Lärm durch Sportanlagen
Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die bei der Sportausübung auf Sportanlagen entstehen. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen) durch Sportanlagenlärm ist in der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geregelt, da Sportlärm insbesondere in dicht besiedelten städtischen Gebieten die Lebensqualität der Anwohner erheblich beeinträchtigen kann. Daher ist es wichtig, dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung sowohl die Interessen der Sporttreibenden als auch die der Nachbarschaft berücksichtigt, um wohnortnahen Sport und Lärmschutz zu gewährleisten.
Die Verordnung enthält Immissionsrichtwerte, die die maximal zulässigen Geräuschemissionen (abhängig von Tageszeit und Gebietskategorie) festlegen, die von einer Sportanlage ausgehen dürfen. Darüber hinaus enthält sie u.a. Beurteilungszeiten, Maßnahmen für die Betreiber von Sportanlagen und das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der von Sportanlagen ausgehenden Geräusche. Ziel der festgelegten Immissionsrichtwerte ist es, einen angemessenen Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm zu gewährleisten und gleichzeitig die Nutzung von Sportanlagen nicht unverhältnismäßig einzuschränken.
Maßnahmen zur Lärmminderung können je nach den spezifischen Gegebenheiten der Sportanlage unterschiedliche Formen annehmen. Sie können z.B. bauliche Maßnahmen (z.B. Lärmschutzwände oder -wälle), organisatorische Maßnahmen (z.B. Einschränkungen der Betriebszeiten) oder technische Maßnahmen (z.B. dezentrale Aufstellung von Lautsprechern) umfassen.