FAQ zu Regelungen von Formaldehyd in Holzwerkstoffen und Möbeln

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zu dem ab 01.01.2020 gültigen Prüfverfahren für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen. Die Informationen richten sich hauptsächlich an Unternehmen und Institutionen, die Holzwerkstoffe oder Möbel herstellen, verarbeiten, verkaufen, transportieren, lagern, ex- oder importieren oder auf Formaldehydemissionen prüfen.

Inhaltsverzeichnis

 

0. Hinweis zur rechtlichen Verbindlichkeit der Informationen

Hierbei handelt es sich um Auslegungen des Umweltbundesamtes. Die Bundesländer haben erläuternde Hinweise gegeben.

Wir werden die hier zusammengestellten Hinweise im Lichte neuer Erkenntnisse bei Bedarf ergänzen oder anpassen.

Wir weisen darauf hin, dass diese Auslegungen des Umweltbundesamtes für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich sind. Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig, die im Zweifelsfall kontaktiert werden sollten.

 

1. Was ist Formaldehyd und warum ist er in Holzwerkstoffen und Möbeln enthalten?

Formaldehyd ist ein gesundheitsschädlicher ⁠Stoff⁠, der Schleimhäute und Augen reizt. Im Juni 2014 hat die EU aufgrund aktueller Erkenntnisse Formaldehyd als „kann Krebs erzeugen“ (Kategorie 1 B gemäß ⁠CLP⁠-Verordnung) eingestuft. Holzwerkstoffe werden nach wie vor weit überwiegend mit Bindemitteln auf der Basis von Formaldehyd verleimt. Diese Technik wurde so weiter entwickelt, dass heute – bezogen auf Formaldehyd – emissionsarme Holzwerkstoffe mit diesen Leimen herstellbar sind; auf dem Markt sind aber auch Produkte mit höheren Formaldehydemissionen erhältlich. Daher ist für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen zur Begrenzung der Formaldehydemissionen in der Chemikalien-Verbotsverordnung weiterhin eine Prüfung nach dem Stand der Technik erforderlich.

Hier finden Sie weitergehende Informationen zum Formaldehyd.

 

2. Warum gibt es jetzt ein neues Prüfverfahren zur Chemikalien-Verbotsverordnung?

Das bisher gültige Verfahren wurde Anfang der 1990er Jahre etabliert. Die seitdem veränderte Bauweise von Gebäuden hat zu einer Reduzierung der Luftwechselrate geführt, sodass – um die Einhaltung des Innenraumrichtwertes von 0,1 ⁠ppm⁠ (120 µg/m³) für Formaldehyd weiterhin zu gewährleisten – das Messverfahren angepasst werden musste. Das neue Verfahren ist die DIN EN 16516 „Bauprodukte: Bewertung der Freisetzung gefährlicher Stoffe – Bestimmung der Emissionen in die Innenraumluft“. Diese europäisch harmonisierte Prüfnorm DIN EN 16516 sieht einen höheren Wert für Beladung und einen niedrigeren Wert für Luftwechsel als die DIN EN 717-1 (bisherige Referenznorm) vor. Die mit der DIN EN 16516 geforderten Werte für Beladung und Luftwechsel orientieren sich daran, was in Gebäuden heute aus technischer und hygienischer Sicht anerkannte Regeln der Technik sind. Die DIN EN 717-1 hat als Prüfnorm den Anspruch, exakte Messergebnisse zu bekommen, aber es ist nicht der Anspruch, damit die Verwendung zu beschreiben.

Hinzu kommt, dass alle ab 2005 erteilten Mandate unter dem EU-Bauproduktenrecht, die Formaldehyd betreffen, einen Verweis auf M/366 bzw. EN 16516 enthalten. Keines dieser Mandate enthält einen Verweis auf die EN 717-1. Die Sicht des europäischen Gesetzgebers auf die Frage der zukünftigen Prüfnorm erscheint also eindeutig.

Die Beibehaltung der DIN EN 717-1 als zusätzliche Methode (mit Umrechnungsfaktor 2) ermöglicht es Prüfinstituten und Industrie, auch zukünftig die gewohnte Prüfnorm anwenden zu können.

