Das UBA im REACH-Prozess

Für Deutschland ist das Umweltbundesamt die sogenannte "Bewertungsstelle Umwelt" in Sachen REACH.

Inhaltsverzeichnis

 

Welche Aufgaben hat das UBA unter REACH?

Das deutsche Chemikaliengesetz benennt das ⁠UBA⁠ als „Bewertungsstelle Umwelt“ unter ⁠REACH⁠. Damit ist das UBA für die Bewertung der Umweltrisiken von Chemikalien zuständig. Für den Verbraucherschutz ist in Deutschland das ⁠BfR⁠ zuständig und für den Arbeitsschutz die BAuA. Neben der Bewertung der eingereichten Daten ist es Aufgabe des UBA Stoffe zu identifizieren, deren Herstellung oder Verwendung wegen ihrer Auswirkungen auf die Umwelt oder wegen bestimmter Eigenschaften gesetzlich geregelt werden müssen. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Unterstützung von REACH-Akteuren bei der Erfüllung ihrer Pflichten. Das UBA ist auch an der Weiterentwicklung der Methoden zur Bewertung der Stoffsicherheit beteiligt. Dabei geht es um die Umsetzung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands und die ausreichende Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips. Schließlich entwickelt das UBA auch Vorstellungen zur Weiterentwicklung der ⁠REACH-Verordnung⁠ und bringt diese in den EU-Diskussionsprozess ein. Zur Erfüllung seiner Aufgaben vergibt das UBA auch Forschungsvorhaben oder Gutachten an Dritte. Vertreterinnen und Vertreter des UBA sind in diversen Gremien unter REACH tätig, zum Beispiel im Ausschuss für Risikobeurteilung und im Ausschuss für die Sozioökonomische Analyse, in denen Stellungnahmen zu geplanten Beschränkungen, Zulassungen und Einstufungen erarbeitet werden.

 

Was möchte das UBA an REACH verbessern?

Das ⁠UBA⁠ hat eine Reihe von Vorschlägen zur Weiterentwicklung von ⁠REACH⁠ erarbeitet. Von den zum Teil sehr detaillierten Vorschlägen werden hier nur einige herausgestellt. Grundsätzlich fordert das UBA, dass möglichst viele REACH-Informationen öffentlich verfügbar gemacht werden, ohne die berechtigten Schutzinteressen der Registranten zu verletzen. Die Informationen müssen hinsichtlich Recherchierbarkeit und Nachvollziehbarkeit von der ECHA so aufbereitet werden, dass ein Maximum an Transparenz erreicht wird.

Registrierung, Stoffsicherheitsbeurteilung

  • Es müssen spezifische Anforderungen für Nanomaterialien in REACH aufgenommen werden.
  • Auch für neue Stoffe, die im Tonnagebereich eine bis zehn Tonnen pro Jahr hergestellt beziehungsweise importiert werden, soll bei der Registrierung der Grunddatensatz vorgelegt werden müssen.
  • Die Qualität der Registrierungsdossiers muss verbessert werden, insbes. durch eine höhere Kontrolldichte im Rahmen der Dossierbewertung und Einführung entsprechender Rechtsfolgen bei mangelhaften Dossiers (z.B. Aberkennung der Registrierung).
  • Jeder Verarbeiter bzw. nachgeschaltete Anwender eines Stoffes muss eindeutig verpflichtet werden zu überprüfen, ob seine Stoffverwendungen über eine bestehende Registrierung abgedeckt sind (d.h. ob überprüft wurde, dass diese Stoffverwendungen sicher sind).
  • Die Regelungen zur Stoffsicherheitsbeurteilung von Stoffgemischen müssen konkretisiert werden.
  • In den REACH-Leitfäden sollen Methoden zur Risikobewertung von Einträgen eines Stoffes aus verschiedenen Quellen konkretisiert werden.

 

Zulassung

  • Bei der Identifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen soll die Beweislast umgekehrt werden: bei einem begründeten Verdacht auf besonders besorgniserregende Eigenschaften eines Stoffes muss dann der Registrant den Verdacht innerhalb einer angemessenen Frist widerlegen. Gelingt ihm das nicht, wird der ⁠Stoff⁠ als besonders besorgniserregend identifiziert.
  • Hersteller und Importeure, die einen Zulassungsantrag für einen besonders besorgniserregenden Stoff stellen, sollten generell einen Substitutionsplan für diesen Stoff vorlegen müssen.
  • Die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe sollen überprüft werden, insbes. die Regelung zu Erzeugnissen und für Zwischenprodukte. Die Zulassungspflicht sollte auf importierte Erzeugnisse ausgeweitet werden, die nach REACH zulassungspflichtige Stoffe enthalten (> 0,1 Gewichts-Prozent).

Informationen zu Stoffen in Erzeugnissen

  • Die Auskunftspflicht zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen sollte sich auch auf Teilerzeugnisse beziehen, die mehr als 0,1 Gewichts-Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthalten.
  • Für die Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen innerhalb der Lieferkette sollte ein verbindliches Kommunikationsformat eingeführt werden, in dem auch weitere gefährliche Stoffe genannt werden müssen.
  • Zur Information der Verbraucher sollte bereits auf dem Etikett/der Verpackung von Erzeugnissen angegeben werden müssen welche besonders besorgniserregenden Stoffe und welche weiteren gefährlichen Stoffe in einem ⁠Erzeugnis⁠ enthalten sind.
 

Was fordert das UBA von den REACH-Akteuren?

Das ⁠UBA⁠ erwartet,

  • dass die Hersteller und Importeure ihre Eigenverantwortung wahrnehmen und für eine gute Qualität der Registrierungsdossiers sorgen. Hersteller und Importeure müssen eine angemessene Risikobewertung vornehmen, also nach neuestem wissenschaftlichem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips.
  • dass Hersteller, Importeure und Handel ihre Informationspflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen erfüllen – sowohl innerhalb der Lieferkette als auch gegenüber Verbrauchern.
  • dass alle Akteure der Wertschöpfungskette eine sichere Verwendung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen gewährleisten, indem sie empfohlene Risikominderungsmaßnahmen umsetzen.
  • dass alle Akteure der Wertschöpfungskette auf einen nachhaltigen Umgang mit Chemikalien hin arbeiten, indem sie proaktiv tätig werden und zum Beispiel auf kritische Stoffe verzichten und den Chemikalienverbrauch minimieren.
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 REACH  EU-REACH-Verordnung  Umweltbundesamt