Direkt zum Inhalt Direkt zum Hauptmenü Direkt zur Fußzeile

Übereinkommen von Paris

Jubeln auf der 21. Weltklimakonferenz in Paris: Das Übereinkommen von Paris wurde beschlossen.
Jubeln auf der 21. Weltklimakonferenz in Paris: Das Übereinkommen von Paris wurde beschlossen.
Quelle: James Dowson / UN Climate Change

Das Übereinkommen von Paris (ÜvP) wurde auf der 21. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (COP 21) im Dezember 2015 in Paris verabschiedet und trat im November 2016 in Kraft. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C, möglichst jedoch auf 1,5 °C, gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

Inhaltsverzeichnis

Ziele des Übereinkommens von Paris (ÜvP)

Auf der „Pariser Klimakonferenz“ (COP 21) im Jahr 2015 einigte sich die Staatengemeinschaft erstmals völkerrechtlich verbindlich darauf, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Zudem soll angestrebt werden, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen, um die verheerendsten absehbaren Folgen des Klimawandels zu verhindern. Sobald wie möglich muss deshalb der globale Scheitelpunkt der Emissionen erreicht werden; anschließend müssen die Emission drastisch sinken. Außerdem muss in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts Treibhausgasneutralität erreicht werden. Dafür soll an erster Stelle durch die Dekarbonisierung unserer Wirtschafts- und Lebensweise der Ausstoß von Treibhausgasemissionen drastisch gesenkt werden. Zusätzlich sollen natürliche Kohlenstoffsenken wie Wälder oder Moore, die Treibhausgase aus der Atmosphäre binden, erhalten und gestärkt werden. Weitere Ziele sind, die Anpassungsfähigkeit der Länder an die Folgen des Klimawandels zu stärken (Anpassung) und Finanzströme in Einklang mit einer emissionsarmen und widerstandsfähigen Entwicklung zu bringen.

Von der Verabschiedung zum Inkrafttreten

Voraussetzung für das Inkrafttreten des ÜvP war die Ratifizierung durch mindestens 55 Staaten, auf die mindestens 55 Prozent der globalen Treibhausgasemissionen entfielen. Diese beiden Bedingungen wurden mit der Ratifizierung durch die Europäische Union und sieben ihrer Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, am 5. Oktober 2016 erfüllt. 30 Tage später, am 4. November 2016, trat das Übereinkommen formell in Kraft. Nach dem Austritt der USA, der am 27. Januar 2026 in Kraft trat, hat das Übereinkommen von Paris 194 Vertragsstaaten.

Regelbuch zum Übereinkommen von Paris

Um die Ziele des ÜvP einzuhalten, dessen Fortschritt zu prüfen und vor allem das Übereinkommen umsetzen zu können, wurde auf der Klimakonferenz in Katowice (COP 24 im Jahr 2018) ein Regelbuch verabschiedet. Es enthält unter anderem Vorgaben 

  • zum Inhalt der nationalen Klimaschutzbeiträge (Nationally Determined Contributions, NDCs), 
  • zur Transparenz bezüglich des Umfangs und der Methoden zur Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Klimaschutzmaßnahmen,
  • zu den Modalitäten der globalen Bestandsaufnahme (Global Stocktake),
  • zu den Umsetzungsregeln der marktbasierten Kooperationsmechanismen, die weitgehend auf der COP 26 im Jahr 2021 in Glasgow abgeschlossen wurden.

