In Fahrzeugklimaanlagen wurde bisher als Kältemittel das fluorierte Treibhausgas Tetrafluorethan (R134a) eingesetzt. Die Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen verbietet seit dem 1. Januar 2017 den Einsatz von Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial über 150 in neuen Pkw und Pkw-ähnlichen Nutzfahrzeugen. Das bisherige Kältemittel Tetrafluorethan (R134a) muss dort nun ersetzt werden.
Betroffene Fahrzeugklassen
Die Richtlinie 2006/40/EG gilt derzeit nur für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, Gruppe I. Diese Fahrzeugklassen sind nach der Richtlinie 2007/46/EG wie folgt definiert:
- Kraftfahrzeuge der Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
- Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen und einer Fahrzeugmasse (Bezugsmasse) ≤ 1,305 Tonnen.
Zur Klasse M1 zählen vor allem Pkw und Kleinbusse, aber auch Sonderfahrzeuge wie Wohnmobile, Kranken- und Leichenwagen und beschussgeschützte oder rollstuhlgerechte Fahrzeuge. Zur Klasse N1, Gruppe I gehören kleinere Nutzfahrzeuge wie Kleintransporter, aber auch Sonderfahrzeuge wie Wohnanhänger.
Dichtheitsanforderungen an Klimaanlagen
Die Richtlinie 2006/40/EG regelt zudem, dass seit 5. Januar 2010 alle neuen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, Gruppe I, deren Klimaanlagen noch Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial über 150 enthalten, nur dann zugelassen werden, wenn
- bei Systemen mit einem Verdampfer: die Leckagerate der Klimaanlage nicht mehr als 40 Gramm pro Jahr fluorierte Treibhausgase beträgt.
- bei Systemen mit zwei Verdampfern: die Leckagerate der Klimaanlage nicht mehr als 60 Gramm pro Jahr beträgt.
Der harmonisierte Leckage-Erkennungstest ist beschrieben in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.706/2007 der Kommission vom 21. Juli 2007 zur Festlegung eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen.
Weitere Anforderungen an mobile Klimaanlagen
Zusätzlich gilt für Klimaanlagen von Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV). In Paragraf 3 Absatz 3 ChemKlimaschutzV wird für die Wartung und Reparatur bestimmt, dass eine Klimaanlage, aus der eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Menge des Kältemittels entwichen ist, nur dann wiederbefüllt werden darf, wenn die Undichtigkeiten zuvor beseitigt wurden.
Emissionsraten von Pkw Klimaanlagen
Im Jahr 2001 ermittelte eine Studie für das Umweltbundesamt Emissionsraten für R134a aus Pkw-Klimaanlagen.