Abfallrecht

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Umweltrecht bildet die Grundlage für eine saubere Umwelt
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Zentrales Anliegen der Abfallpolitik ist es, Abfälle zu vermeiden und zu verwerten. So sollen natürliche Ressourcen geschützt werden. Mittelfristiges Ziel ist es, alle Siedlungsabfälle umweltverträglich zu verwerten. Dazu bedarf es neben technischen, gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen auch rechtlicher Weichenstellungen.

Rechtsgrundlagen

Europäisches Recht

Das Abfallrecht ist durch eine Vielzahl europäischer Rechtsakte geprägt. Während Verordnungen unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten entfalten, müssen Richtlinien in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Zu den zentralen Richtlinien im Bereich der Abfallwirtschaft zählt die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG). Sie definiert wesentliche abfallbezogene Begrifflichkeiten und legt unter anderem eine fünfstufige Abfallhierarchie fest.

Das Europäische Parlament hat im Jahr 2018 umfangreiche Änderungen an den Richtlinien zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der EU beschlossen. Ausgehend vom im Dezember 2015 veröffentlichten europäischen Kreislaufwirtschaftspaket erfolgte die Überarbeitung des Legislativvorschlags für Abfälle, mit dem vier zentrale Rechtsakte des Europäischen Abfallrechts geändert wurden:

  • die Abfallrahmenrichtlinie (= Rahmenrechtsakt des Pakets),
  • die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle,
  • die Richtlinie über Abfalldeponien sowie
  • die Richtlinien über Altfahrzeuge, über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Die Änderungen der Abfallrahmenrichtlinie umfassen im Kern erweiterte Anforderungen zur Förderung der Vermeidung von Abfällen, die Festlegung von Zielen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Siedlungsabfällen und das Recycling unter Zugrundelegung einer neuen (outputbasierten) Berechnungsmethode, Mindestanforderungen für erweiterte Systeme der Herstellerverantwortung (EPRs), erweiterte Kriterien zum Bemessen des Ende der Abfalleigenschaft sowie neue Anforderungen an die getrennte Sammlung. So müssen die Mitgliedstaaten ab sofort Papier, Metall, Kunststoffe, Glas und ab 2025 auch Alttextilien getrennt sammeln. Auch Bauabfall wird weitgehender geregelt. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten zu stärken und sie müssen Systeme schaffen, die Reparatur und Wiederverwendung fördern. Außerdem soll unter anderem die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Bedienungsanleitungen und technischen Informationen gefördert werden. Für die Bereiche Vermeidung von Lebensmittelabfällen und Stärkung der Wiederverwendung sind nun konkrete Erfolgskontrollen der Abfallvermeidungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Recyclingziele für Siedlungsabfälle wurden dahingehend nachgeschärft, dass bis 2035 65 Prozent der Abfälle recycelt werden sollen.

Eine umfangreiche Einschätzung des UBA zu allen Änderungen der EU-Richtlinien Abfall finden Sie hier.

Bundesrecht

In Deutschland wurde 1972 mit dem Gesetz über die Beseitigung von Abfall (Abfallbeseitigungsgesetz, AbfG) die erste bundeseinheitliche Regelung des Abfallrechts geschaffen. Heute bildet das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) die Kernregelung abfallrechtlicher Vorschriften. Das KrWG behält als Nachfolgeregelung die wesentlichen Strukturelemente des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bei.
Regelungen für spezifische Produktabfälle finden sich zudem im Verpackungsgesetz (VerpackG), in der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV), im Batteriegesetz (BatterieG) sowie im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).

Landesrecht

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes wird ergänzt und konkretisiert durch die Abfallgesetze der Länder. Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Abfallwirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) sind landesrechtliche Vorschriften jedoch nur in den Bereichen möglich, die nicht schon durch Bundesrecht erfasst sind. Die Landesabfallgesetze betreffen daher im Wesentlichen Fragen des Vollzugs, zum Beispiel die Bestimmung der entsorgungspflichtigen Körperschaften und der im Abfallbereich zuständigen Behörden.

Kommunales Abfallrecht

Die Sammlung und Aufbereitung von haushaltsnah anfallenden Abfällen wird auf kommunaler Ebene in Form von Satzungen festgelegt. So enthalten Abfallsatzungen beispielsweise Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang. Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung werden auf Grundlage von kommunalen Abfallgebührensatzungen erhoben. Bitte besuchen Sie auch die Seiten des ⁠BMU⁠.

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Am 1. Juni 2012 ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) in Kraft getreten. Das KrWG, das als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts verkündet wurde, löst das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ab. Mit dem KrWG werden Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) in nationales Recht umgesetzt. Die Kreislaufwirtschaft soll noch stärker auf den Ressourcen-, ⁠Klima⁠- und Umweltschutz ausgerichtet werden (siehe § 1 KrWG).

