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Abfallvermeidung

Produkte für die Weiterverwendung
Produkte wiederverwenden und eine zweite Chance geben statt sie zu entsorgen
Quelle: LIGHTFIELD STUDIOS/AdobeStock

Abfallvermeidung ist ein prioritäres Handlungsfeld der Kreislaufwirtschaft und umfasst sowohl quantitative als auch qualitative Zielsetzungen. Die Abfallrahmenrichtlinie sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz setzen hierfür den rechtlichen Rahmen. Auf politischer Ebene werden die Zielvorgaben im Rahmen von Abfallvermeidungsprogrammen konkretisiert und weiter ausgeführt.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen der Abfallvermeidung

Vor allen anderen Maßnahmen bei der Bewirtschaftung von Abfällen, hat die Abfallvermeidung im deutschen und europäischen Recht oberste Priorität. Dazu zählt zum einen die Reduzierung der Abfallmengen, welche zu einer Verringerung der Materialflüsse führen soll. Zum anderen zielt die Abfallvermeidung auf die Minderung des Gehalts an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen sowie der schädlichen Auswirkungen des erzeugten Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit ab. Abfälle sind also demnach vorrangig zu vermeiden und – wenn dies nicht möglich ist – für die Wiederverwendung vorzubereiten. Erst wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht, sind Abfälle (vorrangig stofflich) zu verwerten oder zu beseitigen. Weitere Hintergründe finden sich in den Leitsätzen zur Kreislaufwirtschaft

Abfallvermeidungsprogramm

Auf Grundlage des Artikels 29 der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG-AbfRRL) sowie Paragraf 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) wurde in Deutschland am 31.07.2013 das erste deutsche Abfallvermeidungsprogramm des Bundes, welches unter Beteiligung der Länder erarbeitet wurde, verabschiedet. Die wissenschaftlich-technischen Grundlagen dafür wurden im Rahmen von verschiedenen Forschungsvorhaben erarbeitet. Dazu gehörte auch die Auseinandersetzung mit Indikatoren, die eine kontinuierliche Messung des Abfallvermeidungserfolges ermöglichen.

Mit dem Abfallvermeidungsprogramm (AVP) aus dem Jahr 2013 wurden damit erstmals systematisch und umfassend Ansätze der öffentlichen Hand zur Abfallvermeidung in Form von Empfehlungen konkreter Instrumente und Maßnahmen erfasst. Flankierend wurde ein Dialogprozess zur Abfallvermeidung zwischen Bund, Ländern, Kommunen und weiteren Beteiligten durchgeführt. 

Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2008/98/EG sowie § 33 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das AVP alle 6 Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Dass AVP wurde daher 2019 erstmals evaluiert und in Zusammenarbeit mit den Ländern 2021 fortgeschrieben. Die Fortschreibung des AVP fokussiert dabei auf bestimmte Stoffströme und Konzepte der Abfallvermeidung und adressiert nunmehr Vermeidungsmaßnahmen, die sich an private Akteure, an die Wirtschaft und auch an öffentliche Einrichtungen richten. 

Das Umweltbundesamt (UBA) befasst sich damit, die Abfallvermeidung in den unterschiedlichsten Stoffströmen und Handlungsfeldern zu adressieren, u.a. bei der Vermeidung von Elektro- und Elektronikgeräten, VerpackungenTextilien aber auch im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung der Richtlinie zum Rechts auf Reparatur, beim Ökodesign oder beim Nachhaltigen Konsum. 

Ein Schwerpunkt bei der Abfallvermeidung liegt auf der Reduzierung der Lebensmittelverschwendung. Die EU-Abfallrahmenrichtlinie fordert deshalb, die jährlichen Mengen an Lebensmittelabfällen an die Europäische Kommission (EU-KOM) zu berichten sowie die Ergebnisse auszuwerten. Die Länder sollen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Lebensmittelabfällen in allen Stufen der Lebensmittelkette ergreifen. Die Zusammenarbeit erfolgt ressortübergreifend. Das federführende Bundesumweltministerium hat das UBA mit dem Monitoring der Lebensmittelabfälle und deren jährlicher EU-Berichterstattung beauftragt. Das Bundeslandwirtschaftsministerium ist für die Entwicklung und Umsetzung von abfallvermeidenden Maßnahmen bei Lebensmittelabfällen und die Erreichung der vorgegebenen Reduktionspotentiale zuständig. Den Rahmen für entsprechende Initiativen und Aktivitäten bildet die Nationale Strategie gegen Lebensmittelverschwendung.

Darüber hinaus ist das UBA auch verantwortlich für die europäischen Berichterstattungen zur Wiederverwendung von Produkten, die es ermöglichen, Erfolge messbarer zu machen. 

Was in den einzelnen Bundesländern zur Abfallvermeidung passiert, erfahren Sie hier. 

Um eine konsistente Weiterentwicklung des AVP im Einklang mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen und den weiteren getroffenen strategischen Zielsetzungen auf nationaler und europäischer Ebene zu gewährleisten, wird gegenwärtig eine Evaluierung der Fortschreibung des AVP durchgeführt. 

Abfallvermeidung und Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)

Die im Dezember 2024 von der Bundesregierung verabschiedete Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) zielt auf eine ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft und definiert als übergeordnete Ziele, den Verbrauch primärer Rohstoffe zu verringern, Stoffkreisläufe zu schließen, die Unabhängigkeit von Rohstoffimporten zu stärken und Abfälle zu vermeiden. 
Für die Abfallvermeidung wird ein konkretes quantitatives Ziel formuliert: Pro Kopf sollen jeweils im Vergleich zum Jahr 2020 bis zum Jahr 2030 zehn Prozent und bis zum Jahr 2045 20 Prozent weniger Siedlungsabfälle entstehen. Zur Erreichung der Ziele enthält die NKWS eine Reihe konkreter prioritärer Maßnahmen. Diese tragen vielfach direkt oder indirekt auch zur Abfallvermeidung bei. 
Die NKWS bildet dabei vor allem den Rahmen und benennt selbst nicht umfassend sämtliche Maßnahmen, die zur Zielerreichung notwendig sind. Dies erfolgt in zahlreichen konkreten und eigenständigen Programmen der Bunderegierung; so auch durch das AVP. Das AVP als gemeinsames Programm von Bund und Ländern formuliert zahlreiche spezifisch auf Abfallvermeidung zielende Maßnahmen und leistet damit einen Beitrag zu den Zielen der NKWS.

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