Ungeteilter Gesundheitsschutz bei Trinkwasser
In Deutschland müssen die Anforderungen an die Trinkwasserqualität in allen Trinkwasserversorgungsanlagen eingehalten werden ungeachtet ihrer Größe, der bereitgestellten Menge oder der Anzahl der versorgten Personen sowie ihrer Organisations- und Eigentumsstruktur. Deshalb gelten alle in der Trinkwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen auch für dezentrale kleine Wasserwerke und Kleinanlagen zur Eigenversorgung („Hausbrunnen“) sowie für kleine zentrale Wasserwerke. Diese Anlagen sind auch in die behördliche Überwachung eingeschlossen. Durch diesen Ansatz sichert Deutschland einen nicht diskriminierenden, ungeteilten Gesundheitsschutz beim Trinkwasser für alle Bürgerinnen und Bürger.