Nationale Klimaschutzbeiträge (NDCs)

Das Übereinkommen gibt allen Vertragsstaaten den klaren Auftrag, den notwendigen Klimaschutz konsequent umzusetzen. Dazu sollen die Staaten alle fünf Jahre neue, ambitionierte Pläne nationaler Klimaschutzbeiträge (Nationally Determined Contributions, NDCs) vorlegen, die der Erfüllung des Langfristziels dienen und immer ehrgeiziger werden müssen. Die Vertragsstaaten waren zuletzt 2025 aufgefordert, neue NDCs vorzulegen. Der UNEP Emissions Gap Report zeigt auf, dass die Klimaschutzziele in den NDCs zusammengerechnet bisher nicht ausreichend sind, um die Erwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen. Deshalb sind ambitioniertere Klimaschutzziele und ihre Umsetzung besonders wichtig.
Die Staaten können ihre Ziele selbst festlegen. Konkrete Vorgaben gibt es nur dazu, wie und wann sie die NDCs vorlegen müssen.
Im Regelbuch wurde festgelegt, welche Informationen die Länder zu ihren NDCs bereitstellen müssen (siehe oben). Der Fortschritt zum Erreichen der nationalen Klimaschutzbeiträge zur Reduktion von Treibhausgasemissionen wird regelmäßig überprüft. Sanktionsmechanismen bei Nichteinhaltung der selbstgesetzten Ziele gibt es dabei nicht. Versuche, entsprechende Sanktionsmechanismen in einem Abkommen zu verankern, waren beispielsweise in Kopenhagen (COP 15 im Jahr 2009) gescheitert.

Globale Bestandsaufnahme

Zwei Jahre vor der erneuten Vorlage der NDCs wird mit einer globalen Bestandsaufnahme (Global Stocktake) geprüft, ob die Staatengemeinschaft insgesamt die Ziele des ÜvP erreicht. Diese globale Bestandsaufnahme, die alle fünf Jahre stattfindet, soll auch einen Impuls geben, der die Umsetzung und Ambition auf nationaler Ebene sowie die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene verbessert. Die erste globale Bestandsaufnahme wurde 2023 durchgeführt; die Vorbereitungen hatten bereits 2021 begonnen. Sie mündete in einer umfangreichen Entscheidung, die die mangelnden kollektiven Fortschritte beim Klimaschutz herausstellt, die Dringlichkeit für verstärkten Klimaschutz betont und eine Reihe von Bereichen benennt, in denen Fortschritte notwendig sind. Die globale Bestandsaufnahme soll in die neuen NDCs, die 2025 vorgelegt wurden, mit einfließen. Die zweite globale Bestandsaufnahme beginnt 2026 und soll 2028 abgeschlossen werden. Bereits 2018 wurde im Rahmen des sogenannten Talanoa Dialoges eine erste Bilanz der Anstrengungen gezogen, in der die Dringlichkeit des Handelns für effektiveren Klimaschutz betont wurde.

Transparenz

Im Regelbuch (siehe oben) wurde der Transparenzrahmen (englisch: Enhanced Transparency Framework, ETF) des Übereinkommens von Paris (Art. 13) konkret ausgestaltet und die Standards der Berichterstattung festgelegt. Nach diesem Rahmen müssen alle beteiligten Länder Auskunft über ihre Klimaschutzbemühungen und ihre nationalen Emissionen geben. Diese werden in einem zweijährlichen nationalen Transparenzbericht (biennial transparency report) veröffentlicht, der die Vergleichbarkeit von Fortschritten ermöglicht. Die Richtlinien gelten sowohl für Industrie-, Entwicklungs- und Schwellenländer. Entwicklungsländern, denen es an den erforderlichen Kapazitäten und Ressourcen fehlt, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDCs) und die kleinen Inselstaaten (Small Island Developing States, SIDS), wird jedoch aufgrund ihrer besonderen Gegebenheiten mehr Flexibilität in der Berichterstattung und Unterstützung eingeräumt. Die Berichterstattung über den Treibhausgasausstoß basiert auf den Richtlinien des Weltklimarats (IPCC) von 2006.

