Rechtsgrundlagen
Europäisches Recht
Das Abfallrecht ist durch eine Vielzahl europäischer Rechtsakte geprägt. Während Verordnungen unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten entfalten, müssen Richtlinien in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Zu den zentralen Richtlinien im Bereich der Abfallwirtschaft zählt die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG). Sie definiert wesentliche abfallbezogene Begrifflichkeiten und legt unter anderem eine fünfstufige Abfallhierarchie fest.
Das Europäische Parlament hat im Jahr 2018 umfangreiche Änderungen an den Richtlinien zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der EU beschlossen. Ausgehend vom im Dezember 2015 veröffentlichten europäischen Kreislaufwirtschaftspaket erfolgte die Überarbeitung des Legislativvorschlags für Abfälle, mit dem vier zentrale Rechtsakte des Europäischen Abfallrechts geändert wurden:
- die Abfallrahmenrichtlinie (= Rahmenrechtsakt des Pakets),
- die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle,
- die Richtlinie über Abfalldeponien sowie
- die Richtlinien über Altfahrzeuge, über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Die Änderungen der Abfallrahmenrichtlinie umfassen im Kern erweiterte Anforderungen zur Förderung der Vermeidung von Abfällen, die Festlegung von Zielen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Siedlungsabfällen und das Recycling unter Zugrundelegung einer neuen (outputbasierten) Berechnungsmethode, Mindestanforderungen für erweiterte Systeme der Herstellerverantwortung (EPRs), erweiterte Kriterien zum Bemessen des Ende der Abfalleigenschaft sowie neue Anforderungen an die getrennte Sammlung. So müssen die Mitgliedstaaten ab sofort Papier, Metall, Kunststoffe, Glas und ab 2025 auch Alttextilien getrennt sammeln. Auch Bauabfall wird weitgehender geregelt. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten zu stärken und sie müssen Systeme schaffen, die Reparatur und Wiederverwendung fördern. Außerdem soll unter anderem die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Bedienungsanleitungen und technischen Informationen gefördert werden. Für die Bereiche Vermeidung von Lebensmittelabfällen und Stärkung der Wiederverwendung sind nun konkrete Erfolgskontrollen der Abfallvermeidungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Recyclingziele für Siedlungsabfälle wurden dahingehend nachgeschärft, dass bis 2035 65 Prozent der Abfälle recycelt werden sollen.
Eine umfangreiche Einschätzung des UBA zu allen Änderungen der EU-Richtlinien Abfall finden Sie hier.
Bundesrecht
In Deutschland wurde 1972 mit dem Gesetz über die Beseitigung von Abfall (Abfallbeseitigungsgesetz, AbfG) die erste bundeseinheitliche Regelung des Abfallrechts geschaffen. Heute bildet das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) die Kernregelung abfallrechtlicher Vorschriften. Das KrWG behält als Nachfolgeregelung die wesentlichen Strukturelemente des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bei.
Regelungen für spezifische Produktabfälle finden sich zudem im Verpackungsgesetz (VerpackG), in der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV), im Batteriegesetz (BatterieG) sowie im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).
Landesrecht
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes wird ergänzt und konkretisiert durch die Abfallgesetze der Länder. Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Abfallwirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) sind landesrechtliche Vorschriften jedoch nur in den Bereichen möglich, die nicht schon durch Bundesrecht erfasst sind. Die Landesabfallgesetze betreffen daher im Wesentlichen Fragen des Vollzugs, zum Beispiel die Bestimmung der entsorgungspflichtigen Körperschaften und der im Abfallbereich zuständigen Behörden.
Kommunales Abfallrecht
Die Sammlung und Aufbereitung von haushaltsnah anfallenden Abfällen wird auf kommunaler Ebene in Form von Satzungen festgelegt. So enthalten Abfallsatzungen beispielsweise Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang. Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung werden auf Grundlage von kommunalen Abfallgebührensatzungen erhoben. Bitte besuchen Sie auch die Seiten des BMU.