BVT-Merkblätter

Die Umsetzung der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen in Deutschland

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (im Folgenden: ⁠IE-Richtlinie⁠) löst die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (⁠IVU-Richtlinie⁠) ab und integriert zudem die Richtlinien über Großfeuerungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen, Lösemittel und die drei Titandioxidrichtlinien.

Die IE-Richtlinie ist die wichtigste europäische Regelungsgrundlage für die Zulassung und den Betrieb von Industrieanlagen. Sie verfolgt insbesondere das Ziel, Umweltstandards in Europa anzugleichen und dadurch auch gerechtere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Eine der wesentlichen Weiterentwicklungen gegenüber der IVU-Richtlinie ist die Stärkung der „BVT-Merkblätter“, welche Regelungen über die „Beste Verfügbare Technik“ in den Bereichen der besonders umweltrelevanten Industrieanlagen enthalten und die im sogenannten „Sevilla-Prozess“ erarbeitet werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat die IE-Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen – IndEmissRLUG (v. 08.04.2013), und zwei Artikelverodnungen vom 2. Mai 2013 in nationales Recht umgesetzt. Die Vorschriften sind seit dem 02.05.2013 in Kraft. Änderungen erfolgten vor allem im Bundes-Immissionsschutzgesetz (⁠BImSchG⁠), im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG). Durch die zwei Artikelverordnungen, ergeben sich Änderungen der Rechtsverordnungen – u.a. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. ⁠BImSchV⁠), der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), der Deponieverordnung, der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV), der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV), der Verordnungen für Lösemittel (2. und 31. BImSchV) und der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV). Neu wurde zudem die Industriekläranlagenzulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) erlassen.

Die BVT-Schlussfolgerungen als zentrales Ergebnis der Erarbeitung der einzelnen BVT-Merkblätter („Sevilla-Prozess) werden unter der IE-Richtlinie auf europäischer Ebene in einem eigenen Verfahren beschlossen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit wird eine höhere Verbindlichkeit erreicht. Um eine Umsetzung in das deutsche Recht zu gewährleisten, wurden insbesondere die vorhandenen Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ergänzt und erweitert.

Kreislaufwirtschaftsrecht

In das Kreislaufwirtschaftsrecht wurden u.a. Anforderungen im Zusammenhang mit den Pflichten zur Erstellung von Überwachungsplänen und -programmen durch die Deponie-Überwachungsbehörden aufgenommen und neue Informations- und Datenübermittlungspflicht formuliert. Bei den Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik (Anlage 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) wurden die „Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind“ als neues Kriterium aufgenommen.

Immissionsschutzrecht

Die Anlagenbetreiber sind nach neuem Recht verpflichtet, gegenüber der Behörde umfassender über die Einhaltung der Vorgaben der Genehmigung zu berichten. Die Vorgaben für die Überwachung werden generell gestärkt (Durchführung von Umweltinspektionen, Aufstellung von Umweltinspektionsplänen durch Behörden). Zur Erhöhung der Transparenz gibt es darüber hinaus erweiterte Pflichten zu öffentlichen Bekanntmachung.

Nach neuem Recht müssen Anlagenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgangszustandsbericht für das Anlagengrundstück erstellen und bei der Stilllegung von Betrieben ergibt sich ggf. eine Rückführungspflicht in den Ausgangszustand.

Weitere Anforderungen wurden umgesetzt und Regelungen überarbeitet, beispielsweise wurde der Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der 4. BImSchV an vielen Stellen geändert.

Novellierung des untergesetzlichen Regelwerks

Neue Anforderungen aus den Schlussfolgerungen der BVT-Merkblätter werden in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift umgesetzt bzw. in der Erarbeitung der Aktualisierung der TA-Luft und durch Überarbeitung der jeweils relevanten Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImschVen) bzw. ggf. weiterer relevanter Verordnungen berücksichtigt. Im Bereich der TA-Luft ermöglicht – eine bereits nach altem Recht vorhandene Verfahrensweise – die Bindungswirkung für einzelne Anforderungen und Nummern aufzuheben. Bis Anfang 2014 wurden die neuen Schlussfolgerungen aus den BVT-Merkblättern über Vollzugsempfehlungen eingeführt, die in einem eigenen Verfahren (dem sogenannten TALA-Prozess) entwickelt wurden.

In der Abwasserverordnung und den jeweils relevanten Anhänge werden ggf. neue bzw. überarbeitete Anforderungen festgelegt. Die nachfolgende Abbildung stellt dar, wie zum Beispiel die Novellierung des untergesetzlichen Regelwerks im Bereich der Abwasserverordnung erfolgt, wenn ein BVT-Merkblatt unter der IE-Richtlinie verabschiedet wird. Dieses Verfahren ist bei jedem überarbeiteten BVT-Merkblatt erneut notwendig, ebenso wie die jeweils unterschiedlichen Verfahren für die Anpassung/Aufhebung einzelner Nummern der TA-Luft, Erarbeitung sektoraler Verwaltungsvorschriften bzw. Änderungen von Verordnungen (z.B. BImSchV) – je nachdem, welche Anforderungen umzusetzen sind, und ob daher Änderungsbedarf im untergesetzlichen Regelwerk besteht.

Die BVT-Schlussfolgerungen durchlaufen bei der nationalen Umsetzung viele Instanzen.
Nationale Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen
Quelle: Umweltbundesamt