Regelungen zu ozonabbauenden Stoffen

Bild der Erde von der NASA, dass die Ozonschicht anzeigt und in dunkelblau ein Loch der Ozonschicht über der Antarktis.zum Vergrößern anklicken
Das größte Ozonloch in der Stratosphäre über der Antarktis im Jahr 2000.
Quelle: NASA/Goddard Space Flight Center/Scientific Visualization Studio

Die stratosphärische Ozonschicht kann durch langlebigen chlor- und bromhaltige Verbindungen wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halon geschädigt werden. Zum Schutz der Ozonschicht wurde deshalb im Jahr 1987 das Montrealer Protokoll unterzeichnet. Dies wurde in Europa und Deutschland durch verschiedene Verordnungen umgesetzt.

Inhaltsverzeichnis

 

Aktuelles

  • 11.03.2024: Die neue Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am 11. März 2024 in Kraft getreten.
  • Zulassung und Meldung von ozonabbauenden Stoffen in der EU erfolgen im Business Portal der EU-Kommission
 

Ozonabbauende Stoffe

FCKW⁠ und H-FCKW wurden aufgrund ihrer technischen Eigenschaften sowie ihrer Unbrennbarkeit in vielen Anwendungsbereichen, aber vor allem als Kältemittel, in großem Umfang eingesetzt. Einige weitere Ozonschicht schädigende Stoffe wie Tetrachlorkohlenstoff wurden im Laborbereich, verwendet.

Halone sind organische Verbindungen, die sich von Methan und Ethan ableiten und Brom im Molekül besitzen. Halone wurden in Handfeuerlöschern (zum Beispiel auch in Pkw eingesetzte Feuerlöscher) und stationären Löschanlagen als Löschmittel eingesetzt. Halone gehören wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe zu den die Ozonschicht zerstörenden Substanzen, wobei Halone ein um bis zehnmal höheres Zerstörungspotential als die FCKW besitzen.

Zunehmend werden auch noch nicht geregelte Stoffe mit einem Ozonabbaupotential, wie z.B. Trifluoriodmethan und das Narkosemittel Isofluran verwendet.

 

Montrealer Protokoll

Wichtigstes internationales Instrument zum Schutz der Ozonschicht ist das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (beispielsweise Fluorchlorkohlenwasserstoffe-⁠FCKW⁠). Das Montrealer Protokoll wurde im September 1987 von 24 Regierungen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Es war das Signal zum weltweiten Ausstieg aus der ⁠FCKW⁠-Produktion und -Verwendung.

Am 16. September 2009 hatten 197 Vertragsstaaten das Montrealer Protokoll ratifiziert. Das Montrealer Protokoll war damit das erste, universal ratifizierte internationale Abkommen. Die Produktionsmenge an Ozon abbauenden Stoffen ist heute um 95 Prozent gegenüber dem Jahr 1987 reduziert.

In regelmäßigen Abständen veröffentlichet das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (⁠UNEP⁠) Berichte zum Zustand der Ozonschicht und damit verbundener wissenschaftlicher Erkenntnisse. Im Jahr 2020 wurden sowohl über der Arktis als auch über der Antarktis ungewöhnlich niedrige Ozonwerte in der Stratosphäre beobachtet.

Trotzt des Erfolgs des Montrealer Protokolls wird durch diese Entwicklungen deutlich, dass eine Erholung der Ozonschicht noch nicht dauerhaft stattgefunden hat und weitere Bemühungen zu ihrem Schutz notwendig sind.

 

Europäische Umsetzung des Montrealer Protokolls

Am 20. Februar 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Kraft getreten. Sie hebt die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zum 11. März 2024 auf. 

 

Nationale Umsetzung des Montrealer Protokolls

Am 1. Dezember 2006 löste die Chemikalien-Ozonschichtverordnung die ⁠FCKW⁠-Halon-Verbots-Verordnung von 1991 ab. Zum einen sollten die nationalen Regelungen an die europäischen Regelungen angepasst und Doppelregelungen vermieden werden. Zum anderen fand ein Ausbau der Vorschriften für den Betrieb, die Instandhaltung, Außerbetriebnahme und Entsorgung statt. Außerdem wird mit den Regelungen zur Sachkunde eine Minimierung der Emissionen Ozon abbauender Stoffe angestrebt. Eine Anpassung der nationalen Verordnung an die Dienstleistungsrichtlinie erfolgte im Jahr 2010.

 

Nachfüllverbot für R22 und andere H-FCKW ab dem 01.01.2015

Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass nach der Verordnung (EG) 1005/2009 seit dem 01.01.2015 ein Verwendungsverbot für alle dort geregelten teilhalogenierten ozonabbauenden Kältemittel (H-⁠FCKW⁠), auch für aufgearbeitete Kältemittel, in Kraft ist. Dies betrifft auch den H-⁠FCKW⁠ R22 sowie Mischungen, die diesen enthalten. Für vollhalogenierte Kältemittel, wie R12 und R11 gilt dieses Verbot schon seit längerem.

Das Verwendungsverbot umfasst dabei alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss.
Für alle nachfolgend genannten Tätigkeiten ist zumindest eine Teilevakuierung der Anlage oder das Bedienen eines Ventils per Hand notwendig, daher sind diese Tätigkeiten nach dem 01.01.2015 nicht mehr zulässig:

  • Filtertrocknerwechsel,
  • Ölwechsel,
  • Reparatur von Undichtigkeiten und der Weiterbetrieb der Anlage ohne Nachfüllen,
  • Druckmessungen mit mobilen Manometern mittels Schlauchleitungen über Schraderventile.

Diese Auslegung entspricht einem Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit – Ausschuss „Fachfragen und Vollzug“ vom 09.07.2014.

 

Methylbromid

Für Brommethan (Methylbromid) wurde 1997 in Montreal ein weltweiter, schrittweiser Ausstieg aus der Produktion bis 1. Januar 2005 beschlossen. Nach der geltenden Verordnung (EG) 1005/2009 darf Methylbromid heute nur noch in Notfällen auf Antrag bei der Europäischen Kommission produziert, in den Verkehr gebracht und verwendet werden.