Nationale Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen

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Nationale Rechte
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Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland seit 2008 die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV). Durch die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde eine Anpassung der nationalen Verordnung erforderlich, dies ist 2017 geschehen. Mit der zunehmenden Verknappung teilfluorierter Kohlenwasser-stoffe (HFKW) durch den Phase down der EU steigt die Nachfrage nach diesen Stoffen.

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Am 26. Juni 2008 hat der Bundestag die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) angenommen. Die ChemKlimaschutzV trat am 1. August 2008 in Kraft und wurde am 14.02.2017 geändert. Sie gilt ergänzend zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und den weiteren EU-Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen. Die Verordnung enthält neben chemikalien- und abfallrechtlichen Regelungen Konkretisierungen zu den Sachkunde- und Zertifizierungsvorschriften der EU-Verordnungen.

Für den Vollzug der Chemikalien-Klimaschutzverordnung sind die Behörden der Bundesländer verantwortlich. Eine Liste der zuständigen Behörden findet sich auf der Webseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC).

Das Umweltbundesamt hat Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014, den dazugehörigen Kommissionsverordnungen sowie der nationalen ChemKlimaschutzV zusammengestellt.

Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

Am 01. August 2021 trat das Dritte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen in Kraft. Es enthält ergänzende Pflichten zum Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III sowie zum Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase für Abgebende von Erzeugnissen und Einrichtungen (§ 12i). Hersteller und Einführer, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe abgeben, und alle weiteren Abgebenden entlang der Lieferkette haben eine Erklärung zur Einhaltung der Quotenpflicht der EU-Verordnung zu übermitteln (§ 12j).

 
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