Nach § 43 Absatz 2 der TrinkwV können für mikrobiologische Untersuchungen nach TrinkwV andere Nachweisverfahren als die in § 43 Absatz 1 bezeichneten Untersuchungsverfahren (Referenzverfahren) angewendet werden, „wenn das Umweltbundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit erzielten Ergebnisse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1 ermittelten Ergebnisse“.
Die Verfahren für die Untersuchung der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers werden vom UBA nach § 43 Absatz 4 TrinkwV als Liste der zugelassenen Untersuchungsverfahren nach § 43 Absätze 1 bis 3 TrinkwV veröffentlicht. Die aktuelle Fassung der Liste wird gemäß der aktuell geltenden Fassung der Trinkwasserverordnung im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht. Zudem erfolgt die Veröffentlichung auf dieser Internetseite des UBA.
Der Nachweis der Gleichwertigkeit eines Verfahrens als Anspruch zur Aufnahme in die oben genannte Liste ist durch Vergleichsuntersuchungen nach DIN EN ISO 17994 zu erbringen. Ein entsprechender Antrag ist an das Umweltbundesamt zu richten. Das Umweltbundesamt überprüft dann, ob die Kriterien der Gleichwertigkeit erfüllt sind und das Nachweisverfahren in die Liste der alternativen Verfahren aufgenommen werden kann.