Wichtigste Regelungen des KrWG

Das KrWG gleicht den Abfallbegriff an die europäische Abfallrahmenrichtlinie an und erweitert ihn (§ 3 Abs. 1). Die Beschränkung auf „bewegliche Sachen“ entfällt. Erfasst sind nunmehr „alle Stoffe oder Gegenstände“. Durch den Ausschluss etwa von „nicht ausgehobenen Böden und Bauwerken“ ist das Abfallrecht jedoch weiterhin nur auf bewegliche Sachen anzuwenden.
Neu eingeführt wurde eine Regelung zur Abgrenzung zwischen Abfall und nicht dem Abfallrecht unterfallenden Nebenprodukten (§ 4). Ein Nebenprodukt ist ein ⁠Stoff⁠, der bei der Herstellung eines anderen Stoffes oder Produktes anfällt. Es ist also nicht Hauptzweck der Herstellung. Ein Nebenprodukt muss außerdem vier Voraussetzungen erfüllen:

  • eine Weiterverwendung des Stoffes muss sichergestellt sein,
  • eine über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung ist entbehrlich,
  • die Erzeugung des Stoffes ist integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses,
  • die weitere Verwendung ist rechtmäßig (Erfüllung aller Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen und Unschädlichkeit für Mensch und Umwelt).

Auch die neue Vorschrift zum Ende der Abfalleigenschaft präzisiert den Abfallbegriff. Gemäß § 5 ist ein Stoff dann nicht mehr als Abfall einzuordnen, wenn dieser folgende Kriterien erfüllt:

  • Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens,
  • Verwendung für bestimmte Zwecke,
  • Es besteht ein Markt oder Nachfrage,
  • bestimmte technische und rechtliche Anforderungen sind erfüllt sowie
  • Unschädlichkeit der Verwendung.

Als Kernelement verankert das KrWG in § 6 die fünfstufige Abfallhierarchie (zuvor dreistufig). Danach gilt grundsätzlich folgende Rangfolge unter den Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen:

  • Vermeidung,
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  • Recycling,
  • sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  • Beseitigung.

Ausgehend von diesem Grundsatz ist die Maßnahme zur Abfallbewirtschaftung auszuwählen, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Zu berücksichtigen sind dabei technische, wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte. Konkretisiert wird die Abfallhierarchie durch die Grundpflichten in §§ 7,8. Bezüglich der neu aufgenommenen Verwertungsoptionen (Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung) sieht § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung für bestimmte Abfallarten durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Die sogenannte Heizwertklausel in Absatz 3 a.F. wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 27. März 2017 aufgehoben. Als Folge der Aufhebung gilt der grundsätzliche Vorrang der stofflichen Verwertung (Recycling) vor der energetischen Verwertung unabhängig vom Heizwert der Abfälle nach § 6 Abs.1. Weiterhin formuliert § 9 Abs. 2 – bis auf wenige Ausnahmen – ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle.

Ab dem 1. Januar 2015 sieht § 11 Getrennthaltungspflichten für Bioabfälle, § 14 für Papier-, Metall, Kunststoff- und Glasabfälle vor. Zur Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung führt § 14 Recyclingquoten ein, die spätestens ab 2020 einzuhalten sind.

Gemäß § 17 Abs. 1 bleibt es bei der Überlassungspflicht an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen und für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Präzisiert wird jedoch die Ausnahmemöglichkeit für private Haushalte („Verwertung auf dem im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstück“). Ausnahmen von der Überlassungspflicht können auch bei gewerblichen Sammlungen greifen, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Durch § 17 Abs. 3 werden diesbezügliche Präzisierungen vorgenommen. § 18 regelt ein neues Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen.

Zum 12. Dezember 2013 hat der Bund unter Beteiligung der Länder erstmalig das Abfallvermeidungsprogramm (§ 33)s zu erstellen. Darin sollen Abfallvermeidungsziele und zweckmäßige Maßnahmen der Abfallvermeidung festgelegt werden.

Eine Neuregelung für Sammler, Beförderer, Händler und Makler sehen die §§ 53, 54 KrWG vor. Die Unterscheidung zwischen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung entfällt. Maßgeblich ist nunmehr das Gefährdungspotenzial des Abfalls. Der Transport nicht gefährlicher Abfälle ist in jedem Fall nach § 53 KrWG anzuzeigen, für gefährliche Abfälle besteht eine Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG. Dabei gelten nach dem KrW-/AbfG unbefristet erteilte Transportgenehmigungen als Beförderungserlaubnis fort. Für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, d.h. aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung oder Beförderung von Abfällen gerichtet ist, diese sammeln oder befördern, besteht die Anzeige- und Erlaubnispflicht ferner erst ab 1. Juni 2014 (§ 72 Abs. 5).
Das Formblatt zur Anzeige nach § 53 KrWG und eine Übersicht der für §§ 53 und 54 KrWG zuständigen Behörden sind über die Internetseiten der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder abrufbar. Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 ist ebenfalls ein Formblatt zu verwenden.
Einzelheiten zur Beförderungserlaubnis sind in der Beförderungserlaubnisverordnung  geregelt. Diese wird durch die Anzeige- und Erlaubnisverordnung ersetzt werden.

Zu beachten ist schließlich, dass Fahrzeuge seit Juni 2012 für sämtliche Abfalltransporte mit den bekannten A-Schildern zu kennzeichnen sind (§ 55). Bislang galt die Kennzeichnungspflicht nicht für Transporte von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung.

Untergesetzliches Regelwerk

Das KrWG wird durch eine Vielzahl von Rechtsverordnungen ergänzt und konkretisiert. So bestimmt beispielsweise die Abfallverzeichnis-Verordnung, welche Abfälle gefährlich sind. Sie gestaltet somit die Überwachungsvorschriften der §§ 47 ff. KrWG näher aus.

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