Ammoniak-Grenzwerte für atmosphärische Konzentration
Zum Schutz der Vegetation vor den schädlichen Ammoniakwirkungen empfiehlt die Genfer Luftreinhaltekonvention Grenzwerte für eine atmosphärische Konzentration (Critical Levels) in Höhe von 1 Mikrogramm Ammoniak pro Kubikmeter für empfindliche Arten, wie z. B. Flechten und von 2 bis 4 Mikrogramm Ammoniak pro Kubikmeter für höhere Pflanzen wie die Besenheide. Diese Grenzwerte wurden im Rahmen eines internationalen Expertenworkshops in Dessau im Jahr 2023 überprüft und bestätigt. Angewendet werden die Werte im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen für Vorhaben die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig sind. Eine EU-weite Verbindlichkeit für die Critical Level konnte bisher nicht erreicht werden. Die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie (2024/2281) hat Critical Level nicht übernommen und enthält auch keine anderen Grenz- oder Zielwerte für Ammoniak. Mit einer Messverpflichtung für Ammoniak an den neu einzurichtenden Supersites (Großmessstationen) wurde jedoch erstmalig die Möglichkeit geschaffen, die Höhe der Konzentrationen von Ammoniak europaweit an bestimmten Messorten einheitlich zu messen.
UNECE Luftreinhaltekonvention und EU Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen
Mit der Unterzeichnung des Göteborg-Protokolls der Genfer Luftreinhaltekonvention im Jahr 1999 sowie der europäischen Richtlinie EU 2016/2284 des Europäischen Parlaments und Rates in 2016 (NEC-Richtlinie) hat sich Deutschland dazu verpflichtet, eine nationale Höchstgrenze für die Emissionen von Ammoniak einzuhalten. Deutschland verpflichtete sich zu einer 29%igen Minderung gegenüber dem Jahr 2005 für den Schadstoff Ammoniak. Im Zuge der Umsetzung der NEC-Richtlinie verabschiedete die Bundesregierung im Jahr 2019 ein nationales Luftreinhalteprogramm, in dem notwendige Minderungsmaßnahmen und deren Minderungspotenziale beschrieben werden. Im Jahr 2024 wurde ein aktualisiertes nationales Luftreinhalteprogramm verabschiedet. Damit soll die Einhaltung der Verpflichtungen Deutschlands sichergestellt werden. Die aktuelle Entwicklung der nationalen Ammoniak-Emissionen und den Stand der Zielerreichung der Minderungsverpflichtung veröffentlicht das Umweltbundesamt im Zuge der Berichterstattungspflicht zur NEC-Richtlinie jährlich.
Industrieemissionsrichtlinie, BVT-Merkblatt Intensivtierhaltung und BVT-Schlussfolgerungen 2017
Für die Tierhaltung sind die Vorschriften der revidierten europäischen Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen relevant, die seit August 2024 in Kraft ist. Der Geltungsbereich der Richtlinie und somit die Anlagengröße sind wie folgt angepasst worden: Mehr als 40.000 Plätze für Masthühner, mehr als 21.429 Plätze für Legehennen, mehr als 1167 Plätze für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder mehr als 700 Plätze für Sauen. Rinder und Milchkühe sind von den Regelungen dieser Richtlinie ausgenommen.
Das Hauptziel der Industrieemissionsrichtlinie ist ein einheitliches Umweltschutzniveau und damit verbunden, gleichartigere Wettbewerbsbedingungen in der europäischen Union durch eine verstärkte Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) bei der Anlagenzulassung zu schaffen. Das BVT-Merkblatt mit den BVT-Schlussfolgerungen war bisher als Referenzdokument die Grundlage für die Genehmigung von Tierhaltungsanlagen. Ab 2026 werden diese Dokumente abgelöst von den „Einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften“ mit BVT für die Tierhaltung, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fällt. Für die relevanten Tierkategorien sind die zu den BVT gehörigen Bandbreiten für Ammoniakemissionen aus dem Stall verankert. Diese Emissionsgrenzwerte sind verbindlich einzuhalten. Um die Grenzwerte einhalten zu können, müssen vom Anlagenbetreiber spezifische Minderungstechniken für Stall, Lagerung und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern angewendet werden. Diese Minderungstechniken sind aktuell für die jeweilige Tierkategorie national in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft), einer Verwaltungsvorschrift im deutschen untergesetzlichen Regelwerk, umgesetzt.
Maßnahmen zur Ammoniakminderung in der Düngeverordnung
Die Vorgaben zur emissionsarmen Ausbringung von Mineraldüngern und Wirtschaftsdüngern, die zur Ammoniakminderung beitragen, sind in der Düngeverordnung verankert. Die ordnungsrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb wurden 2017 mit der Novellierung von Düngeverordnung und Düngegesetz sowie der Einführung der Stoffstrombilanzverordnung grundlegend überarbeitet. Die Düngeverordnung wurde 2020 erneut angepasst.