Kapazitätsaufbau und Zusammenarbeit

Das ÜvP bezieht alle Vertragsstaaten gleichermaßen ein. Je nach Thema werden jedoch für die Länder unterschiedliche Pflichten festgelegt. Insbesondere bekennen sich die Industrieländer zu ihrer Verpflichtung, die Entwicklungsländer beim Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen. Die Staatengemeinschaft soll den ärmsten und verwundbarsten Ländern, beispielsweise den am wenigsten entwickelten Ländern, dabei helfen, Schäden und Verluste durch den Klimawandel zu bewältigen. Formen der Unterstützung sind beispielsweise finanzielle Mittel für Minderung und Anpassung, Weitergabe von Technologie, Kapazitätsaufbau oder die Vermittlung und den Austausch von Erfahrungen sowie Wissen.

Marktbasierte Kooperationsmechanismen

Die Marktmechanismen sind ein wichtiges Instrument zur Kooperation im ÜvP. Sie ermöglichen eine Übertragung und Anrechnung von Minderungsergebnissen zwischen den Staaten und die internationale Anrechnung von Klimaschutzprojekten. Damit soll eine kosteneffiziente Erfüllung von Klimaschutzzielen ermöglicht und die Ambition insgesamt gesteigert werden. Neben einer Emissionsminderung oder einer verstärkten Bindung von Kohlendioxid (etwa durch Wiedervernässung von Mooren oder Aufforstung) sollen durch dieses Instrument auch Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung und zur Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen erbracht werden. Nicht nur Staaten sollen aktiv werden, auch private Akteure, beispielsweise Fluggesellschaften, kommen als Abnehmer dieser Minderungsgutschriften in Betracht. Von essentieller Bedeutung ist dabei ein robustes Anrechnungssystem, das Doppelzählung und andere Risiken für die Umweltintegrität zuverlässig verhindert. Da nicht alle Staaten Marktmechanismen im Klimaschutz nutzen wollen, gehört auch ein internationales Forum zum Erfahrungsaustausch über andere Klimaschutzansätze zu diesen Kooperationsinstrumenten: Das „Glasgow Committee for non-market approaches“. Aufgrund der hohen Komplexität dieser Instrumente verzögerte sich die Verabschiedung der Umsetzungsregeln um mehrere Jahre und wurde erst 2024 mit der COP 29 in Baku abgeschlossen. Zentrales Element ist der unter Artikel 6.4 des ÜvP etablierte „Paris Agreement Crediting Mechanism“: Unter der Kontrolle eines internationalen Überwachungsgremiums (Supervisory Body) mithilfe von zahlreichen Methodiken und Richtlinien soll die umweltintegre Durchführung von Klimaschutzprojekten ermöglicht werden.

Unterschiede zum Kyoto-Protokoll

Das 1997 ebenfalls unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) ausgehandelte Kyoto-Protokoll war der weltweit erste völkerrechtlich verbindliche Vertrag zur Eindämmung des Klimawandels und trat 2005 in Kraft. Das Kyoto-Protokoll verpflichtete nur die teilnehmenden Industriestaaten, darunter die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, rechtlich dazu, ihre Emissionen zu vermindern, und ermöglichte eine freiwillige Beteiligung von Entwicklungsländern. Während 1990 diese Industrieländer noch rund 60 Prozent der globalen Emissionen verursachten, sind es mittlerweile nur noch circa ein Drittel. Alle Vertragsstaaten des ÜvP sind verpflichtet, eigene NDCs und Maßnahmen zu deren Umsetzung zu erarbeiten. Das Kyoto-Protokoll beinhaltete die verbindliche Minderung von Treibhausgasemissionen und folgte einem Top-down-Ansatz, bei dem Klimaschutzbeiträge zentral festgelegt wurden. Das ÜvP ist dagegen auf die selbstbestimmte Reduzierung der Emissionen, die Anpassung an den Klimawandel und die Sicherstellung der Finanzierung der jeweiligen Maßnahmen eines Landes ausgerichtet und verfolgt somit einen Bottom-up-Ansatz, zusammen mit einem global festgelegten Temperaturziel.

Associated content

Links

Publikationen

Schlagworte

Kurzlink: https://www.uba.de/n89763de