 

3. Wie werden die Emissionen von Formaldehyd aus Holzwerkstoffen analytisch bestimmt?

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (⁠BMU⁠) hat die „Bekanntmachung analytischer Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen für die in Anlage 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung genannten Stoffe und Stoffgruppen“ am 26. November 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 26.11.2018 B2). Die Bekanntmachung enthält eine Liste analytischer Verfahren für die Probenahme und Untersuchung für Formaldehyd sowie für weitere in der Anlage 1 der ChemVerbotsV genannte Stoffe und Stoffgruppen, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.

Als neues Referenzverfahren für beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe ist in der Bekanntmachung die DIN EN 16516 benannt. Die Emissionsmessung erfolgt in der Prüfkammer (Luftwechsel 0,5/h, Beladung 1,8 m2/m3, teilweise Schmalflächenversiegelung Umfang/Fläche = 1,5 m/m²), wobei der Mittelwert einer Doppelbestimmung vom 28. Tag als Ausgleichskonzentration gilt. Holzwerkstoffplatten werden mit Vorder- und Rückseite geprüft, wobei beide Seiten in die Berechnung der Beladung eingehen. Als zusätzliches Verfahren ist die DIN EN 717-1 genannt, wobei die nach dieser Norm gemessene Ausgleichskonzentration mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren ist.

Abgeleitete Verfahren sind gemäß Bekanntmachung (BAnz AT 26.11.2018 B2) nur zur Produktionskontrolle geeignet. Hierfür ist eine produktbezogene Herstellerkorrelation zu ermitteln. Diese kann sich an der in Europa bekannten und von Prüfinstituten angewendeten amerikanischen Regulierung „Airborne Toxic Control Measure to Reduce Formaldehyde Emissions from Composite Wood Products“ orientieren.

 

4. Haben sich die Regelungen zu Holzwerkstoffen und Möbeln in der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) seit der Neufassung von 2017 geändert?

Nein. Es gilt die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist. Geregelt sind Holzwerkstoffe und Möbel, die in Verkehr gebracht werden sollen.

 

5. Bei welchen Produkten muss das Prüfverfahren für Formaldehyd gemäß der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 5. November 2018 angewandt werden?

Da es sich bei der Bekanntmachung (BAnz AT 26.11.2018 B2) um eine Aktualisierung des Prüfverfahrens für die Umsetzung der Chemikalien-Verbotsverordnung in Bezug auf Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen und Möbeln handelt, bleiben die unter die Regelung fallenden Produkte unverändert. Konkret steht in der Anlage 1 Eintrag 1 Spalte 2 Absatz 1 Chemikalien-Verbotsverordnung folgende Formulierung: „Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn […]“. Ausnahme: Laut Anlage 1 Eintrag 1 Spalte 3 Absatz 1 Chemikalien-Verbotsverordnung gelten die Anforderungen nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden – sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung den geforderten Wert einhalten.

Abgesehen von dieser Ausnahme kommt es bei der Frage, ob die Regelung greift, nicht auf die beabsichtigte Verwendung an.

 

6. Wie verhält es sich nach Ablauf der Übergangsfrist mit Lagerware?

Die in der Bekanntmachung genannte Frist für die Anwendung bisher anwendbarer Prüfmethoden („gültig bis 31.12.2019“) bezieht sich auf den Zeitpunkt der Herstellung der Holzwerkstoffe. Das bedeutet, dass beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten), die bis zum 31. Dezember 2019 hergestellt wurden, die Anforderungen der Chemikalienverbotsverordnung (auch nach dem 31. Dezember 2019) dauerhaft, d.h. auch bei jedem weiteren Inverkehrbringen, erfüllen, soweit sie den Grenzwert unter Anwendung der in der Bekanntmachung (BAnz AT 26.11.2018 B2) unter „Gültig bis 31. Dezember 2019“ genannten Methoden nicht überschreiten.

 

7. Welche Änderungen ergeben sich für Möbel?

Im Grunde ergeben sich für Möbel keine Änderungen am Vorgehen. Wenn der Möbelhersteller ausschließlich Holzwerkstoffe einsetzt, die die Anforderungen für Formaldehyd gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung unter Berücksichtigung der Bekanntmachung (BAnz AT 26.11.2018 B2) einhalten und keine weiteren Formaldehydquellen hinzufügt, sind keine zusätzlichen Prüfkammermessungen erforderlich. Für Möbel gibt es allerdings die Ausnahme einer Ganzkörperprüfung in Anlage 1 Eintrag 1 Spalte 2 Absatz 2 Chemikalien-Verbotsverordnung für den Fall, dass Möbel Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen entsprechen. Sie dürfen dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Möbel bei einer Ganzkörperprüfung die Anforderungen für Formaldehyd gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung einhalten. Bei einer Ganzkörperprüfung sind Kastenmöbel im offenen Zustand zu prüfen, wobei Außen- und Innenflächen in die Oberflächenberechnung mit eingehen (Luftwechsel 0,5/h, Beladung 1,8 m2/m3). Zum Einsatz von Lagerware siehe Frage 6.

