Die wichtigste Vorschrift für den Schutz vor Lärm von gewerblichen Anlagen ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Es zielt vor allem darauf ab,
- erhebliche Belästigungen zu verhindern (Schutzpflicht) und
- Vorsorge gegen erhebliche Belästigungen (Vorsorgepflicht) zu treffen.
Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind, werden nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm beurteilt. Die TA Lärm enthält zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Immissionsrichtwerte und quantitative Beurteilungsmaßstäbe, mit deren Hilfe die Einhaltung der Schutzpflicht (Einhaltung der Immissionsrichtwerte) überprüft werden kann. Die TA Lärm und das BImSchG schreiben vor, dass bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb neuer Anlagen der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Die TA Lärm gilt sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Diese Anlagen dürfen die unter Nr. 6 der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte grundsätzlich nicht überschreiten. Der Immissionsort ist dabei definiert als ein schutzbedürftiger Raum, wie beispielsweise ein Wohn- oder Schlafzimmer einer Wohnung, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist und an dem eine schutzbedürftige Nutzung stattfindet.