REACH-Verordnung (Kandidatenliste) oder ein Sicherheitsdatenblatt werden zusammen mit der Leistungs- und Konformitätserklärung zur Verfügung gestellt. Dies kann voraussichtlich zum Beispiel über ein Permalink zur SCIP-Datenbank geschehen. Diese ist eine Datenbank für Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solchen oder in komplexen Gegenständen (Produkten), die gemäß der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) eingerichtet wurde. Das UBA hält es darüber hinaus für wichtig, die Informationspflichten aus der Umweltgesetzgebung der EU in der Leistungs- und Konformitätserklärung für Bauprodukte umzusetzen, insbesondere dort, wo bereits europäisch harmonisierte Anforderungen bestehen beispielsweise unter der EU-Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen).
Für die Deklaration der Emissionen in den Innenraum wünschen sich fast alle Beteiligten Leistungsklassen, die auf harmonisierte Referenzwerte und auf die harmonisierte Prüfnorm EN 16516 basieren. Hier hat die EU-LCI working group bereits eine sehr gute Grundlage erarbeitet.