 

8. Was müssen Betriebe beachten, die Holzwerkstoffe zur Beschichtung einkaufen und nach Beschichtung in Verkehr bringen wollen?

Wenn der Betrieb Holzwerkstoffe beschichtet, die den Anforderungen bereits im Rohzustand entsprechen und keine weiteren Formaldehydquellen hinzufügt, sind keine weiteren Prüfungen erforderlich. Zum Einsatz von Lagerware siehe Frage 6. Ein anderer Fall ergibt sich, wenn der Betrieb Holzwerkstoffe zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung einsetzen möchte, die im Rohzustand nicht den Anforderungen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung entsprechen. In diesem Fall muss der Betrieb die Einhaltung der Anforderungen ggf. durch Prüfungen sicherstellen, wenn er die Produkte in Verkehr bringen will.

 

9. Wie ist der Begriff des Inverkehrbringens im Sinne der Chemikalien-Verbotsverordnung zu sehen?

Inverkehrbringen im Sinne chemikalienrechtlicher Vorschriften ist nach § 3 Nr. 9 ChemG

  • die Abgabe an Dritte,
  • die Bereitstellung für Dritte,
  • das Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung (Import).

Allgemein wird unter Bereitstellen für Dritte spätestens der Beginn eines Verkaufsgeschäfts verstanden. Das Bereitstellen für Dritte kann gleichzeitig eine Lagerung darstellen. Maßgeblich ist dabei, ob die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Produkt von einer natürlichen oder juristischen Person zur anderen wechselt oder wechseln soll. Das Inverkehrbringen im Sinne des Chemikaliengesetzes erfasst nicht nur das erstmalige Inverkehrbringen, sondern auch jedes weitere Inverkehrbringen.

Der Inverkehrbringensbegriff nach dem ChemG ist geographisch neutral gefasst und umfasst daher grundsätzlich auch den Export in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des ChemG, sofern in chemikalienrechtlichen Einzelvorschriften keine andere Aussage getroffen wird. Dies ist bei der ChemVerbotsV nicht der Fall.

 

10. Handelt es sich beim Transit durch Deutschland um ein Inverkehrbringen?

Ein Transit im Sinne des § 3 Nr.8/9 ChemG stellt kein Inverkehrbringen dar und unterfällt daher nicht den o.g. Regelungen („kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt“).

 

11. Wer ist für die Überwachung der Regelungen zuständig?

Für die Überwachung sind die Bundesländer zuständig.

 

12. Welche Anforderungen müssen importierte Holzwerkstoffe und Möbel einhalten?

Für importierte Holzwerkstoffe und Möbel gelten die gleichen Anforderungen wie für in Deutschland hergestellte Produkte (zu den Anforderungen siehe Antwort auf Frage 2). Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen ist der Inverkehrbringer, in der Regel damit der Importeur.

 

13. Welche Auswirkungen hat die kommende europäische Formaldehyd-Beschränkung unter REACH auf die ChemVerbotsV?

Im Januar 2019 wurde ein Beschränkungsvorschlag zu Formaldehyd in Erzeugnissen unter ⁠REACH⁠ von der Europäischen Chemikalienagentur ECHA veröffentlicht. Am 17. Juli 2023 wurde auf dessen Basis eine Änderungsverordnung zur REACH-VO im EU-Amtsblatt veröffentlicht: VERORDNUNG (EU) 2023/1464 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Formaldehyd und Formaldehydabspaltern. Nach einer Übergangsfrist werden die europäischen Vorgaben ab dem 6. August 2026 greifen. Die Regelungen zu Formaldehyd in der ChemVerbotsV werden zur gegebenen Zeit angepasst werden.

 

14. Sind mit der Einführung des neuen Prüfverfahrens auch neue Kennzeichnungsvorschriften verbunden?

Nein, mit der neuen Regelung sind keine neuen Kennzeichnungsvorschriften verbunden.

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